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Ausgabe: | 1943 |
Spalte: | 217 |
Kategorie: | Kirchenrecht |
Autor/Hrsg.: | Mörsdorf, Klaus |
Titel/Untertitel: | Rechtsprechung und Verwaltung im Kanonischen Recht 1943 |
Rezensent: | Haugg, Wilfried |
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217
Theologische Literaturzeitung 1943 Nr. 7/8 -2! 8
r-nn vn 10 7 inn 806) hat grundsätzlich die Bina- : iq02 wurde Schubert 1904 Militär-Hilfsgeistlicher und 1905 Bot-
v ° .. ..Li. ..-a om Allprspplpntaß'. Schaftsprediger in Rom — nach einer Unterbrechung des römischen
Aufenthalts von 1919 bis 1922 (in dieser Zeit war er Pfarrer in
Berlin-Schmargendorf), ging er nochmal als Pfarrer der Deutschen
Gemeinde nach Rom und Wieb dort bis 1928. Im Jahre 1928 begann
iissenschaftliche Arbeit (er hatte zum Dr. phil.
elt den theologischen D. von Gießen) begann
mit der ,.Geschichte der deutschen evangelischeu Gemeinde in Rom",
1930. 1929 hatte er in der Theo!. Fakultät der Universität Berlin
einen Lehrauftrag für „Deutsch-evangelische Kirche im Ausland"
erhalten; diesen Lehrauftrag übte er mit warmem und steigendem
KIRCHENRECHT Mitteilungen
Holböck, Carl: Die Bination. Rechtsgeschichtl. Untersuchung. t Im memoriam Ernst Schubeit. MM Enttl Auws» Wll
Korn: Officium Libri Catholici 1941. (132 S.) gr. 8°. heim Schuberts am 29. Januar 1943 ' erfolgten Tode riflff
Unter Bination verstellt die kath. Kirchenrechtswissenschaft ein seiten reiches und hohes Leben zu Ende Er war am 6 5 1876
die Wiederholung der hl. Messe durch denselben Priester am zu (JftrUtz geboren - und wie die Eltern ihm edle Charismen der
selben Tag. Der Ausdruck ist erst seit dem Ende des 16. Jns. Oeburt spendeten, so füllten sie seine Jugend mit erlesenen Qihtn
gebräuchlich und wird auch heute noch in kirchlichen amt- so besonders mit jenen Reisen, von welchen er mtt Dankbarkeit
liehen Dokumenten durch Umschreibung vermieden. Die baclie , zu erzählen liebte. Dazu gehörte es auch daß er -in den UnW
selbst geht bis in die Zeit der alten Kirche zurück Der Codex I sitäten Berlin, Lausanne, Greifswald studieren durfte Ordiniert
Juris Can. von 1917 (can. 806) hat grundsätzlich die Bination
verboten außer am Weihnachts- und am Allerseelentag,
an denen jedem Priester die dreimalige Darbringung des
Meßopfers erlaubt ist. Abgesehen von den Fällen apostolischen
Indultes kann in Ausnahmefällen der Ortsordinarius (Bischof)
die Bination gestatten, wenn nämlich an Festtagen dem ge- I er sei,n pfarramt an der Zwölfapostelgemeinde in Berlin wurde 1932
botenen Besuch der Messe anders nicht Genüge gesehenen i aigWich Konsistorialrat und 1936 Oberkonsistorialrat im Kirchlichen
kann. Die Geschichte der Bination seit der Zeit der alten WClie Außenamt zu Berlin (die genauen Daten siehe bei Otto Fischer Ev
Unter besonderer Berücksichtigung der letzten Jahrhunderte und | pfa.rrerbuch für die Mark Brandenburg seit der Reformi'ion 'll 2
des geltenden Rechtszustandes eingehend untersucht zu haben, i lg41) s 789f )
ist das Verdienst des Buches. Ein Verbot der Bination , Schuberts wisse
bestand in den ersten Jahrhunderten der Kirche nicht, doch j promovjert und erhi
war sie kaum in Übung, da sie dem Geist der altchristlichen I _:* j.. rwhiMrf.
