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Ausgabe:

1934 Nr. 1

Spalte:

291-293

Autor/Hrsg.:

Schönfeld, Walther

Titel/Untertitel:

Von der Rechtserkenntnis 1934

Rezensent:

Niedermeyer, Hans

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Theologische Literaturzeitung 1934 Nr. 15/16.

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zum Realismus) ist vom Teufel! Schütz deutet die
Geschichte: mit dem verborgenen Teufel kämpft der
verborgene Gott. Gott wurde, sich erniedrigend, zum
Teufel, während der Teufel „Gott" wurde, — aber
gerade dadurch als ewiger Anti seiner selbst sich selbst
richtet. Der Erlöser hat den Teufel überwunden. Dieser
Sieg wird aber erst am Ende der Welt offenbar. „In der
Welt wird der Sieg des Überwinders nicht offenbar. In
der Welt bleibt der Andere der Fürst und Er der Gekreuzigte
" (S. 21). Also eine eschatologische Abwertung
der Welt und der Geschichte. Die Kirche des
Kreuzes ist der einzige Ort, wo der Glaube im Spiegel
des Wortes den Auferstandenen in der Welt schaut.
„Die Geschichte ist der Ort der Freiheit der Kreatur,
aber der dämonischen Freiheit" (S. 44). Der Widersacher
verlangt Totalität. Wo es um Macht geht, naht
der Teufel. Alle messianischen Ideen sind verkappte
Herrschaftsansprüche auf die Welt des Stoffes und werden
durch Enthusiasmus (dessen Gegensatz: Gehorsam
) gestützt. Diese Ansprüche begannen bei der Kirche.
(Tieferer Sinn des Kampfes Luthers gegen das Papsttum
!) Die Kirche ist entweder Kirche des Antichristen
oder die gegen den Antichristen streitende. Die Kirche
kann nur kämpfen aus der Bindung an ein Volkstum und
an die geschichtliche Wirklichkeit, und sie muß es —
mit Furcht und Zittern — wagen, dem Volkstum aus
den Zeichen der Zeit seine Berufung zu künden. Seit
der Reformation ist es nach der Ansicht von Schütz der
deutsche Beruf, den Antichristen aufzuhalten. Der Deutsche
sei an diesen Beruf festgehalten, auch wo er
ihn nicht kennt oder gegen ihn verstößt. „Deshalb
hat es auch nichts zur Sache zu tun, wenn unser Volk
im Weltkrieg nicht für Christus, sondern für sich selbst,
ja sogar — im tiefsten Mißverstehen seiner Berufung
— recht und schlecht antichristlich für ein eignes Weltimperium
kämpfte" (S. 46). Diese Ausführungen sind
am schwächsten, wie überhaupt der Versuch, Deutschlands
durch die Reformation gegebene Sendung mit
dem Wesen und dem Raum Deutschlands (im Herzen
Europas!) verknüpft zu sehen. Die Beziehung auf Deutschland
überhaupt erscheint etwas künstlich und gekrampft.
Sehen wir von ihr ab, bleibt folgendes wichtig: Nur die
Prophetie der Kirche lehrt den Antichristen sehen, deshalb
darf sie der Staat nicht dämpfen. Vielmehr soll er
sich berufen lassen, den Siegeslauf des Fürsten dieser
Welt aufzuhalten, — was allerdings nur den Sinn hat,
„im Ende entweder das Geheimnis der Bosheit wahrhaftig
noch einmal aufgehalten oder im Untergang für
den Anfang das Gottesreich selbst gezeugt zu haben.
Solche Berufung" (die eben die spezifisch deutsche sein
soll) „ist zugleich ein Fluch". Zwischen der Erwählung
und dem Verrat liegt nur ein Kuß. Wird der Deutsche
wie Israel an seine eigene Messiasschaft glauben wie
Israel und Christus verraten? Oder wird das berufene
Volk Christus das Kreuz tragen? So steht am Schluß
eine Entscheidungsfrage, auch für den wichtig, der die
besondere Beziehung auf Deutschland nicht einsieht.
Heidelberg. Wilhelm Knevels.

Schönfeld, Walther: Von der Rechtserkenntnis. Eine metaphysische
Studie. Berlin: W. de Gruyter&Co. 1931. (120 S.) 8°.=
Greifswalder Stud. z. Lutherforschg. u. neuzeitl. Qeistesgesch. Hrsg.
von d. Greifswalder Gelehrten Ges. f. Lutherforschg. u. neuzeitl.
Geistesgesch., 5. RM 8 — .

