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Ausgabe:

1935 Nr. 14

Spalte:

262

Autor/Hrsg.:

Schilling, Otto

Titel/Untertitel:

Christliche Sozial- und Rechtsphilosophie 1935

Rezensent:

Piper, Otto A.

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Theologische Literaturzeitung 1935 Nr. 14.

262

Schaft des Allgemeinen aufgedeckt werden und wie
Schopenhauer als Romantiker gedeutet wird.

Dann erscheint mit Nietzsche das Wetterleuchten
einer neuen Zeit, die gegenüber dem Allgemeinen das
„Besondere" wieder zu seinem Recht führen will. Es
ist die Wendung zum heroischen Zeitalter, die in Nietzsche
ihren Bahnbrecher hat. Das hat Joel richtig gesehen
, aber doch wohl nicht voll verstanden, vielleicht
nicht verstehen können. Sonst hätte er die Wendung
zum Volk nicht auf einer knappen. Seite behandelt, noch
dazu mit einem verbitterten Seitenblick auf eine politische
Zeitsituation. Gerade beim Volk setzt heute das Verständnis
des Besonderen ein, und von hier, nicht vom
Materiellen her, muß das Rassenproblem erhellt werden.
Ich habe das Gefühl, daß Joel letztlich in einem aufgeklärten
Individualismus stecken bleibt, ohne den letzten
schicksalhaften Bindungen des Individuums gerecht zu
werden.

So wird man über vieles erheblich anders urteilen
als Joel. Beachtlich bleibt die flüssige Behandlung der
philosophischen Probleme und die anschauliche Formung
der philosophischen Gestalten, die keine langweiligen
Analysen konstruktiver Systeme bieten, sondern der Lebensbewegung
in ihrer metaphysischen Tiefe nachspüren
und Philosophiegeschichte als deren Spiegelung deuten.
So rechtfertigt sich der Untertitel des Werkes: Philosophiegeschichte
als Geschichtsphilosophie.
Düsseldorf. Kurt Kessel er.

Jaeger, Dr. Max: Die Lebensgesetze Gottes im Volkstum.

Berlin: Junker & Dünnhaupt 1934. (73 S.) gr. 8°. = Schriften z.

Philosophie des Ungegebenen. RM 2.80

Nach Jaeger ist es ein Irrtum unserer Zeit, nicht zu
sehen, daß die Reformation nichts Fertiges ist, sein
kann und sein darf. Die Zeit kirchlicher Frömmigkeit
und dogmatischer Bindung sei vorbei. „Man möchte
die Menschen dafür segnen, daß sie die alte Kirchenreligion
nicht mehr verstehen." Dennoch scheint ihm das
Christentum, das aus deutschem Wesen hervortritt, urdeutsch
, aber es gehört die Fortlassung solcher Schriften
des A.T. und Verzicht auf solche Dogmen dazu, die
uns Heutigen lebensfremd geworden seien. Jesus habe
die Religion als die wahre Mystik gezeigt. Mystik Jesu
sei ebendasselbe wie die deutsche Mystik. So wie das
Tier gewiß Mystik habe, habe der Mensch in seiner
Mvstik noch die Resonanz des treibenden Blutes. Im
kirchlichen Ideal wurde die Religion verjenseitigt, aber
die Lebensbewegung allein sei das eigentliche göttliche
Leben. In ihr sei die Gottheit immanent, Sünde sei
alles, was sich gegen die göttliche Bewegung wehre. So
tue ein neues Luthererlebnis not: ein neues Lebensgefühl
, durch nationalsozialistische Politik angeregt, bedürfe
seiner religiösen Untermauerung.

Für das, was Jaeger als „Lebensgesetz Gottes im
Volkstum" bezeichnet, hat er sich eine aufschlußreiche
Parallele entgehen lassen, die das Unorganische der Einbeziehung
des N.T. Geistesgutes deutlich macht. Als
nämlich der Staatsrechtler Gneist seine Aufgabe, für Japan
eine Verfassung zu schaffen, zur Zufriedenheit erledigt
hatte, wurde ihm der Antrag gestellt, nun auch eine
passende Religion zu stiften (A. Martin, Werden und
Wirken 93). So handelt es sich um eine vom Pathos
unbedingter Lebensbejahung getragene, instinktiv
begründete und an der Ordnung der politischen Welt
als Lebensgesetz orientierte religiöse Haltung. Wie mit
der „Lebensphilosophie" berührt sie sich mit Mandels
„Wirklichkeitsreligion" und seinem fragwürdigen Bestreben
, eine Art arischer Einheitsreligion zu konstruieren
, die den Sinngehalt des Evangeliums mit der nordischen
Wirklichkeitsreligion verbinden will. Für Jaeger
deckt sich der Begriff „Erlösung" zwar nicht mit der
völligen Selbstaufgabe im Volkstum, da der Ursprung
des göttlichen Lebens nicht am Ganzen des Volkskörpers
hafte, sondern aus dem Einzelnen hervortrete. Dennoch
bleibt der grundlegende Fehler des Buches die

Unklarheit der Begriffe, und bei aller Anerkennung, daß
: es sich hier um Religion handelt, ist die Möglichkeit von
diesem Boden aus christliche Theologie zu treiben, sehr
problematisch.
Quakenbrück. H.Vorwahl.

