Recherche – Detailansicht

Ausgabe:

1935 Nr. 17

Spalte:

312-315

Titel/Untertitel:

Zürcher Ehegericht und Genfer Konsistorium 1935

Rezensent:

Hoffmann, Heinrich

Ansicht Scan:

Seite 1, Seite 2, Seite 3

Download Scan:

PDF

311

Theologische Literaturzeitung 1935 Nr. 17.

312

sollten nicht weiter das Treiben des Marcianus dulden, er solle fordern,
daß Marcianus entsetzt werde und ein anderer Bischof an seine Stelle
trete. Schließlich bittet Cyprian um Mitteilung des Namens des neu-
bestellten Bischofs, damit er mit ihm in Kirehengemeinschaft treten
könne. Unzweifelhaft ergibt sich aus diesem Fall des Marcian, daß dem '
römischen Bischof eine auch in den Augen Cyprians besondere Stellung
eigen sein muß, die ihn berechtigt, kraft seiner Autorität auf Ordnung
der Verhältnisse in der Kirche von Arles hinzuwirken. Es unterstanden
also nicht nur die Christengemeinden Italiens dem römischen Bischof, j
der ihre Bischöfe bestellte und weihte, und diese zu synodalen Verhandlungen
um sich versammelte, auch über die Kirchen Galliens übt
er unwidersprochen eine Obergewalt aus. Der gleiche Schiuli, daß Rom
die zuständige Instanz für Disziplinarsachen der Bischöfe auch in Spanien
war und ihm die allgemein maßgebende Entscheidung über Gewährung
oder Verweigerung der Kirchengemeinschaft zukam, ergibt sich aus dem
Fall der beiden spanischen Bischöfe Basilides und Martiales, die als
libellatici ihrer Stühle entsetzt worden waren, sich aber nach Rom gewandt
und hier vom Papste Wiedereinsetzung erlangt hatten, da sie die
Grundlosigkeit der gegen sie erhobenen Anklagen darzutun vermochten;
eine Synode unter Vorsitz Cyprians, an den man sich aus Spanien gewandt
, um eine Änderung der römischen Entscheiduug zu erreichen,
hat freilich im gegenteiligen Sinn entschieden und die Absetzung der
beiden Bischöfe ausgesprochen, weil man ihr Verbrechen für erwiesen
hielt und meinte, daß „unser Kollege Stephanus", weil den Ereignissen
fern und mit der Sachlage nicht vertraut, von ihnen hintergangen
worden sei. Kurz, zur Zeit des Cyprian besteht ein Primat der römischen
Kirche im ganzen Abendland in Einzelfällen der Kirchendisziplin, und
auch Cyprian erkennt ihn auf Grund von Matthäus 16, 18 gelegentlich
praktisch an, als Zeugen (sie!) für einen Jurisdiktionsprimat aber, wie er praktisch
von Stephanus gleich seinen Vorgängern Viktor und Kallst in Anspruch
genominen wurde, kann Cyprian nicht angeführt werden."

Im zweiten Bande vermeidet S. eine abschließende
Stellungnahme zu Bonifatius. Dagegen schildert er S.
112/113 zusammenfassend die Besserung der kirchlichen
Lage im Frankenreiche:

„Die innere Erneuerung der fränkischen Kirche hatte zunächst nichts
an dem überkommenen Regiment der Beherrscher des Frankenreichs
über die fränkische Landeskirche geändert; nach wie vor nahmen sie
vor allem die Besetzung der Bistümer als ihr Recht in Anspruch. Aber
gerade der Aufschwung des kirchlichen Lebens fühlte dank der Bemühungen
des heiligen Bonifatius, dem es Herzenssache war, in engster
Verbindung mit dem apostolischen Stuhle dessen Weisungen durchzuführen
, eine engere Verbindung der fränkischen Kirche mit Rom herbei.
Eine solche hatte seit langen Jahrzehnten, man kann fast sagen seit
den Tagen Gregors des Großen, nicht mehr bestanden; man hatte
natürlich die hohe moralische Autorität des römischen Bischofs als des
Nachfolgers des Apostelfürsten und des Hüters der kirchlichen Überlieferung
, was Glaube und Sitte betrifft, nicht in Zweifel gezogen;
aber von einem wirksamen Eingreifen Roms in die Angelegenheiten der
fränkischen Kirche war keine Rede gewesen. Nun wird es anders; man
wandte sich mit Appellationen nach Rom; als auf der fränkischen
Generalsynode des Jahres 745 Köln als erzbischöflicher Sitz für Bonifatius
bestimmt wurde, ist Papst Zacharias von Karlmann und Pippin um seine
Zustimmung ersucht worden . . ."

Sehr abgewogen sind auch die Ausführungen über
die Konstantinische Schenkung (S. 132 ff.) und namentlich
die abschließende Bemerkung S. 136:

„Ihre beträchtliche und verhängnisvolle geschichtliche Bedeutung
hat die Konstantinische Schenkung in den folgenden Jahrhunderten
namentlich durch die Aufnahme der gefälschten Urkunde in die Dekre-
talsammlung Pseudo-Isidors erlangt; seit der Mitte des 11. Jahrhunderts
haben auch die Päpste, angefangen von Leo IX., begonnen, sich zur
Begründung ihrer weitgehenden Machtansprüche wiederholt auf diese
Fälschung zu berufen, und die Aufnahme in das Decretum Gratiani hat
sie mit zunächst unangreifbarer Autorität bekleidet und ihren Einfluß
weiter gefestigt und gesteigert. Es wäre aber eine Überschätzung, wollte
man meinen, daß diese Fälschung den Gang der kirchenpolitischen
Entwicklung im Mittelalter maßgebend beeinflußt hätte."

