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Ausgabe:

1936 Nr. 6

Spalte:

109-112

Autor/Hrsg.:

Lehnert, Hans

Titel/Untertitel:

Kirchengut und Reformation 1936

Rezensent:

Meyer, Philipp

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Theologische Literaturzeitung 1936 Nr. 6.

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man ausgeliefert ist, enthüllt sich als die Sorge", kann
Naumann mit der Existenzphilosophie sagen. Über
Walther von der Vogelvveide und Wolframs Pessimismus
verfolgt er diese Linie bis zu den Illegitimen der Reformationszeit
, bei denen das Gefühl der metaphysischen
Verlorenheit voll wieder durchbricht:

Ich leb und weiß nit wie lang,

ich stirb und weiß nit wann,

ich fahr und weiß nit wohin,

mich wundert, daß ich so fröhlich bin.
In gleicher Weise sieht Feulner die Voraussetzung
der Barockkunst in der inneren Sicherheit, die ihren
geheimen Halt in der pessimistischen Selbstaufgabe hat,
in der Hinordnung an das Jenseits. Die Münchener
Asamkirche deutet er so als die architektonische Selbstdarstellung
einer von Sündenangst und Erlösungssehn-
sucht aufgeriebenen Seele. Es bedarf keiner Hervorhebung
, wie viel treffender dieser Ausgang vom Religiösen
ist als R. Eichenauers Klassifizierung des Barock
als des dinarischen Stils, die völlig übersieht, daß der
Frühbarock seine Geburt und Blüte in dem gänzlich un-
dinarischen Frankreich hat. Die theoretische Klärung
des Verhältnisses von rassischer und geistesgeschichtlicher
Geschichtsauffassung unternimmt E. Rothackers
Vortrag, indem er ausführt, der tiefste Unterschied des
Menschlichen und Tierischen sei der, daß das Tier seine
Art hat (der Hase verhält sich hasenhaft, der Löwe
löwenhaft), der Mensch aber seine Artung in immer
neuen verantwortungsvollen Gewissensentscheidungen
fortgestaltet oder durchhält. Auf dem Grund rassischer
Grundneigungen, über die jedoch unausgesetzt neue
Entscheidungen fallen, sind menschliche Lebensstile auf
die moralischen Kräfte der Völker gegründet, so
vor ihrem Gewissen sein zu müssen („Haltungen").
Wenn Rothacker dann feststellt, daß die ganze Begriffswelt
der Gegenwart ihrer Vorform nach fast restlos
dem 19. Jahrhundert entstammt (die Begriffe des
Volkes, die organische Idee des Staates, die Begriffswelt
des Blutes und Bodens, deren Geschichte Bäumler
in seinem Bachofenbuch schrieb, die Idee der Rasse, die
nordische Idee, die Verjüngung der Idee des Heldenhaften
und des starken Lebens, korrigiert er das üblich
gewordene Urteil von dem ungewöhnlich negativen Ergebnis
des 19. Jahrhunderts. In ihm hat sich das Wirklichkeitsgefühl
grundsätzlich gewandelt, indem der Bereich
des nüchtern Berechenbaren tiefer in das All getrieben
wurde. Dieselbe Ratio, welche die Säuglingssterblichkeit
unterband, treibt heute Rassenhygiene —
trotz des Scheltens von Klages auf den Intellektualismus
, ohne den sich Großstaaten heute nicht am Leben
halten könnten. Von hier aus erfährt G. Frickes Verdammung
der Aufklärung als Auflösung der naturhaften
und geschichtlichen Wirklichkeit des Menschen, ja der
Auflösung der Wirklichkeit des Lebens überhaupt ihre
Einschränkung. Diese kurzen Andeutungen vermögen
nicht die erstaunliche Höhe und lichtvolle Weite
des auf sicherem Fundament sich erhebenden Gebäudes
zu umreißen, bei dem gedrängte Stoffmassen
durch eine Synthese von ungewöhnlicher Kraft zur
Klarheit einer monumentalischen Kontinuität bewältigt
sind: Meisterhafte Essays im einzelnen, die das gesteckte
Ziel voll und ganz erreichen.
Quakenbrück. H.Vorwahl.

Lehnert, Hans: Kirchengut und Reformation. Eine kirchen-
rechtsgeschichtl. Studie. Erlangen: Palm & Enke 1935. (VII, 148 S.)
er. 8°. = Erlanger Abhandlgn. z. mittl. u. neueren Geschichte, Bd. XX.
K RM 6—.