Schilling, Prof. Dr. theol. sc. pol. Otto: Christliche Sozial-und
Rechtsphilosophie. München: M. Hueber 1933. (VIII, 260 S.)
gr. 8°. RM 7.20; geb. 8.70.

Das vorliegende Werk ist in erster Linie für die

! akademische Jugend bestimmt. Sein Wert besteht in
dem staunenswerten Umfange des behandelten Stoffge-

i bietes, in der Fülle der erwähnten Literatur und in der
Eindeutigkeit, mit der für jedes Gebiet Forderungen aufgestellt
werden. Ein historischer Teil sucht die verschie-

, denen Richtungen älterer und neuerer Rechts- und Sozialphilosophie
zu charakterisieren (S. 5—41). Der systematische
Teil (S. 42—208) behandelt die Grundvoraussetzungen
der üesellschaftslehre sowie Aufgabe, Gegenstand
und Prinzip der Gesellschaftswissenschaft, und
handelt dann ausführlich vom Staat und vom Recht. Ein
Schlußteil (S. 209—244) gibt — vielfach das Vorangehende
wiederholend — eine kritische Übersicht über

1 die verschiedenen Systeme der Sozialphilosophie. Aufgabe
des Staates sei es, zur Erreichung des Menschheitszieles
beizutragen, das in der Glückseligkeit der Verähn-
lichung mit Gott bestehe. Der Staat sei daher kein
Selbstzweck, habe vielmehr dienende Bedeutung und
dürfe deshalb in das Leben seiner Bürger und der ihn
tragenden Gruppen nur soweit eingreifen, als es für die
Erreichung des Zieles notwendig sei. Seine Außenpolitik
habe der Staat auf die Bildung eines menschheitsumfassenden
Staatenbundes hin auszurichten, wie ferne
dieses Ziel auch noch sein mag.

Der Verf. vertritt, wie auch in seiner Wirtschafts-

; ethik (siehe die Besprechung ThLZ. 1935, Sp. 165ff) den

j Standpunkt eines aufgelockerten thomistischen Naturrechtes
, lehnt sich daneben aber vielfach an W. Sauers
Rechts- und Sozialphilosophie an. Die Schwächen der
„Wirtschaftsethik" kehren hier wieder. Da eine wirklich
ausreichende Grundlegung des Naturrechtes im vorliegenden
Buche nicht gegeben wird, hat eine Auseinandersetzung
mit den gelegentlich gebotenen, aber widerspruchsvoll
anmutenden Begründungen von Einzelforderungen
und Behauptungen wenig Sinn. Es bleibt,
um nur eines zu erwähnen, ein offenes Problem, auf welcher
Stufe geschichtlichen Lebens die Entwicklung staatlicher
Ordnung mit dem naturrechtlichen Organismus zu-

| sammenfallen soll. Das Buch scheint die Vermutung zu
rechtfertigen, daß das von den katholischen Theologen

l vertretene Naturrecht eine eigentümliche Mischung antiker
Traditionen, biblischer Einsichten und persönlicher
und kirchlicher Wünsche ist. Daß die Behandlung des
Problems Staat und Kirche auf einige Bemerkungen be-

j schränkt bleibt, ist eine bedauerliche Unterlassung,
z. Z. Swansea, Wales. Otto Piper.

Wood, H. Q.: Christianity and the Nature of History. London:
Cambridge University Press 1934. (XXXVIII, 224 S.) kl. 8°. = Hul-
sean Lectures 1933—1934. & ^

Sechs, in der Reihe der Hulsean Lectures gehaltene
Vorträge. W. stellt fest, daß er das erste Mitglied der
I Society of Fnends war, der zu diesen Vorlesungen be-
; rufen wurde. Sein Thema behandelt er nicht from any
strktly denominational angle. Ein bemerkenswertes sehr
ausführliches Vorwort schildert die kirchlichen und theologischen
Einflüsse, unter denen W. aufwuchs; dabei
J spielt sein Vater, der Baptistenprediger war, und vor al-
I lern die deutsche Theologie (W. Herrmann, E. Troeltsch)
eine große Rolle. Die besprochenen Einzelgegenstände
: befassen sich z. B. mit dem Verhältnis des Christentums
I zu the Nature of History, zum Fortschritt, ferner mit
den great Men and social Forces in History, mit der gui-
i ding Hand of God in History usw. W. sagt selbst
| (S. XXXVI), er würde sich glücklich schätzen, wenn
, ihm gelungen sei, einige der von Troeltsch behandelten