Recherche – Detailansicht

Ausgabe:

1937 Nr. 5

Spalte:

95-96

Titel/Untertitel:

Staatskirchenrecht 1937

Rezensent:

Meyer, Philipp

Ansicht Scan:

Seite 1

Download Scan:

PDF

95

Theologische Literaturzeitung 1937 Nr. 5.

96

Dementsprechend kann der 3. Teil, der sich „Die
Bemühung um den Menschen" überschreibt, wenig überzeugen
. Es wird dort gesagt: „Im Glauben ist der
Mensch durch das Wort Gottes für das Wort Gottes
geschaffen, .... nicht von der Schöpfung her, denn
was von der Schöpfung her vom Menschen zu Gott hin
möglich ist, das ist eben durch den Sündenfall verloren
gegangen" (S. 225). Die Bemühung um den Hörer ist
allein durch das Gebot der Liebe gegeben. Das Hörbarwerden
des Wortes wird aber niemals durch die Liebe ermöglicht
, sondern allein durch das Wirken Gottes.
Das wird an den verschiedenen Zweigen der Verkündigung
aufgezeigt und gilt ebenso von aller Auslegung
der Schrift. Die Forderung der Bemühung um den Menschen
kann nichts anderes sein als lediglich ein Korrektiv
. „Sie ist kein positiver Faktor beim Zustande^
kommen theologischer Erkenntnis", (S. 327). In einem
Schlußkapitel wird die Bemühung um den Menschen als
ein Akt der Buße (S. 327) hingestellt,als eine Anerkenntnis
, dem Menschen Gott nicht direkt nahe bringen
zu können. Wenn wir auch gern zugeben und uns
belehren lassen, daß Gott allein der Wirkende ist und
wir von uns aus in der Verkündigung nichts erreichen
können, so bleibt doch die Frage offen, wo eigentlich
der „Christus für uns" bleibt, der im Hinblick auf die
Erklärung des 2. Hauptstücks im Kleinen Katechismus
nicht berücksichtigt wird. Überraschender Weise wird
die Liebe nur als Gebot hingestellt, aber nicht als eine
Kraft des Geistes, die die Menschen sucht. Sünde und
Gnade erscheinen wie Gegenstände, aber nicht als eine
lebendige Macht, bez. als Ausdruck einer neuen Gesinnung
Gottes.

Der Verfasser überschaut mit weitem Blick sein Problem
und schreibt in beispielhafter Klarheit. Er kann
wohl den Prediger ermuntern zu vollem Gehorsam,
aber nicht für seine Anschauungen einnehmen.

Buchholz, Sa. _Heinze.

Weber, Prof. Dr. Werner: Staatskirchenrecht. München: C. H.
Beck 1936. (XV, 192 S.) kl. 8°. Geb. RM 3.50.

Das Bändchen bringt eine mit Verweisungen und Bemerkungen
versehene Textausgabe der seit der nationalsozialistischen
Revolution erlassenen und heute geltenden
staatskirchenrechtlichen Bestimmungen, denen noch
einige wichtige bereits vor 1933 entstandene Ordnungen
beigefügt sind. Für das im I. Abschnitt behandelte
evangelische Staatskirchenrecht werden der Text der
Reich'skirchenverfassung und des dazugehörenden Staatsgesetzes
geboten, ferner die staatlichen Gesetze über
Finanzabteilungen, Beschlußverfahren in Rechtsangelegenheiten
der Evang. Kirche und zur Sicherung der Deutschen
Evangelischen Kirche nebst ihren Durchführungsbestimmungen
, schließlich die von dem Reichskirchenausschuß
oder dem Landeskirchenausschuß der altpreußischen
Union erlassenen Ordnungen für die Tätigkeit
der Kirchenausschüsse, über kirchliche Gemeinde- und
Kreiskörperschaften, Disziplinarordnung, Neubildung der
Rechtsausschüsse. Im Anhang findet man den preußischen
und die beiden bayrischen Staatskirchenverträge
und das preußische Staatsgesetz betr. die Kirchenverfasn
sungen der evangelischen Landeskirchen. Vorangeschickt
ist ein Überblick über die Entwicklung des neuen
evangelischen Staatskirchenrechts, der besondere Beachtung
verdient, als der Verfasser selbst Mitglied der
Beschlußstelle in Rechtsangelegenheiten der Evangelischen
Kirche ist. Weber zeigt darin den inneren Zusammenhang
der aus dem Kirchenstreit erwachsenen staatlichen
Gesetze und tritt dabei besonders der Befürchtung
entgegen, daß mit der Einrichtung der Finanzabteilungen
, Beschlußstelle und Kirchenausschüsse eine
neue Ära des Staatskirchentums eingeleitet werde. In