Eine kirchenrechtsgeschichtliche Studie, die das Verhältnis
von Kirchengut und Reformation zusammenfassend
behandelt, wird nicht nur von dem Juristen sondern
auch von dem Theologen und Kirchenmann dankbar
begrüßt werden. Denn wir besitzen gerade aus neuerer
Zeit nicht wenige eingehende Untersuchungen, die
das Schicksal des Kirchenguts in einem einzelnen Territorium
oder den Wandel in der Verwendung einzelner
Stücke des vorreformatorischen Kirchenguts in der evan-
i gelischen Kirche zum Gegenstand haben. Aber eine zusammenfassende
, das Typische und Grundsätzliche herausarbeitende
Behandlung fehlte. Sie wird uns hier geboten
. Für den Theologen ist besonders die Fragestellung
des 1. Teils der Studie von hohem Interesse. Er
unternimmt es, auf Grund der in den Spezialuntersuchungen
gegebenen Unterlagen den Wandel, den das Verhältnis
von Kirche und Kirchengut in der Reformation erfuhr
, in großen Zügen zusammenzufassen und von seiner
Wurzel in dem neuen lutherischen Kirchenbegriff
aus zu verstehen. Den Ausgangspunkt bildet eine Betrachtung
des Umfangs und der Kennzeichen des vorreformatorischen
Kirchenguts. Hier wird als der zu
Beginn des 16. Jahrhunderts von der offiziellen Kirche
eingenommene Standpunkt derjenige festgestellt, der
nicht in dem frommen Zweck sondern in dem formalen
kirchlichen Eigentumsrecht das entscheidende Kriterium
J des Kirchenguts sah. An den wichtigsten, im Laufe
des MA mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestatteten
kirchlichen Vermögensträgern (Pfründe, Kirchenfabrik,
: Kloster, Wohltätigkeitsanstalt, Schule und Universität)
! wird gezeigt, welche bedenklichen Folgen diese Anschau-
i ung hatte (z. B. Häufung der Pfründen, Übertragung
der Amtspflichten auf Amtsgehilfen, willkürliche Bestandsveränderungen
der Klostervermögen durch die
Konvente), und in wie weit diese Anschauung in der
j Praxis ihre Grenzen fand (z. B. Laienverwaltung der
i HosjMtäler, der geistlich-weltliche Charakter der Universitäten
). Auf die wichtige Frage, in welchen Rechtsformen
sich nun der Übergang des geistlichen Guts auf
die evangelische Kirche vollzog, zeigt Lehnert mit überzeugenden
Gründen, daß es sich nicht um die Sukzession
zweier Kirchen handeln konnte. Dem stand neben anderen
Gründen vor allem der Glaube an die eine Kirche
entgegen, der die Annahme mehrerer neben einander
stehender Kirchen ausschloß. Es stand für die Evangelischen
fest, daß alle frommen Stiftungen der einen
wahren Kirche gehörten. Gerade in diesem Glauben
forderten sie die Aushändigung des Kirchenguts, um
es wieder seinem wahren Zweck zuzuführen. So ließ
der Übergang grundsätzlich die Eigentumsverhältnisse
1 überhaupt unberührt und vollzog sich nur als ein Wechsel
des Besitzes, d. h. des Bestimmungsrechts und der
realis possessio. Wie gestaltete sich nun das Verhältnis
von Kirche und Kirchengut nach evangelischer Auffassung
? Lehnert zeigt, wie hier der lutherische Kirchenbegriff
von grundlegender Bedeutung wurde. Für
( Luther war (im Unterschied von den Reformierten, die
i auch eine bestimmte rechtliche Verfassung als auf jus
divinum beruhend ansahen!) die Kirche communio sanc-
forum, für die eine äußere Form wohl eine soziologi-
! sehe Notwendigkeit bildete, aber nie ein Begriffsmerk-
: mal. Ein unmittelbares rechtliches Band zwischen Kir-
: che und Kirchenvermögen war für Luther ohne inneren
Widerspruch nicht mehr möglich. Daraus ergab
sich folgerichtig die Beseitigung des überspitzten katholischen
Eigentumsbegriffs und die rückhaltlose Wiederanerkennung
des Kirchenguts als eines in sich beruhendes
, zweckbegrenztes Sondervermögens. Auch die unverkennbare
Tendenz zur Zentralisation der einzelnen
Vermögensträger (gemeiner Kasten) unter dem Gesichts-
i punkt der gemeinsamen kirchlichen Zweckgebundenheit
; und die dabei hervortretende Gleichgültigkeit gegenüber
| der Frage nach dem Eigentümer hängt letztlich mit dem
I Kirchenbegriff zusammen. Historisches Vorbild war dabei
vor allem die Kirchenfabrik mit ihrem vorwiegend
' deutsch-rechtlichem Ursprung. In den weiten Grenzen
: die der Verwendung des Kastenguts zunächst gezogen
wurden, erkennt man schließlich auch die soziale Idee
der Reformation. Trat auch wegen der Gefahr der Entfremdung
bereits Ende der 20er Jahre des 16. Jahrhunderts
eine rückläufige Bewegung ein, in der die ein«
I zelnen kirchlichen Rechtsträger wieder' verselbständigt