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Ausgabe:

1942

Spalte:

314-315

Kategorie:

Neues Testament

Autor/Hrsg.:

Bläser, Peter

Titel/Untertitel:

Das Gesetz bei Paulus 1942

Rezensent:

Mundle, Wilhelm

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Theologische Literaturzeitung 1942 Nr. 11

314

beigelegte Eigenschaft der Unschuld = Redlichkeit, denn diese Bedeutung
von äxtfOUOC erfordert der Gegensatz zu tpoöviiioi &q ot tkpeu;. Cod. D
hat mit iciXoiiotutoi richtig exegisiert. Es ist also nicht nötig, mit
Kittel (ThWB I S. 210) auf die Taube als zum Opfer geeignetes Tier
zunickzugehen.

Jena V. Staerk

Schildenberger, P. Dr. Johannes: Die altlateinischen Texte
des Proverbien-Buches. Untersucht u. textgeschtl. eingegliedert. T.
1: Die alte afrikanische Textgestalt. Beuron: Beuroner Kunstverl
. 1941. (VIII, 176 S.) gr. 8° = Texte u. Arbeiten, hrsg. durch
d. Erzabtei Beuron, Abt. I, H. 32 33. RM lb.40

Von der sicheren Erkenntnis ausgehend, daß bei der
Erforschung der Geschichte der lateinischen Bibel die
grundlegende Frage nach Einheit oder Mehrzahl der ursprünglichen
Übersetzung für jedes Buch gesondert behandelt
werden muß, hat der Verf., ein Beuroner Benediktiner
, die Proverbien zum Gegenstand seiner Studien
gemacht. Zwar ist, an anderen Büchern des A.T. gemessen
, das Untersuchungsmaterial ziemlich dürftig.
Mußte sich doch P. Sabatier hier mit einer Zusammenstellung
von Zitaten aus lateinischer Patristik begnügen,
weil er keine einzige Bibelhandschrift kannte, die vollständig
oder unvollständig einen Vorvulgatatext geboten
hätte. Seitdem hat freilich F. J. Mone (1855) zwei Blätter
eines Palimpsestes von St. Paul in Kärnten, ferner
A. Vogel (1868) nach einem Wiener Palimpsest (Cod.
lat. 954) ansehnliche Reste aus etwa 11 Kapiteln der
Proverbien veröffentlichen können, und im Verein mit
Randlesungcn einiger Vulgatabibeln, besonders zweier
spanischer (Valvanera und Madrid) und den Väterzitaten
hat das Material einen Umfang gewonnen, daß von kundiger
Hand mit einiger Aussicht auf Erfolg die Erforschung
der Textgeschichte dieses Buches in Angriff
genommen werden durfte.

Das vorliegende Heft beschäftigt sich ausschließlich
mit der alten afrikanischen Textgestalt. Richtig hat der
Verf. erkannt, daß die ziemlich reichlichen, sauber angeführten
und gut überlieferten Zitate bei Cyprian den einzig
sicheren Standort bieten, an dem alle Untersuchung
einzusetzen hat. Diese Zitate erreichen an Umfang zusammen
etwa 2 Kapitel des Proverbientextes, verteilen
sich aber ziemlich gleichmäßig über das ganze Buch. Sie
finden sich vorwiegend in den Testimonien, jenem Werk,
das von der Nachwelt fast der Bibel gleichgeachtet und
vielfach ausgebeutet wurde, so daß man bei Schriftstellern
wie . Firmicus Maternus, Lucifer v. Calaris, Zeno
v. Verona, Commodian wohl zu unterscheiden hat zwischen
dem, was sie der eigenen Bibel entlehnt und was
sie bei Cyprian geborgt haben. Cyprians Zitate reichen
in ihrem Zeugenwert nicht nur an den einer altlateinischen
Bibelhandschrift heran, sondern stehen erheblich
darüber, da sie die Textgestalt zeitlich und örtlich festlegen
. Ein sorgsames Studium der Übersetzungsweise,
des Wortschatzes und der griechischen Vorlage vermittelt
uns ein genügend deutliches Bild der lateinischen Textgestalt
, die zu Karthago vor der Mitte des 3. Jahrh. in
kirchlichem Gebrauch war; der LXX-Text, auf dem sie
ruht, ist vorhexaplarisch.

Von hier aus weitergehend stellt Sch. fest, daß auch
die Wiener Fragmente, desgleichen die Randlesarten der
Bibeln von Valvanera und Madrid, ferner die Quaestiones
Salamouis des Cod. Lat. Mon. 14 09b (mit dem Text von
Prov. 30,15—25) die alte afrikanische Bibel, wenn auch
nicht unverändert, so doch ziemlich treu bewahrt haben.
Ebenso trifft man bei Beda, wenn er im Proverbienkom-
mentar (PL 111) die antiqua translatio zitiert, einen altlateinischen
Text der gleichen Färbung. Vervollständigt
wird dieses Bild noch in etwa aus der nacheyprianischen
Literatur, einiger Afrikaner, des Ambrosius, des Paulinus
von Mailand, des Arianers Maximinus u. a.

Leider haben die Zcitverhältnisse dem Verf. nicht erlaubt
, eine Textausgabe beizufügen. Dies bringt den
Nachteil, daß eine Prüfung der Einzelheiten aufs Äußerste
erschwert oder geradezu unmöglich gemacht wird.
Es dürfte nur wenige Bibliotheken in Europa geben, die
alles erforderliche Material zusammen besitzen.

