Recherche – Detailansicht

Ausgabe:

1937 Nr. 10

Spalte:

171-172

Autor/Hrsg.:

Browe, Peter

Titel/Untertitel:

Zur Geschichte der Entmannung 1937

Rezensent:

Vorwahl, Heinrich

Ansicht Scan:

Seite 1

Download Scan:

PDF

171

Theologische Literaturzeitung 1937 Nr. 10.

172

Browe, Peter, S. J.: Zur Geschichte der Entmannung. Eine
religions- und rechtsgeschichtliche Studie. Breslau: Müller & Seiffert
1936. (IV, 125 S.) gr. 8°. = Breslauer Studien zur historischen
Theologie, N. F. Bd. I. RM 7.20.

Der Widerspruch, den das „Gesetz gegen gefährliche
Gewohnheitsverbrecher und über Maßregeln der Sicherung
und Besserung vom 24. Nov. 33" wegen der
Aufnahme der Entmannung in katholischen Kreisen
gefunden hat, hat den Verfasser zu seiner Untersuchung
angeregt. Er geht von der Feststellung aus, daß wohl
der älteste Grund zur Vornahme der Entmannung ein
kultischer gewesen ist und verfolgt ihr historisch belegtes
Vorkommen im Kult der babylonischen Ischtar, phö-
nikischen Aphrodite, des Adonis von Byblos und im
Kybele-Attis-Kult. Für Ägypten und Griechenland macht
der Mythus von der Entmannung des Osiris bezw. des
Kronios den Brauch wahrscheinlich, als dessen zivilisatorische
Abschwächung Browe die Beschneidung versteht
. Neben dem Motiv der Rache an den geschlagenen
Feinden, das bei den Ägyptern und Persern belegt
ist, findet sich bei den Griechen eine medizinische
Indikation, da Kastration als Heilmittel bei Elephantiasis,
Epilepsie und Gicht galt. Erst in Rom beginnt die Rolle
der „pueri molles et delicati" als Lustknaben; die Kaiser
Titus, Domitian, Trajan, Hadrian, Commodus, Cara-
calla und Heliogabalus gingen mit solchen „exoleti"
um, gegen die der Senat zuerst in der Zeit Domitians
zwei Verordnungen schuf. Doch blieb es nach wie vor
erlaubt, daß sich die „Galli" zu Ehren ihrer Gottheit
entmannten oder Ärzte aus medizinischen Gründen diese
Operation vornahmen, sodaß Justinian 358 ein endgültiges
Verbot erließ. Jedoch stand nach römischem Recht dem
betrogenen Ehemann zu, an dem Verführer seiner Ehefrau
durch Entmannung Rache zu nehmen.

Besonders germanische Rechte, wie das der salischen
und ripuarischen Franken, kennen diese Art der Sühne.
Der angelsächsische König Alfred straft so Notzucht,
die Westgotenkönige Chindasvind und Egila die Päderastie
, das Friesenrecht Heiligtumsschänder, Heinrich
I. von England Münzfälscher, der Breisgaugraf
Berthold II. Bauern, die zum Bischof von Basel oder
Straßburg gehalten hatten, das Mainzer Waltpodenrecht
die Juden, die eine Christin verrührt hatten. Trotzdem
waren die Kreuzfahrer über die vielen Kastraten erstaunt,
die sie im Orient trafen. Zwar verbot der Koran, Eunuchen
aus dem eigenen Volk zu nehmen, aber sie konnten
am Hofe zu hohen Ehren aufsteigen, und noch 1901
waren im Palast des Sultans 5 bis 600 als Wächter der
300 Frauen. Schon für Herodot war in Babylon Eunuch
gleichbedeutend mit Hofbeamter oder Minister gewesen.

Die Juden waren das einzige asiatische Volk, das die 1
Kastration als unerlaubt ansah, Kastraten den Tempel
verbot und selbst kastrierte Tiere nicht als Opfer gestattete
. Auf Grund von Matth. XIX 12 finden sich
zahlreiche christliche Heilige, die nach dem Beispiel des |
Origenes sich verstümmelten, sodaß das Konzil zu Nicaea j
genötigt war, dagegen einzuschreiten. Auch im Abendland
kann die Selbstentmannung nicht gerade etwas Seltenes
gewesen sein, da Ambrosius vor den „sehr vielen"
warnte, die glaubten, auf diese Weise ihre Reinheit wahren
zu müssen. Dagegen mußten nach griechischem j
Kirchenrecht der Ökonom, Arzt und Hausgeistliche der
Frauenklöster Eunuchen sein. Ja, Bischöfe und andere
Kleriker führten diese Operation aus, sodaß die Synode
des Photius 861 dagegen einschritt. Aber Ende des 18.
Jahrhunderts begründete der russische Bauer Andreas
Iwanow die Sekte der Skopzen, deren Mitglieder verschnitten
waren.

Seit Sixtus V. aber ist bezeugt, daß Knaben für
Chorzwecke entmannt wurden, um die Vorliebe der !
Italiener für hohe Stimmlage befriedigen zu können. Von j
1609 an vertreten in der sixtinischen Kapelle nur Kastraten
den Sopran und sind dort nach Browe bis 1920 I
aufgetreten. Auch in den meisten Residenzstädten des
Zeitalters des Absolutismus waren Kastraten zu finden.

