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Ausgabe:

1942

Spalte:

281-282

Kategorie:

Kirchengeschichte: Territorialkirchengeschichte

Autor/Hrsg.:

Mundhenke, Herbert

Titel/Untertitel:

Das Patrimonialgericht Adelebsen 1942

Rezensent:

Meyer, Philipp

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Seite 1

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Theologische Literaturzeitung 1942 Nr. 9/10

282

Berichtes über den Zustand der Diözese. Da er nach der
Schlacht von Nördlingen verfaßt wurde, kann er als Abschluß
einer Periode gewertet werden. Bei der Verwertung
ist natürlich die Nachprüfung immer anzuraten;
Objektivität konnte man nicht erwarten. Eine weitere
Zugabe bedeutet die Mitteilung aller Erwerbungen des
Hochstifts von 1650 bis 1803. Der Herausgeber hat
alles getan, um die Benützung der Huldigungsakte zu
erleichtern und fruchtbar zu gestalten. Die vielen wirtschaftlichen
Fachausdrücke werden besonders erklärt;
ein genaues Personenverzeichnis, eine Übersicht über die
vorkommenden Berufe und ein Verzeichnis der Orte er- |
möglichen eine schnelle und zuverlässige Benützung, j
Auch eine Karte über das Hochstift wurde beigegeben.
Nürnberg K. Schorn bäum

Mundhenke, Heibert: Das Patrimonialgericht Adelebsen.

Ein Beitr. zur hist. Geographie d. Fürstentums Göttingen. Göttin- |
gen: Vandenhoeck u. Ruprecht 1941. (83 S., 1 Kt., 1 Zeichng.) 4°
— Studien u. Vorarbeiten zum Hist. Atlas Niedersachsens. H. IS
= Veröffentlichen, d. Hist. Komm. f. Hannover, Oldenburg, Braun- |
schweig, Schaumburg-Lippc u. Bremen. RM 5—. J

Die Arbeit hat es sich zur Aufgabe gemacht, den
räumlichen und rechtlichen Werdegang des Patrimonial-
gerichts Adelebsen als eines typischen Beispiels für diese
bis weit in das 19. Jahrhundert hinein bestehenden Gebilde
eines „Staates im Staate" von der historisch-geographischen
Seite her zu untersuchen. Das Quellenmaterial
entnahm der Verfasser in erster Linie dem von ihm
selbst neu geordneten Freiherrlichen Archiv in Adeleb- I
sen. Die Arbeit behandelt zunächst das Gebiet des Ge- j
richts mit seinem alten Königsweg, seinen Dörfern und j
Wüstungen und nach seiner Gauzugehörigkeit und geht
weiter der Geschichte der Burg Adelebsen, den Grundbesitzverhältnissen
des Gebiets im 10. bis 13. Jahrhundert
und der Familiengeschichte der Herren von Adelebsen
nach. Dann folgt die Untersuchung der Entstehung
des Gerichts mit dem Ergebnis, daß sich die Anfänge
auf alten Eigenbesitz der edelfreien Familie gründeten
und die entscheidende Ausweitung durch Belehnung und
Kauf in der Mitte des H.Jahrhunderts erfolgte. Die
beiden letzten Kapitel gelten dem Inhalt der Gerichtsherrschaft
und der Verwaltung des Gerichts. Es kann I
hier nicht unsere Aufgabe sein, diesen Ausführungen j
nach ihrer allgemeinen historisch-geographischen Seite im
einzelnen nachzugehen. Nur soviel sei gesagt, daß der
Nachweis der Herkunft der Herren von Adelebsen von
den Edelherren von Wibbecke wohl gelungen erscheint.
Zu dem Material über die älteste Geschichte der Ortschaften
und der grundherrlichen Besitzverhältnisse würde
eine systematische Durchsicht der Urkundenbücher
und der Ürkundenrepertorien im Staatsarchiv Hannover
noch manche Ergänzung bringen können. Man wird dem
Verfasser dabei zugute halten müssen, daß das Urkun-
denmaterial für das südhannoversche Gebiet besonders
verstreut ist und auch viele ältere Urkunden, wie z. B. die
der alten Klöster des Landes noch der Herausgabe har-
ren (eine lohnende Aufgabe für die historische Kommission
für Hannover!). Die letzten Kapitel des Buches
wären bereichert worden, wenn der Verfasser die „Gerichtsordnung
derer von Adelepsen, 1543" und die „Po-
lizeiordnung der von Adelliebsen, 1550", die bereits j
C. Fr. Walch in seinen Vermischten Beyträgen zu dem
deutschen Recht, VIII. Teil (Jena 1793) veröffentlicht
hat, verwertet hätte. Etwas näher eingehen müssen wir
jedoch auf die kirchengeschichtliche und kirchenrecht-
liche Seite des Themas. Sie ist leider in der Arbeit zu
kurz gekommen. Schon die eben erwähnte Polizeiordnung
gibt Belege dafür, welche Bedeutung die üerichts-
herren eines Patrimonialgerichts für die kirchliche Erzie- !
hung ihrer Gerichtsuntertanen haben konnten. Besonders i
lehrreich aber ist das Beispiel des Patrimonialgerichts
Adelebsen für die eigenartigen Verhältnisse, zu denen
die Verquickung von Gerichtsherrschaft und Patronat j
vielfach geführt hat. Die Herren von Adelebsen waren, j

