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Ausgabe:

1935 Nr. 17

Spalte:

319-320

Autor/Hrsg.:

Kühle, Heinrich

Titel/Untertitel:

Staat und Todesstrafe 1935

Rezensent:

Siegert, K.

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Seite 1

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319

Theologische Literaturzeitung 1935 Nr. 17.

320

bekannte Worte Luthers, habe bei seiner Entstehung ist, hat starke Berührungspunkte mit den Gedanken, mit
die Form einer religiösen Erfahrung und sei irgendwie J denen wir heute von der nationalsozialistischen Staats-
mit religiöser Erfahrung verbunden; aber das Wesen i auffassung her Wesen und Zweck der Strafe erklären,
des christlichen Glaubens sei nicht diese Erfahrung als Wir betrachten die Rechtsordnung als die völkische
menschliches Erlebnis, sondern ein anderes, das jen- | Lebensordnung und rechtfertigen die Strafe damit, daß
seits jeder religiösen Erfahrung liege. Um an diesem I das Volk und seine Lebensordnung des Schutzes bePunkt
der dialektischen Verwirrung vorzubeugen, ist dürfen.1 Der Unterschied dieser Auffassung zum „hörn
. E. ein Doppeltes nötig. Es ist 1) zwischen fides i num commune" liegt vor allem darin, daß wir nicht den
quae ereditur und fides qua ereditur zu unterscheiden j Staat, sondern das Volk als obersten Rechtswert be-
und das Verhältnis beider Größen zu einander festzu- j trachten, und zwar das Volk im höheren Sinne als die
legen; es ist 2) der Begriff der „Glaubenserfahrung" durch Blut und Boden verbundene Gemeinschaft in Geeinzuführen
und im strengen Sinne evangelisch-refor- ! schiebte, Gegenwart und Zukunft. Wenn wir die durch
matorisehen Glaubensverständnisses zu bestimmen. Aus diese Abweichung sich ergebenden Unterschiede im Auge
dem Ineinandergreifen beider Momente ergibt sich dann, , behalten, können wir aus Kühles Ausführungen über die
daß für die christlich-religiöse Erfahrung nicht das i Bedeutung des bonum commune auch für unser neues
entscheidend ist, was wir jeweilig schon erfahren haben [ Strafrecht wertvolle Erkenntnisse gewinnen. Die Lektüre
oder erfahren, sondern das, was wir nach dem Willen der vorliegenden Schrift zeigt, was allerdings dem Verf.
Gottes erfahren sollen. Für das Nähere verweise ich auf i noch nicht in vollem Umfange deutlich werden konnte,
meine „Richtlinien evangelischer Theologie, Kap. 6 u. 7. eine weitgehende Übereinstimmung zwischen den Forde-

Noch auf einen Umstand ist schließlich zu verwei- < rangen der christlichen Moral und denen der national-
sen, der die Schrift Wittes besonders lehrreich und be- j sozialistischen Rechtsauffassung. So bei der Förderung
deutsam macht. Witte gehört zu den führenden Theo- | der Volkssittlichkeit (S, 90), aber auch bei der Stellung
logen der im Zusammenhang mit der nationalsozialisti- j zum Selbstmord (S. 92). Die Lebenspflicht ist eine mo-
schen deutschen Freiheitsbewegung entstandenen reli- ] raiische wie eine Rechtspflicht. Der „Freitod" ist da-
giösen und kirchlichen Bewegung der „Deutschen Clin- i her ebenso als Fahnenflucht aus der Volksgemeinschaft
sten". Seine Schrift liefert deshalb einen wertvollen 1 wie als Eingriff in Gottes Schöpferordnung verwerflich.
Beitrag für das Verständnis der religiös-kirchlichen Ge- j Ein Unterschied zwischen unserm Recht und katholi-
samtposition der „Deutschen Christen". In Sonderheit | scher Moral tritt aber bei Kühle da hervor, wo er das
läßt die Schrift die doppelseitige Frontstellung klar er- j Argument der Volksüberzeugung über die Notwendigkeit
kennen, in der die Deutschen Christen gegen den , der Todesstrafe bekämpft (S, 97). Kühle ist zwar in-
„Deutscbglauben" auf der einen Seite, gegen die „Be- sofern beizupflichten, als der Zeitgeist und vorüberge-
kenntniskirche" (vgl. oben) auf der anderen Seite stehen. | hende Volksströmungen keine Wertmaßstäbe abgeben
In positiver Hinsicht vertritt Witte demgemäß die Linie ! dürfen. Andrerseits müssen wir aber für das Recht unLuther
- Schleiermacher als die für die gegenwärtige i seres Volkes ein christliches oder weltliches Naturrecht
kirchliche und theologische Lage gewiesene. J ablehnen, soweit es sich von zeitlicher und räumlicher

Güttingen. G. Wob b er min. Bedingtheit des Rechts ganz zu lösen sucht. Gewiß ist