SeJbst bei Ausgaben, die jedermann zur Hand sind, trifft man
auf Hindernisse, die fast unüberwindhar scheinen. S. 5 /. B. findet
man den Fall behandelt, dali Cyprian die Stelle Prov. 20,9 zweimal
zitiere: test 3 mit der Fassung deum, ad. Demctr. mit der Fassung
dominum. Schlägt man bei Härtel nach, so weist der Index zu
Prov. 20,9 nur 375,7 nach, ein Citat, das mit dem von Sch. gemeinten
nichts zu tun hat: Härtel folgt einer anderen Verszählun,,'. Hat
man nun festgestellt, daß man im Index bei Härtel unter Prov. 20, 22
suchen muß, so findet man nur die Stelle ad Demetr. (363, 16) verzeichnet
, die andere aus test. 3 bleibt ungenannt, und man muß fast
das ganze 3. Buch der Testimonien durchsehen, ehe man auf die
Stelle 180,7 stößt, wo in der Tat der gleiche Text aus Prov. 20,9
zitiert wird, ohne daß dies vom Herausgeber notiert wäre. Hätte in
derartigen Fällen der Leser nicht Anspruch auf eine bescheidene
Hilfe?

Unter solchen Umständen wird man ein abschließendes
Urteil zurückstellen müssen, bis daß der gesamte
Tatbestand sich sicher überschauen läßt. Aber vorläufig
darf gesagt werden, daß die Arbeit methodisch richtig
aufgebaut ist und mit hingebendem Fleiß und anerkennenswerter
Sorgfalt durchgeführt zu sein scheint.

Bonn Heinrich Vogels

EUES TESTAMENT

Bläser, Dr. P. Peter, M. S. C.: Das Gesetz bei Paulus. Münster
i. W.: Aschendorff 1941. (XII, 252 S.) gr. 8° = Neutestamentl.
Abhandlungen, hrsg. v. M. Meinertz. XIX. Bd., 1.—2. H. RM 13—.

Die Frage nach dem Gesetz ist ein Zentralproblem
paulinischen Denkens. In der vorliegenden Untersuchung
bemüht sich ein katholischer Theologe, zu seiner Aufhellung
einen Beitrag zu liefern. In einer umfangreichen
Monographie werden, z. T. in eingehender Einzelexegese
, die Fragen behandelt, die mit dem Begriff
des vöuoc zusammenhängen.

Zunächst wird in dem ersten, kürzeren Teil die Wortbedeutung
des Begriffs Nomos untersucht. Hier setzt
sich Verfasser besonders mit der These von B. Weiß
und Lightfoot über den Bedeutungsunterschied von vöuo?
mit und ohne Artikel auseinander. Er zeigt überzeugend
und abschließend, daß das artikellose vöuoc ebenso wie
6 vöuoc das mosaische Gesetz bezeichnen kann. In einem
zweiten, umfangreicheren Teil (S. 31—234) wird dann
die paulinische Lehre vom Gesetz erörtert. Er gliedert
sich in drei Kapitel: Der Begriff des mosaischen Gesetzes
(S. 31—71), die Geltung des mosaischen Gesetzes
(S. 72—233), das Gesetz Christi (S. 234—243).
Diese Einteilung ist nicht glücklich; auch wenn man von
dem gar zu ungleichen Größenverhältnis der einzelnen
Teile und Kapitel absieht, sind das mosaische Gesetz
und das Gesetz Christi durchaus verschiedene Größen,
die nicht unter dem Gesichtspunkt einer einheitlichen
Lehre vom Gesetz zusammengefaßt werden können. Mit
der wenig geschickten Einteilung hängt auch zusammen,
daß der Verfasser sich zuweilen in ermüdende exegetische
Einzelerörterungen verliert, deren Notwendigkeit
für den Fortgang der Untersuchung nicht einleuchtet.
Im Einzelnen verdient aus dem ersten Kapitel besonders
Beachtung die Ausführung über „das mosaische Gesetz
und die Gesetze", wo Vf. im Gegensatz zu Stapel und
Gogarten den Charakter des mosaischen Gesetzes als
Offenbarungsgesetz hervorhebt und dartut, daß Paulus
den Begriff des Naturgesetzes (im stoischen Sinn!) nicht
kennt (auch nicht Rm. 2,13ff.; vgl. dazu auch meinen
vom Vf. nicht benutzten Aufsatz über Rm. 2,13 ff. in
den „Theologischen Blättern" 1934, S. 249 ff.). Das
Hauptgewicht der Arbeit liegt auf dem zweiten Kapitel
des zweiten Teiles. Hier werden die Beziehungen des Gesetzes
zu andern paulinischen „Lehrbegriffen" untersucht
: Es finden sich Ausführungen über Gesetz und
Gerechtigkeit, Gesetz und Geistempfang, Gesetz und
die Einzigkeit Gottes, Gesetz und Sünde. Besonders
ausführlich wird das Verhältnis von Gesetz und Verheißung
erörtert; hier bringt der Verfasser auch, freilich
beiläufig, Ausführungen über Gesetz und Glaube
(S. 188 ff.). Doch wird die zentrale Bedeutung dieses