der Frage, in wie weit etwa diese Gesetzgebung die Richtung
für die endgültige Gestaltung des Verhältnisses von
evangelischer Kirche und Staat andeutet, äußert er sich
nur zurückhaltend. Er verweist schließlich auf den in
dem Vorspruch des Gesetzes zur Sicherung der Deutschen
Evang. Kirche zum Ausdruck gebrachten Willen
der Reichsregierung, daß am Ende des gegenwärtigen
Übergangszustandes „einer in sich geordneten Kirche
die Regelung ihrer Angelegenheiten selbst überlassen"
werden soll, wobei ihm allerdings weder die Rückkehr zu
einer kirchlichen Scheinautonomie spezifisch liberali-
stischer Herkunft und Art im Sinne der Weimarer Verfassung
noch eine •Konkordatsregelung möglich erscheint
. Der II. Abschnitt, „Katholisches Kirchenrecht",
wird nur mit einer kurzen Vorbemerkung eingeleitet. Sie
bringt den Hinweis, daß auch die Unverrückbarkeit einer
konkordatären Regelung angesichts der ständig fortschreitenden
Entwicklung einer völlig neuen Grundordnung
des Reichs nicht völlig aufrecht erhalten werden
kann, so daß eine Reihe von Konkordatsbestimmungen
nicht mehr oder nicht mehr voll anwendbar sind. Außer
dem Reichskonkordat und Nebengesetzen werden hier
in einem Anhang die Texte der neueren Länderkonkor-
| date von Preußen. Bayern und Baden sowie das preu-
j ßische Gesetz über die Verwaltung des katholischen
Kirchenvermögens geboten. Ein III. Abschnitt bringt
dann noch sonstige staatskirchenrechtliche Bestimmungen
, die sich auf das Kirchenministerium, Feiertage
und Feiertagsschutz (auch die Verordnung zur Ausführung
des Reichsjagdgesetzes vom 27. 3. 1935 ist dabei
herangezogen), Kirchenbeflaggung und konfessionelle
Jugendverbände beziehen. Ein sorgfältig gearbeitetes
Register macht den Schluß. Das Bändchen wird auch
den kirchlichen Verwaltungsstellen und denen, die sonst
an der kirchlichen Rechtsentwicklung interessiert sind,
nützliche Dienste leisten.
Adelebsen. Ph. Meyer.

Soeben erschien:

Die religiöse Haltung

des frühen Hellenismus.

Von Prof. Dr. Dr. Wilh. Schubart, Berlin

29 Seiten. 8°. 1936. Preis geh. RM 1.20

Der Alte Orient. Gemeinverständliche Darstellungen,

Band 35, 2.

Das 1. Jahrhundert der großen politischen, wirtschaftlichen
und geistigen Bewegung, die wir Hellenismus
zu nennen pflegen, das 3. Jahrh. v. Chr., trägt in seinem
Raumgebiete noch weit überwiegend griechische
Prägung. So ist auch von dem viel beredeten Synkretismus
griechischer und orientalischer Kräfte im
religiösen Bereich noch kaum etwas zu spüren. Auf
der anderen Seite läßt sich eine wesentliche Änderung
gegenüber der religiösen Stimmung des älteren Helle-
nentums nicht verkennen: im Herrscherkultus, in der
alexandrinischen Dichtung, im Glauben der Philosophen
treten neue Gestalten und Gedanken zutage.
Der hellenische Geist spannt sich ins Weite, ohne
schon dem Orient zu verfallen. Diese Haltung zu
erfassen und gegen die spätere Entwicklung abzugrenzen
, ist die Absicht des Verfassers.

J. C. Hinrichs Verlag in Leipzig C 1

Die nächste Nummer der ThLZ erscheint am 13. März 1937.

Verantwortlich: Prof. D.W.Bauer in Göttingen, Düstere Eichenweg 14.
J. C. Hinrichs Verlag, Leipzig C 1, Scherlstraße 2. — Druckerei Bauer in Marburg.