wie gegen die Darstellung der vorliegenden Arbeit zu
sagen ist, am Ende des Mittelalters Patrone aller Kirchen
ihres Gerichtsgebiets (auch für Barterode ist der
Erwerb des Kirchlehns im Jahre 1339 urkundlich belegt).
Diese Stellung als Patrone und Gerichtsherren veran-
laßte sie bei Einführung der Reformation, mit der die
bisherigen Aufsichtsrechte des Erzbischofs und des Archi-
diakons wegfielen, zu dem Versuch, ihr Gerichtsgebiet
von dem Einfluß der an die Stelle jener tretenden landesherrlichen
Kirchenaufsichtsorgane zum wenigsten für die
kirchliche Vermögensverwaltung ganz freizumachen. Es
gelang ihnen denn auch wirklich für 100 Jahre, innerhalb
ihres Gerichtsgebiets jede Kirchenvisitation eines General
- oder Spezialsuperintendenten zu verhindern und, als
sie diese nach 1646 zulassen mußten, doch auch weiterhin
Sonderrechte für die kirchliche Vermögensverwaltung
zu behalten. Eine in den historischen Atlas Niedersachsens
aufzunehmende kartographische Darstellung der
nachreformatorischen kirchlichen Gliederung Niedersachsens
würde auf solche Verhältnisse, mit denen das Patrimonialgericht
Adelebsen nicht allein steht, zu achten haben
. Sind im Vorstehenden in erster Linie Bedenken geäußert
worden, so sei zum Schluß aber nicht der Dank
vergessen, den die Heimatgeschichtsforschung des ehemaligen
Adelebser Gerichtsgebiets dein Verfasser schuldet
. Sie wird dem Buch die Anregung entnehmen, auf
der Grundlage und in Ergänzung des Gebotenen auch
den anderen Seiten der geschichtlichen Entwicklung an
Hand des reichen Adelebser Archivs nachzugehen.
Adelebsen Ph. Meyer

Faber, Ferd.Friedr.: Die württembergischen Familien-Stiftungen

nebst geneal. Nachrichten über die zu denselben berecht. Familien.
Neudruck ni. Berichtigumgen v. Alfred Rentsehl er, hrsg. vom
Verein f. württ. Familienkunde. H. 21/22. 23/24. Stuttgart: Bonz
Cie 1041. (130, 124 S.; 102, 138 S.) 8°. je RM 5.30.

In Nr. 1. 2, S. 36 hat Rezensent prinzipiell zu der neuen Herausgabe
des „Stipendien Faber" Stellung genommen. Daselbst lag der
Neudruck des I. u. 2. Heftes vor. Inzwischen sind ihm die Neudrucke
der 4 letzten Hefte, des 21.—24., zugegangen. Es braucht nur
auf die Stiftungen hingewiesen werden, die hier zur Behandlung
kommen. 21. Heft: Frherrl. v. Riegersche-, Stockmaversche-, Tritsch-
lersche-, Tritschlersche Patenstiftung, Weihenmaiersclie-, Weiß-Helffe-
richsche-, Wengsche-, Waidelich-Haugsche in Brackenheim. 22. Heft:
Herttersche Stiftung in Brackenheim, Gaah-Schüzsche Stiftung in
Brackenheim, Schüz-Gaabsche Stiftung in Nciicnstadt, Hornungsche
Stiftung in Brackenheini, Römersche Stiftung in Marbach. 23. Heft:
Krämersche Stiftung in Nürtingen, Harnusbergersche Stiftung in Heilbronn
, Felix Simon Hofmannsche Stiftung in Heilbronn, Grüninger-
Schikhardtsche Stiftung in Herrenberg. 24. Heft: Etzelsche Stiftung
in Vaihingen, Seizsche Stiftung in Schorndorf, Warbeck-Schollsche
Stiftung in Dinkelshühl.

Nürnberg K. S c h o r n b a u m

Mitteilungen des Vereins für Geschichte der Stadt Nürnberg.

Schriftl.: Stadtrat a. D. Dürr lt. a. Bd. 37. Nürnberg: J. L. schräg
1940. (401 S., 6 Bl. Abb.) 8". RM 6.80.

Verschiedene der hier veröffentlichten Aufsätze kommen für die
Th. L.Z. nicht in Betracht. Aug. Jegel, Ernährungsfürsorge des Alt-
Nürnberger Rates bietet nur etliche Notizen kirchl. Art. So das Verbot
des Verkaufes während des Gottesdienstes (S. 135 u. 172), das Auftreten
der Geistlichen gegen die Aufschläge auf Lebensmittel (S. 129)
und das Aufheben des uralten Rechtes der Geistlichkeit, ohne Ungeld
Wein auszuschenken 1611 (S. 14). Auch die Arbeit von Kurt Pilz über
den Maler Jost Amman 1539—1591 bietet in dieser Hinsicht wenig.
Trotz seiner Vielseitigkeit hat er sich wenig mit religiösen Motiven
beschäftigt. Bedeutsamer sind höchstens 2 Scheibenrisse (S. 214).
Wichtig ist dagegen die Arbeit von Gerhard Pfeiffer, die Anfänge
der Egidienkirche zu Nürnberg. Die älteste Geschichte von Nürnberg
war bis vor kurzem von vielen Legenden überwuchert. Erst wenige
Dezennien ist es her, daß man erkannte, daß die Stadt erst den
salischen Kaisern ihren Ursprung verdankt, die es als Gegengewicht
gegen den zum Schaden der Reichsmacht dem Bistum Bamberg über-
lassenen Markt Fürth gründeten. Das ist aber nur gleichsam eine
schmale Schneuse in dem dichten Wald der Legenden, die bis Nero
führen. An der Entfernung dieser vielen Sagen arbeitet nun auch der
vorliegende Aufsatz systematisch mit. Das Egidien- oder Schottenkloster
in Nürnberg hat von jeher eine besondere Bedeutung. Vor
seinen Toren wurde das kaiserliche Landgericht abgehalten. Seine Ge-