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Ausgabe:

1936 Nr. 1

Spalte:

12

Autor/Hrsg.:

Beck, Dietrich

Titel/Untertitel:

Simultankirchen in der Rheinprovinz 1936

Rezensent:

Lerche, Otto

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Theologische Literaturzeitung 1936 Nr. 1.

12

zu scharf zugespitzt. Daß Luther nur den „echten"
Bauern, nicht den auch Landwirtschaft treibenden Handwerker
meine, ist etwas viel behauptet. Auch der Städter
war dazumal Bauer, und wer will echt und unecht so
scharf scheiden? Und daß Luther nicht auch an seine
Wittenberger gedacht habe, ist unwahrscheinlich. Aber
B. hat durchaus Recht, wenn er darlegt, daß die aus
dieser Grundthese folgenden Erkenntnisse keineswegs
Allgemeingut geworden seien, ja daß die Orundthese
selber oft ganz vergessen worden ist. Vor allem: er
führt die These wirklich durch, wobei er für die Erklärung
des Dekalogs mehrfach auf die Mechiltha genannte
Erklärung des Exodus aus dem 2. Jahrh. n. Chr.
zurückgreift. Ob B.s Erklärung in allen Einzelheiten
angenommen werden kann, ist hier zu untersuchen nicht
möglich. Manches ist überraschend genug, so z. B. die
Deutung des 7. Gebots im AT.: Du sollst deinen Nächsten
nicht stehlen, d. h. ihn nicht zu deinem Sklaven
machen. Zwar gibt die Berufung auf 1. Tim. 1,8 ff.
zu denken; dennoch haftet der Deutung etwas Künstliches
an. Aber sehr konsequent sind B.s Erklärungen;
und oftmals geben sie, gerade durch die energische Einfühlung
in die Welt des kursächsischen Bauern, interessante
neue Anregungen. Mancher wird meinen,
daß die Verwendungsfähigkeit des Katechismus für unsere
Zwecke durch ein derartiges Verständnis nicht gefördert
werde. Aber das gilt nicht allgemein; und B.
selbst trägt dem praktischen Bedürfnis mit Luther Rechnung
; beim 7. Gebot bleibt er mit Luther bei der üblichen
Deutung. Jedenfalls sind wir B. für viele Anregungen
des allgemeinverständlich gehaltenen Buchs
dankbar.

Breslau-Sibyllenort. M. Schi an.

Gaehtgens, Pastor Lic. Wolfgang: Die Gestaltung der Rostocker
Gottesdienste bei der Durchführung der Reformation
im Jahre 1531. Ein Beitrag z. Urgeschichte d. lutherischen Kultus
in Niederdeutschland. Rostock [Friedhofsweg 11]: Selbstverl. d. Verf.
1934. (69 S.) 8°.
Rostock hat eine in manchen Stücken besondere
gottesdienstliche Entwicklung gehabt. Es hat länger
als andere lutherische Städte eine Art Simultanverhältnis
gesehen; katholische und lutherische Art bestanden nebeneinander
; an derselben Kirche wurde katholische
Messe gefeiert, und (zu anderen Stunden) lutherisch gepredigt
. Erst 1531 wird die evangelische Predigt voll
anerkannt; die „Zeremonie" hat der Rat auch Anfang
1531 noch nicht deutlich reformatorisch gestaltet; doch |
hat noch in demselben Jahre die Bürgerschaft evangelische
Messen erzwungen, auch der deutschen Sprache
zu ihrem Recht geholfen. Gaehtgens legt diese Vorgänge
nach den Urkunden soweit möglich klar; besonders
gedenkt er dabei der Arbeit des Predigers Joachim
Slüter, dessen Gesangbuch 1531 Formulare für evangelische
Meß- und Horengottesdienste enthielt; bemerkenswerterweise
hat Slüter dabei vielfach Nürnberger
Ordnungen benutzt. Die sorgsame und vorsichtige Untersuchung
verdient alle Anerkennung; ihr tut es nicht
viel Abbruch, wenn ich einige Versehen notiere.

S. 7: Eine Schweriner Synode ordnet an, daß kein Priester missam
celebret sub sermone; G. übersetzt: „gleich nach der Predigt" das ist
falsch; es muß heißen „unter" d. h. gleichzeitig mit der Predigt. Man
muß an die großen Kirchen mit vielen Altären denken. (Ebenfalls S. 7:
sub officio missae deutet G. wieder irrig „im Anschluß an die üblichen
Bittmessen". — S. 58f. ist berichtet daß lutherische Prediger „die sa-
cramente und heylige öligung aus den Ciborien genommen" haben sollen,
G. spricht in Ausdeutung dieser Wendung von „Entfernung der Hostien,
des geweihten Weines und heiligen Öles aus dem Ciborium." Aber geweihter
Wein wird niemals aufbewahrt. Und daß, wie G. annimmt, die
Entfernung der „Sakramente" aus dem Ziborium sich nur erkläre, wenn
die Messe am selben Hauptaltar umschichtig durch evangelische und
katholische Geistliche gehalten wurde, ist zu viel gesagt, zumal die Möglichkeit
besteht, daß mit Ziborium das für sich stehende Sakramentshäuschen
gemeint ist.