Nicht unerwähnt bleiben darf die Ausstattung dieses
Werkes: Druck, Papier und Einband zeugen bei aller
betonten Schlichtheit von einer hohen feinsinnigen Buch- i
kul'tur, deren Einfluß auf dem Gebiete des deutschen j
wissenschaftlichen Buches sonst nur wenig zu merken ist.
Berlin. Otto Lerche.

Atiya, Aziz Suryal, M. A., Ph. D.: The Crusade of Nicopolis. i

Mit 3 Karten. London: Methuen & Co. 1934. (XII, 234 S.) 8°.

10 sh. 6d. j

Der Band, in kleinem Format gehalten, wird gerade
zur Hälfte durch Anhänge, gediegene Anmerkungen, |

eine umfangreiche Bibliographie und Namenverzeichnisse
ausgefüllt. Diese Teile zeigen, daß der ägyptische Verf.
über breite Kenntnisse in den orientalischen und europäischen
Sprachen verfügt und sich mit besten Kräften in
das umfangreiche, aber ungemein zersplitterte Schrifttum
eingearbeitet hat. Denn welcher Staat ist nicht irgend wie
von diesem letzten Kreuzzuge (1396) berührt worden!
Von den sich damals kreuzenden Bahnen der Machtinteressen
und dem komplizierten Netz der diplomatischen Fäden
hat uns 1923 Max Silberschmidt eine Vorstellung
vermittelt. Leider kennt A. nur Beckmanns ältere Schrift
über Sigmund und die Osmanen (1902). Aber Nachträge
und Einzelausstellungen aufzuzählen, ist bei einem
Thema solcher Art immer leicht. Halten wir uns lieber
an den Text selbst, der ja durch den zweiten Teil stark
entlastet ist und die Geschichte der Kreuzfahrer anschaulich
darstellt. Dahinter tritt zurück, daß sie Figuren in
einer großen weltpolitischen Wandlung sind, die den
Osmanen den Weg zur Großmacht öffnet. Wer das
diplomatische Hin und Her, das sie begleitet, verfolgen
will, wird auch jetzt noch zu Silberschmidits Buch greifen
müssen. Das Verdienst des Buches liegt also im wesentlichen
in der säubern Darstellung der so groß und hoffnungsvoll
angelegten Untersuchung von der Propaganda
und Werbung bis zur Katastrophe in der Schlacht hei
Nikopolis. Schließlich ist noch kurz gekennzeichnet,
wie sich die Niederlage politisch und geistig auswirkte.

Der erzielte Fortschritt springt in die Augen, wenn
man A.s Karte des Schlachtfeldes, das er selbst in Augenschein
nahm (S. 83) mit der vergleicht, die Charles
Osman 1924 seiner „History of War" beigab (II, S.
422). Selbst wenn man von der Rivalität um den „Vorstreit
", diesem Überrest einer Zeit, die im Kriege eine
Rechtshandlung sah (Material darüber bei W. Erben,
Kriegsgesch. des Ma.s 1929, S. 100f.) absieht, erscheint
die Annahme einer Schlacht in einem solchen Gelände —
— im Rücken die Donau und das nicht zur Verteidigung
hergerichtete Nikopolis, links feindliches Gebiet und
rechts ein Nebenfluß der Donau, die Osma — rätselhafter
als zuvor. Die Kreuzfahrer sind wirklich in das Verderben
gerannt; aber sie sind vor der Geschichte dadurch
entlastet, daß es ja von nun an rund drei Jahrhunderte
dauerte, bis das Abendland gegenüber den Osmanen wieder
das militärische Übergewicht gewann. Ihr Unterfangen
aber bleibt trotz des Fehlschlages denkwürdig: in
ihm scheitert ein wesentlicher Gedanke des Mittelalters.
Göttingen. P. E. Schramm.

Köhler, Prof. D. Dr. Walther: Zürcher Ehegericht und Genfer
Konsistorium. I. Das Zürcher Ehegericht und seine Auswirkung
in der deutschen Schweiz zur Zeit Zwingiis.

Leipzig: M. Heinsius Nachf. 1932. (XII, 492 S.) 8°. = Quellen und
Abhandlungen zur schweizerischen Reformationsgeschichte, herausgegeben
vom Zwingliverein in Zürich unter Redaktion von Oskar Farner
und Leonhard von Muralt, Bd. 7. RM 20—.

Walther Köhler, dem die Zwingliforschung so viel
verdankt, hat in diesem Werk ein bisher wenig beachtetes
Moment der Zürcher Reformation erhellt, indem
er das am 25. Mai 1525 begründete Zürcher Ehegericht
und seine Ausstrahlungen auf andere deutsch-schweizerische
Gebiete auf Grund der Durcharbeitung eines außerordentlich
umfangreichen Quellenmaterials eingehend behandelt
. Vor allem hat er die im Zürcher Staatsarchiv
vollständig erhaltenen Protokolle dieses Ehegerichts für
die Zeit bis zum Tode Zwingiis, die bisher keine Beachtung
gefunden hatten, dazu die entsprechenden Quel*
len für die übrigen deutsch-schweizerischen Gebiete ausgiebig
ausgeschöpft.

Er behandelt im ersten Teil seines Buches das Zürcher
Ehegericht, berichtet aufs genaueste über seine
Zusammensetzung (2 Leutpriester, 2 Mitglieder des
großen und 2 Mitglieder des kleinen Rats), über Zeit
und Ort der Tagungen, über Kompetenzen des Gerichts,
Gerichtsverfahren und Gerichtskosten. Er führt eine