Liturgie fremd war. Wahrscheinlich kam die Wiederholung
des Meßopfers zuerst in der Zeit der Überganges von der
Abend- zur Morgenmesse häufiger vor, als das Meßopfer sowohl
am Abend als auch am Morgen dargebracht wurde. Aber Eiifer bjs zu seinem Tode aus_ ejn weitllin genörter Anwalt der
auch sonst liegen Zeugnisse aus dem Altertum vor aus ürunclen .u„_ '--i— a„ vm,»„ i«. a..,i.„h um
der Seelsorge wie auch aus liturgischen Gründen, mim ich an
polvliturgischen Tagen wie insbes. am Weihnachtsfeste. Interessant
ist nun vor allem der Nachweis, daß die Bina lon
•n größerem Umfange erst unter dem Einfluß der Reclits-
anschanungen und Bedürfnisse der germanischen Volker autkam
, und zwar vor allen unter Rücksichtnahme auf private
Wünsche großer Herren, nicht aus Gemeindebedürfnissen. Den
Übergang bildet wohl die Vermehrung der polvliturgischen
Tage, die an den Eigenkirchen mit nur einem Priester gar
nicht anders als durch Bination begangen werden konnten.
Vor allem aber sind es im hohen Ma. die Votiv- und Totenmessen
die in klösterlichen Verbrüderungsverträgen und sonst
immer häufiger verlangt und durch Meßstipendien gesichert
wurden. Das führte zu schweren Mißbrauchen, zur Habsucht
der Geistlichen, zur Vereinigung mehrerer Fest- und Votiv-
messen zu einer einzigen (missae bifaciatae, missa sicca), so
daß Einschränkungen und Verbote notwendig wurden. Den
Grundsatz der täglich bloß einmaligen Zelebration hat Innozenz
HI. aufgestellt; Honorius III. hat ihn in einer Dekretale an den
Bisehof von Manfredonia für alle Priester, selbst bischöflichen
Hanges, für verpflichtend erklärt. Dieser Grundsatz hat sich
dann auf vielen Synoden bis zum Tridentinuin auch in der Praxis
durchgesetzt und hat insbesondere von Benedikt X V. die un
wesentlichen auch heute nach dem Codex geltende Gestalt erhalten.
Hans Erich Feine
Tübingen
Deutschen und besonders der deutschen Kirchen im Ausland. 1932
begründete Schubert das Jahrbuch „Auslanddeutschtum und evangelische
Kirche", welches von 1932 bis 1940 erschien und eine
Fülle wertvoller Artikel zur Kirchenkunde enthält. Darin schrieb
Schubert mehrere Aufsätze selbst; es seien genannt: „Der ökumenische
Charakter der ev. Auslandsgemeinden" (1934) mit dem Resultat:
„Längst vor Stockholm haben unsere Auslandgenieinden bei aller
Treue zur Heimat und zum eigenen Volk ökumenische Arbeit getan."
— 1935: „Die Fürsorge der Hohcnzollern für die ev. Auslands-
diaspora"; darin befindet sich ein Hinweis auf die brandenburgische
Kolonie Groß-Friedrichsburg an der Guinea-Küste, wo der Hohen/oller
die 2 ersten Auslands- und Missionspfarrer angestellt hat (1682).
— 1937: „Abriß einer Volksdeutschen Kirchengeschichte", nämlich
einer Kirchengeschichte der Auslands-Deutschen, die tatsächlich noch
des Forschers und seines Griffels harrt; Schuberts Abriß dürfte es
verdienen, ins Große hinein fortgeführt zu werden.
So war Schubert, weil seiher angeregt, ein Anreger, und das
auf einem Boden, der ebenso dem Vaterlande wie der Kirche des
Evangeliums Furcht zu bringen bereit steht.
Berlin Leonhard Fendt
Am 2. Mai 1943 verstarb der große Kanzelredner und Professor
für praktische Theologie an der freien protestantischen Fakultät
in Paris, Wilfred M o n o d. Als Führer der evangelisch-sozialen Bewegung
in Frankreich, als Präsident der Union nationale des
Eglises reformees de France sowie als maßgebendes Mitglied der
Dprhtsorechung und I französischen ökumenischen Bewegung ist er neben seiner wissen-
Mörsdorf, D. theol. habil., Dr. iur., Klaus: Ket'iisK » o schaftlichen Arbeit besonders hervorgetreten. Ober seine Werke s.