_----I zuzugeben (Kühle, S. 13), daß es Rechtsnormen gibt,

Kühle, D. Dr. Heinrich: Staat und Todesstrafe. Münster i. W.: ! die vor jeder positiven Gesetzgebung bereits bestehen.
Aschendorff 1934. (xiv, 127 s.) 8°. RM 3.60 j Insofern ist also, wenn man will, das neue Rechtsdenken

Die vorliegende Schrift hat in der heutigen Zeit, die J „naturrechtlich". Die vorgesetzlichen Rechtsnormen wur-
zu Auseinandersetzungen mit juristischen Grundfragen 1 zeln aber m. E. in dem Rechtsgewissen des Volkes in
von der Seite des weltanschaulichen Denkens her zwingt, I jenem höheren unvergänglichen Sinne als der Quelle des
für den Theologen wie für den Juristen besondere Be- j völkischen Rechts wie der völkischen Sittlichkeit. Jedes
deutung. Sie ist umfassender als der Titel vermuten j Volk hat sein ungeschriebenes eigenes Recht. Das
läßt. Sie befaßt sich nicht lediglich mit der Berech- j Naturrecht der Kirche ist, soweit es in seinem univer-
tigung der Todesstrafe. Diese Frage ist, wie der Verf. | salen Geltungsanspruch darüber hinausgreift, nur ein
zutreffend feststellt, nur ein — allerdings besonders für das völkische Recht unverbindlicher Appell an das
wichtiger — Unterfall der Frage nach Grund und Zweck ! Gewissen der einzelnen Glieder der Kirche,
der staatlichen Strafen. So untersucht der Verf. nach ] Auf die mannigfachen speziell juristischen Anregun-
einleitenden Bemerkungen und einem geschichtlichen ; gen der Schrift von Kühle möchte ich im Rahmen dieser
Überblick im Hauptteil der Arbeit die grundsätzlichen } Besprechung nicht eingehen. Hervorheben möchte ich
Fragen nach Wesen und Zweck der Strafe, um erst im nur aus dem letzten dem besonderen Problem der Todesletzten
Teil auf das eigentliche Thema einzugehen. strafe gewidmeten Teile, daß K. zutreffend das Recht

Die Arbeit, die aus einer im Juli 1932 gehaltenen j des Staates auf Tötung eines Einzelnen in gewissen
Antrittsvorlesung über die moraltheologische Bedeutung : Fällen auch ohne Nachweis ethischer Schuld aus Gründer
Todesstrafe hervorgegangen ist, stellt in der Einlei- den der Staatsnotwehr oder des Staatsnotstandes aner-
tung vom Standpunkt eines christlichen Naturrechts stark i kennt, z. B. das Recht zur Erschießung eines Spions
den Gegensatz zu den damals im Straf recht noch j (S. 109). Als Zweck der Todesstrafe betrachtet er im
mächtigen materialistischen Bestrebungen zur Verweich- ! Rahmen des bonum commune die Vergeltung, die Siehe-
lichung des Strafrechts heraus. Diese führten zu über- rung, die Abschreckung und die Besserung. Es ist be-
spitztem Psychologismus bei der Erforschung der Ver- j merkenswert, daß er trotz der unterschiedlichen Begrünbrecherpersönlichkeit
und verhinderten es, dem Einzel- : dung, die namentlich eine Beachtung des Rassegedan-
nen wegen der Betätigung verbrecherischen Willens einen j kens von unserm Standpunkt aus vermissen läßt, im Erethischen
Vorwurf zu machen. Kühle legt anschau- gebnis viele Berührungspunkte mit den im heutigen Staa-
lich die Entgleisungen dieser Auffassungen dar. Wich- te aufzustellenden Forderungen aufweist. So ist die Artiger
für uns ist aber der Beitrag, den der Verf. für j beit ein beachtlicher Beitrag zum Verständnis der Be-
die positive Erfassung des Wesens der Strafe liefert. Ziehungen von Moralitheologie zu Rechtswissenschaft
Als Urgrund und Wurzel der Strafgewalt (S. 72) be- | für die Probleme der Todesstrafe wie des Wesens und
zeichnet er das bonum commune, d. h. „die dem , der Zwecke der Strafe überhaupt.
Staate selbst eigentümliche Vollkommenheit, das ihm j Göttingen. K. Siegert,

wesensgemäße Ziel". Diese Auffassung, die individua- j__-

listischer Strafrechtsbegründung völlig entgegengesetzt i 1) Vgl. meine Grundzüge des Strafrechts imneuen Staate, 1934, S. 12.

Die nächste Nummer der ThLZ erscheint am 31. August 1935.

Verantwortlich: Prof. D. W. Bauer in Göttingen, Düstere Eichenweg 14; für den Anzeigenteil: C. Kunze, Leipzig.
Verlag der J. C. Hi n ri ch s'schen Buchhandlung in Leipzig C 1, Scherlstraße 2. — Druckerei Bauer in Marburg.