Der Stuttgarter Hof hatte für diesen Zweck zwei Bologneser
Wundärzte im Dienst, und von Brunn berechnet
für die Zeit von 1650 bis 1750, daß pro Jahr etwa
4000 Knaben für musikalische Zwecke verschnitten wur-
j den, eine Zahl, die Browe jedoch übertrieben nennt.
| Die kirchlichen Behörden duldeten stillschweigend die
| Sitte oder Unsitte; angesehene Theologen wie° die Jesuiten
Liguori und Mendoza gestatteten sie probabiliter,
j und diese Probabilität trug wieder zur Verstärkung der
l Praxis bei. Selbst Papst Benedikt XIV. verneint 1748
j die Frage der Bischöfe, ob sie den Kastratengesaing ver-
I bieten sollten, und zwar mit der Begründung, daß die
| Kirchen, in denen er fehle, in Gefahr kämen, leer
zu stehen.

Der Verfasser, der durch seine „Beiträge zur Sexualethik
des Mittelalters" als gründlicher Kenner der Sittengeschichte
und ihres weit verstreuten Materials ausge-
j wiesen ist, hat seine sorgfältige Arbeit, in der jede
! Angabe mit umfangreichen Quellenzitaten belegt wird,
i leider nicht bis auf die katholische Stellungnahme zu
! dem oben genannten deutschen Gesetz ausgedehnt. Es
wäre .bei dieser Tradition logisch, daß die mit an-
| erkennenswerter Offenheit und ohne Beschönigungsten-
j denz geschriebene Darstellung zu einer Bejahung der von
j Staats wegen verfügten Maßnahmen im Interesse der
j Erbgesundheit und einer besseren Zukunft des deutschen
Volkes kommen müßte und damit zu einer Bereinigung
der Spannung zwischen Staat und katholischer Kirche
j beitragen würde. Browe hebt nur hervor, daß Pius XI.

in seinem Rundschreiben Casta connubii von 1930 der
| von der Staatsgewalt verfügten Kastration als Strafe
i nicht widersprochen habe. Eine Erklärung des Rassenpolitischen
Amtes der NSDAP folgert aber aus den
geschilderten Tatsachen, daß der im Gesetz vorgesehene
harmlosere Eingriff der Sterilisierung um so weniger
dem Vorwurf der Sündhaftigkeit verfallen könne. Die
historische Entwicklung aber ist durch die Arbeit so ein-
I deutig geklärt, daß neues Material kaum eine Änderung
des Bildes geben dürfte. Vermissen wird man die Erwähnung
der Umgehungsmethoden der Kastraten, wenn
ihnen das Auftreten lokal verboten war, wie sie von Joh.
Konrad Friedrich, Denkwürdigkeiten Bd. II, 23 berichtet
werden. Im Widerspruch zu Browes Angabe über ihr
Auftreten bis 1920 steht das Dekret des Papstes Leo
XIII. vom 3. Februar 1902, daß in der Sixtinischen Kapelle
Kastraten nicht mehr verwendet werden dürften,
gleichviel ob für die Vornahme der Kastration ein berechtigter
ärztlicher Grund (der beliebteste zur Umgehung!)
vorliege oder nicht. Doch bedeuten diese belanglosen
Ausstellungen keine Einschränkung der Anerkennung für
Browes grundlegende Untersuchung.

Quakenbrück. H. Vorwahl.

Rosenkranz, Dr. theol. Gerhaid: Der Nomos Chinas und das
Evangelium. Eine Untersuchung über die Bedeutung von Rasse
und Volkstum für die missionarische Verständigung in China. Leipzig
: J. C. Hinrichs'sche Buchhandlung 1936. (XII, 196 S.) 8°. =
Missionswiss. Forschungen, hrsg. von der Deutschen Qesellsch. f. Missionswissenschaft
durch M. Sehl unk, H. 10. RM 9.80; in Subskr. 8.80.

Ders.: Gibt es Offenbarung in der Religionsgeschichte? Fbda.
1936. (44 S.) 8°. RM 2.40.

Seiner .Untersuchung über die Erlöser-Erwartung
im Konfuzianismus und Taoismus' mit dem Titel ,Der
Heilige in den chineschen Klassikern' hat Gerh. Rosenkranz
nunmehr eine weitere eingehende ,Untersuchung
über die Bedeutung von Rasse und Volkstum für die
missionarische Verkündigung in China' mit dem Titel
,Der Nomos Chinas und das Evangelium' folgen lassen.
„Unter Volksnomos" wird hier „das irrationale dynamische
Formgesetz verstanden, das die einzelnen Teilganzen
eines Volkstums in ihrer Entstehung und ihrem
Gepräge durchwirkt, als eine zentripetale Kraft ihr Auseinanderstreben
verhindert und sie so in der Ganzheit
ihrer Erscheinungsform, des Volkstums, erhält" (S. 16).
Da nun dieser Nomos des chinesischen Volks „über alle
Erschütterungen hinweg in einer nahezu ungeschmälerten