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Ausgabe:

1935 Nr. 25

Spalte:

455-457

Autor/Hrsg.:

Göller, Emil

Titel/Untertitel:

Papsttum und Bußgewalt in spätrömischer und frühmittelalterlicher Zeit 1935

Rezensent:

Koch, Hugo

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Theologische Literaturzeitung 1935 Nr. 25.

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künde, durch die wir von einer antiochenischen Synode
im Jahre 324 erfuhren, von deren Existenz wir bisher
nichts wußten. Die leidenschaftliche Befehdung dieser
Entdeckung durch Harnack hat an dem Ergebnis nichts
zu ändern vermocht. Heute ist die Synode in den Rahmen
der Frühgeschichte des Streites fest eingespannt,
und von ihr aus gewinnen nicht nur Einzelheiten, sondern
die ganze Entwicklung bis zum Konzil von Nicaea
eine neue und zwingende Beleuchtung. Es ist nun. das
Verdienst von Opitz, daß es ihm gelungen ist, den
gesamten Urkundenbestand (es handelt sich um 34
Nummern) kritisch zu ordnen und damit das Material
vorzulegen, auf dem sich die ganze Geschichte des Streites
künftig aufzubauen hat. Ich möchte noch weiter
gehen und sagen, daß die Lektüre dieser Urkunden im
Zusammenhang dem Kundigen eine solche Geschichte
beinahe ersetzt. Mir wenigstens ist es so ergangen, daß
die erneute Lektüre dieser bisher verstreuten und ungeordneten
Dokumente mir einen geradezu ästhetischen
Genuß geboten hat. An der Richtigkeit der Einordnung
kann nach den überzeugenden Darlegungen jenes Aufsatzes
, in dem selbst die kleinste Einzelheit berücksichtigt
ist, meines Erachtens kein Zweifel bestehen. Das ist
ein hohes Lob, das ich nun noch nach der Seite der Editionstechnik
ergänzen möchte. Opitz ist dabei dem Vorbild
von Schwartz in seiner Ausgabe der Acta oonei-
liorum oecumenicorum gefolgt, und mit der Ausführung
wird sicher auch Schwartz zufrieden sein. Ein sachlicher
Apparat, nach dem Vorbild von Holls Epiphanius, nur
reichhaltiger, ist beigefügt. So scheinen mir alle Bedingungen
erfüllt zu sein, die uns mit hochgespannter
Erwartung der Vollendung des ganzen Bandes (bis 381)
entgegensehen lassen.

Zusatz. Bei der Korrektur der vorstehenden, schon
vor längerer Zeit niedergeschriebenen Anzeige kann ich
noch anmerken, daß Opitzens oben erwähnte „Untersuchungen
zur Überlieferungsgeschichte der Schriften
des Athanasius" inzwischen als 23. Band der „Arbeiten
zur Kirchengeschichte", herausgegeben von Hirsch
und Lietzmann (Berlin und Leipzig, de Gruyter, 1935.
X, 260 S.), erschienen sind. Darüber hier in kurzen
Worten Bericht zu erstatten, ist unmöglich. Man muß
diesen Untersuchungen, die sehr verschlungene Pfade
führen, bis in die feinsten Verästelungen nachgehen, um
ihnen gerecht zu werden. Das mag einer späteren Gelegenheit
vorbehalten bleiben. Doch darf wenigstens soviel
schon hier gesagt werden, daß Opitz die Überlieferung
auf eine neue und durchaus tragfähige Grundlage
gestellt hat. Er ist dabei eigene Wege gegangen, indem
er sich nicht mit einer Klassifizierung der sehr zahlreichen
Handschriften begnügte, sondern vor allem dem
verwickeltem Problem der „Sammlungen" der Schriften
des Kirchenvaters nachging, die bis in die Frühzeit
der trinitarischen und christologischen Streitigkeiten zurückreichen
. Wie fruchtbar dieses Verfahren ist, zeigt
die inzwischen ausgegebene 3. Lieferung der „Werke",
die erste 'der Apologiensammlung („De Decretis Sanc-
tae Nicaenae Synodi"). Auch darüber wird beim weiteren
Fortgang des großen Unternehmens näher zu
berichten sein.

Oiessen. G. Krüger.

Göll er, Emil: Papsttum und Bußgewalt in spätrömischer
u. frflhmittelalterl. Zeit. Freiburg i. Br.: Herder & Co. 1933.
(IV, 324 S.) Lex.-8°. RM 8—.