Breslau-Sibyllenort. M. S c h i a n.

Beck, Dietrich: Simultankirchen in der Rheinprovinz. Weimar:

H. Böhlaus Nchf. 1934. (VIII, 129 S.) gr. 8°. = Theol. Arbeiten a. d.
Rhein. Wiss. Predigerverein, hrsg. von Prof. D. Qoeters. Dritte Folge.

I. H. RM 7.20

Die vorliegende Arbeit ist im Wesentlichen kirchen-
rechtshistorisch ausgerichtet und geht nicht auf die
grundsätzliche Frage des Simultaneums, seiner Zweckmäßigkeit
oder seiner Unzweckmäßigkeit ein. B. behandelt
kurz die Vorgeschichte und Entstehung der Rijs-
wycker Klausel von 1697, durch die in den von Frankreich
den Vorbesitzern bezw. dem Reiche zurückgegebenen
linksrheinischen Gebieten die römisch-katholische
Religion in ihrem derzeitigen — damals gewaltsam eingeführten
— Zustande bleiben sollte. Zu wahrhaft verhängnisvoller
Auswirkung gelangte diese Klausel aber
erst durch die sogenannte Chamoysche Liste — Chamoy
war französischer Gesandter beim Reichstage — von
1698, die dem Reichstage vorgelegt wurde und die angeblich
— obwohl sie sich zu einem Drittel als völlig
falsch und im Übrigen als nicht zuverlässig erwies —
den derzeitigen Stand der Simultaneen vollständig und
richtig darstellen sollte und die durch zwar nicht ganz
widerspruchslose Annahme von Seiten des Reichstages
amtliche Anerkennung erlangen konnte, so daß man
mit den hier festgestellten 1922 (oder 1951) Simultaneen
in der jetzigen Rheinprovinz zu rechnen hatte. —
Beck überschaut dann aufgrund gründlicher Aktenforschungen
in den Archiven des Konsistoriums und des
Staates in Koblenz die Verhältnisse in den einzelnen
Gemeinden nach Herrschaftsgebieten gruppiert, wobei
sich ein im ganzen recht unerfreuliches Bild für die
Evangelischen, die „Gemeinden unter dem Kreuz" ergibt
.

Die französische Reunionspolitik war überall auf die
Rekatholisierung bedacht und sah im Einzelnen in der
Erreichung eines Simultaneums in jedem besonderen Falle
die erste eroberte Bastion. Wie stark die Mitwirkung der
Orden auf diesem Gebiete war, deutet B. nur an (S. 13),
während etwa A. Jacobs bemerkenswert offene Ergänzungen
für die Kapuziner hierzu gibt (vgl. Theol. Lit.-
Ztg. 1935 Nr. 7). Wie die Aufklärung der konfessionellen
Zuspitzung abhold und einer romantischen „Wiedervereinigung
im Glauben" zugeneigt war, so machte
sich, wie B. S. lOlff. zeigt, diese Stimmung auch in den
Simultaneen geltend, bis die Würzburger Bischofsversammlung
von 1848 gegenüber allen von katholischer
Seite aufgetauchten Ressentiments die Resultierende zog
i und den noch bestehenden Simultaneen hinfort die An-
i erkennung als katholische Kirchen zu verweigern empfahl
: Concordia est mater discordiarum. Die gegenüber
Aufklärung und Rationalismus so ganz anders gewordene
Haltung dieser Zeit schildert sehr eindringlich H. Storz
(vgl. Theol. Lit.-Ztg. 1935 Nr. 5).

Das Problem der Simultankirchen erfordert weitere
Beachtung und Materialsammlung. Geschichtlich beachtlich
ist etwa die Einrichtung von Simultaneen in der
Schwedenzeit in Franken, Pfalz und Speyer, ist ferner
das völlige Versagen des Corpus Evangelicorum auch
auf diesem Gebiete. Gegenwärtig und hier und da auch
kirchpolitisch von Bedeutung sind etwa die Simultanverhältnisse
in Baden, in der Oberpfalz (vgl. Max Weigel
in „Evangelische Diaspora" XII S. 134—145) und in
Sachsen mit der Groteske Bautzen (vgl. Sächsisches Kirchenblatt
1930 Nr. 6 „Bistum Meißen"); kulturgeschichtlich
interessant sind Einzelfälle wie etwa die Einräumung
der Krypta in der wiederhergestellten lutherischen Michaeliskirche
in Hildesheim für katholische Gottesdienste
oder die Überlassung einer Seitenkapelle des „evangelischen
" Domes in Naumburg für die „alt-lutherische"
Gemeinde.

Berlin. Otto Lerche.

Heyse, Hans: Idee und Existenz. Hamburg: Hanseatische Verlagsanstalt
[1935]. (364 S.) gr. 8°. RM 11.80; geb. 12.80.

Es ist in unserer leidenschaftlich bewegten Zeit mehr
wie früher erforderlich, vor jeder Prüfung einer neuen