■ pk . Herder & Co schaftlichen Arbeit besonders hervorgetreten. Ober seine Werke
Verwaltung im kanonischen Recht. Freiburg .; 80 kurz rgg IV, 179.
'941. (XVI, 212 S.) gr. 8". Kmo.<™, ..—......y
Der Verfasser Dr. theol. habil. und Dr. jur. Klaus
Mörsdorf, der längere Zeit auch im kirchenrechtlichen
Institut der Universität Berlin unter Professor Ulrich Stutz
gearbeitet hat, ist derzeit Lehrbeauftragter an der Katholisch
-theologischen Fakultät der Universität Münster und
halt dort unter anderem Vorlesungen über kirchliche
Hechts- und Verfassungsgeschichte. In der zum 70. Geburtstag
des Kirchenrechtlers und Rechtshistorikers
tduard Eichmann erschienenen Festschrift fand sich auch
ein interessanter Beitrag von Mörsdorf „Die kirchliche
Verwaltungsgerichtsbarkeit". Im Zusammenhang mit diesen
und ähnlichen rechtssystematischen Arbeiten des
Verfassers steht jetzt auch seine neue zusammenfassende
Veröffentlichung „Rechtsprechung und Verwaltung im
Kanonischen Recht", die weitgehend neue Erkenntnisse
""d Klarheit in das schwierige Gebiet der begrifflichen
Unterscheidung zwischen Rechtsprechung und Verwal-
!Ul'g im kanonischen Recht bringt. Dieses Thema ist
der neuen Kanonistik kaum bearbeitet, umso ver-
5»»en8tlkher ist die Untersuchung des Verfassers. Das
°uch wendet sich nicht nur an den Theoretiker auf dem
gebiet des Kirchenrechts, sondern auch an die Praxis
des katholischen Pfarramtes und die katholischen Dioze-
Sankurien.
Berlin w Haugg
Nachrichten von der Kommission für spätantike Religionsgeschichte
(früher Kirchenväter-Kommission) bei der Preuß.
Akademie der Wissenschaften in Berlin. Seit den letzten Mitteilungen
im Jahrgang 66, 1941, Sp. 123 dieser Zeitschrift hat sich die Lage
unserer Kommission in schmerzlicher Weise verändert. Auf die großen
und unausfüllbaren Lücken, die der Krieg in den Kreis unserer
jungen Mitarbeiter gerissen hat, habe ich bereits bei verschiedenen
Gelegenheiten in diesen Spalten hingewiesen (1942, 53 f. 177 f. 297.
362 ff. 1943, 7). Seitdem nun auch unserer Vorsitzender Hans
Lietzmann von uns gegangen ist, haben wir mit ihm die Hoffnung
zu Grabe getragen, daß es ihm vergönnt sei, noch einmal den
einen oder andern Schüler für patristische Arbeiien heranzubilden.
Was uns bleibt, ist sein in Zukunft weisendes Programm für die Arbeiten
unserer Kommission (s. diese Ztschr. 1942, 55 f .) und das Vorbild
seines durch keine Verluste und Rückschläge zu besiegenden
Vertrauens in die Zukunft. Den Vorsitz der Kommission hat einstweilen
der jetzige Vicepräsident unserer Akademie und Sekretär der
phil. hist. Klasse H. Grapow übernommen. Mitglieder der Kommission
sind zur Zeit die Herren L. Deubner, E. Klostermann
, W. Schade waldt, H. H. Schaeder, Joh. Stroux.
Die beim letzten Mal angekündigten Publikationen sind noch
im Lauf des Jahres 1941 erfolgt: in den griechischen christlichen
Schriftstellern erschien als Bd. 41 der Reihe Erich Klostermanns
Ausgabe der Matthäuserklärung des Origenes Band III Fragmente
und Indices, erste Hälfte (Verlag Hinrichs in Leipzig); in den
Texten und Untersuchungen (55. Band, I. Heft) ist das Buch von