Der verstorbene Freiburger Kirchenrechtler und Kirchenhistoriker
Göller kam von der Geschichte der päpstlichen
Pönitentiarie (2 Bände, 1907 u. 1911) zur Geschichte
des altchristlichen und frühmittelalterlichen Bußwesens
. Er veröffentlichte in der Rom. Quartalschr. 36
(1928) „Analekten zur Bußgeschichte des 4. Jahrhunderts
", im Oberrheinischen Pastoralblatt 1928 „Das Sündenbekenntnis
bei Gregor dem Großen", im Arch f. kath.
K.R. 1929 „Studien über das gallische Bußwesen", in
der Rom. Quartalschr. 37 (1929) „Das spanisch-westgotische
Bußwesen", dann in derselben Quartalschr. 39
und 40 (1931 u. 1932) die Forschungen über Papsttum
i und Bußgewalt in spätrömischer und frühmittelalterlicher
Zeit, die hier zu einem Buche zusammengefaßt
sind, das mir erst vor kurzem zur Besprechung zugegangen
ist. Das Vorwort ist am 26. März 1933 ge-
] schrieben, und schon am 29. April schloß der eifrige
Forscher die Augen. Er behandelt hier nach einem
i einleitenden Überblick über die vornicänische Bußgeschichte
(S. 1—23) im 1. Kapitel die Stellung der Päp-
j ste zum Bußwesen in der Zeit von Siricius bis Cöle-
stin I (S. 23—48), im zweiten die Grundgedanken der
! Bußlehre Leos d. Gr. (S. 49—83), im dritten päpstliche
[ Bußbestimmungen in der Zeit zwischen Leo I. und Gregor
I. (S. 84—125), im vierten die Buße bei Gregor I.
(S. 125—197), im fünften das kirchliche Bußwesen und
| die Päpste in der Zeit des Übergangs vom Altertum
i zum Mittelalter, Aufkommen und Bedeutung der Buß-
bücher (S. 197—267), im sechsten das Zeitalter Nikolaus
I. (S. 267—292), im siebenten das 10. und ll.Jahr-
: hundert bis Gregor VII. (S. 267—310). Ein Schlußwort
(S. 310—320) faßt die Ergebnisse zusammen. Ein
j Inhaltsverzeichnis fehlt, und leider geht nur der Titel des
Buches als Seitentitel durch das ganze Werk. Dagegen
j erleichtern Verzeichnisse der Päpste, der Synoden und
i der für die Bußgeschichte wichtigen Namen die Be-
! nützung. Bei der zeitlich rückläufigen Forschung des
j Verf.s bestand die Gefahr, frühere Zeugnisse unter dem
Gesichtswinkel der späteren Entwicklung und Begriffsbildung
zu deuten. Er ist aber dieser Gefahr nicht erlegen
, sucht vielmehr mit redlichem Bemühen die Quel-
! len aus ihrem Zusammenhang und nach der Linie der
vorausgegangenen Entwicklung zu verstehen und so
i das Bleibende, die Übergänge und das Neue herauszu-
! stellen. Natürlich hat er sich auch mit der neuesten
i Forschung, namentlich Poschmanns und Adams, aus-
l einanderzusetzen, und er tut dies in durchaus sachlicher
Weise, wobei er in die Lage kommt, bald dem einen,
! bald dem andern zu widersprechen und mitunter eine
Art Mittelstellung einzunehmen. Die Schaffung einer
: kirchlichen, sakramentalen Privatbuße durch Augustin,
j wie sie Adam ihm zuschrieb, nimmt er nicht an (S. 39)
I und steht auch dessen neuer Unterscheidung zwischen
; einer Exkommunikationsbuße für die drei Kapitalsünden
und einer innerkirchlichen Buße für andere (schwere)
Vergehen (Tüb. theol. Qu.-Schr. 1928, S. lff.) zurückhaltend
gegenüber (S. 189, A. 178). Wohl aber findet er,
daß „seit dem 5. Jahrh. eine Differenzierung im abendländischen
Bußwesen eintrat und der Begriff der öffentlichen
Buße eine Modifikation erfuhr durch die Unterscheidung
eines außerordentlichen, an die Bußstationen
des Ostens angelehnten Verfahrens und der gewöhnlichen
, für die übrigen Pönitenten üblichen .poenitentia
publica'" (S. 108). Auch die Ansicht Poschmanns kann
er nicht teilen, daß bei Gregor I. die (öffentliche) Kirchenbuße
eigentlich nur noch in Form der Krankenbuße
bestanden habe, ohne daß eine private Kirchenbuße
mit sakramentaler Lossprechung bereits in Übung gewesen
wäre (S. 143 ff., 186 ff.). Er glaubt vielmehr,
daß bei ihm „sich etwas Neues anbahnte in dieser
Übergangszeit, das auf die spätere Unterscheidung des
i forum externum und forum internum hinweist" (S.146),
daß „verschiedene Anzeichen auf eine Modifikation des
öffentlichen Bußwesens hindeuten, noch bevor der kelto-
britische Einfluß, der nicht unterschätzt, aber auch nicht
überschätzt werden darf, einsetzte" (S. 196). Wie man
sieht, ist die „Problematik" (S. 190 Anm.) des ganzen
i altkirchlichen Bußwesens einer endgültigen Lösung noch
nicht sehr nahegerückt. G. selbst richtet sein Augenmerk
I in erster Linie auf den Einfluß der Päpste auf die Bußdisziplin
. Dabei wundert er sich S. 28, daß Augustin
bei Behandlung der Bußfrage in ep. 153 v. J. 413 mit
keinem Worte auf einen Erlaß des Papstes Siricius
(384/99) Bezug nehme. Allein es ist daraus eben zu ersehen
, daß „päpstliche Erlasse" zunächst nur da be-