Die temperamentvolle Schrift ist gleichsam aus einem
protestantischen Geist heraus geschrieben. So faßt sie
die Theologie als Gegensatz der Wissenschaft, die Forschung
sein will, da es eine Gottesforschung nicht gibt
und geben kann. Im Gegensatz zur Forschung, sagt
Schönield, gibt es „nur eine Wissenschaft, die
Wissenschaft der Wissenschaften, die Wis senschaft, die
Wissen schafft" (S. 11). Die Rechtserkenntnis wird so
behandelt, daß die beiden Hauptteile des Buches nach
den Teilen des Titelwortes geschieden sind, das Recht
der Erkenntnis (womit dem Sinne des Verfassers gemäß

das Recht zur Erkenntnis gemeint sein dürfte) und die
Erkenntnis des Rechts.

Der erste Abschnitt über das Recht der Erkenntnis
gibt zunächst eine Art Homilie über den Gegensatz von
Forschung und Erkennen. Der Historismus wolle Forschung
, diese ist Stoffermittlung. „Forschung ist Ge-
, heimwissenschaft, und ist nicht fürs Volk" (S. 13). Über
! der Forschung steht die Erkenntnis des Ganzen. Ganz-
! heit ist Wirklichkeit. Die Erkenntnis ist, weil sie immer
im Erforsehlichen erkennt, Erkenntnis des Unerforsch-
I liehen. Die Synthese beider, der Erforschung und Erkenntnis
, liegt in der Geschichtsschreibung. Sie zeigt den
| Forscher, der vom Denken überwältigt ist (S. 21). Die
Geschichtsschreibung führt zur Metaphysik. Das tut
auch die Sprache, denn sie ist Philosophin und Meta-
physikerin. Jede Sprache aber ist eine Übersetzung der
Ursprache, diese vermittelt Sinn und Substanz. Das ist
; der Grund, weswegen sich sprachlich Forschen und Denken
scheidet. Der Forscher spricht das aus, was er
weiß. Der Denker weiß, was er sagt (S. 26). Deshalb-
i spricht der Denker nicht für Fachgenossen, er spricht
i die Sprache aller. Der Metaphysiker macht die Sprache
| durchsichtig wie ein Transparent, so daß die Wirklichkeit
, die in ihr ist, hindurchschimmert, weshalb er in
Gleichnissen redet (S. 28).

Der Gedankengang lenkt dann auf die Interessenjurisprudenz
hin, der er als Tübinger Jurist anhängt.
Sie wird als die Interpretation der Wirklichkeit, als Hermeneutik
einer Rechtswirklichkeit erfaßt. Der Interessenjurist
will entwickeln und entfalten, was in jedem Fall
rechtens ist. Er will konkrete Erkenntnis, auch er und
| gerade er will jedem das Seine geben (S. 30). Damit
I zeigt sich das Recht in einer konkreten Bewegung be-
j griffen. Und mir scheint, als wenn Schönfeld damit
treffend die wirkende Wesentlichkeit der Interessenjuris-
i prudenz herausgestellt hat. Interessant ist aber die Apo-
j rie, die sich jetzt ergibt. Schönfeld will diese konkrete
vom Richter aus einsetzende Bewegung des Rechtes,
I die am Einzelfall beobachtet wird, mit dem Absoluten im
Recht, der Gerechtigkeit, in Verbindung bringen, da er
von Hegel kommt. Als Brücke dafür dient ihm die objektive
Bewegung im Recht, die Rechtsgeschichte, und
die Einheit von Wirklichkeit, System und Begriff sind
! die Bausteine dieser Verbindung. Die individuelle Erkenntnis
, in der Persönliches und Sachliches verbunden,
sind, bildet den Ausgangspunkt, wenn Schönfeld so formuliert
. „Jurisprudenz ist nur dann sachlich, wenn sie persönlich
ist und umgekehrt." Von hier aus wird auch
das Dogma verpersönlicht und in Bewegung gesetzt:
„der dunkle Drang, der sich des rechten Weges wohl bewußt
ist, er ist das Dogma und das Vorurteil, die ich
hier meine; und was wir Dogmatik und Methodenlehre
nennen, ist nur die Klärung oder „Vermittlung" dieses
dunklen Dranges und unbewußten Glaubens, weshalb
man sie, wenn man es recht versteht, als die „Kritik
I des Herzens" bezeichnen könnte" (S. 33). Diese ungewöhnlich
starke Subjektivierung kann darum auch Beziehungen
zur Scholastik (S. 39) und zu dem am stärksten
objektiv-statischen Element im Rechtsdenken, zum
Naturrecht (S. 43 ff.), aufnehmen, das aber wird „zur
Natur der Sache" herabgemindert (S. 43, 87). Dagegen
wird das positive Recht der Rechtswirklichkeit entgegen-
| gesetzt (S. 43 ff.).

Der zweite Teil des Buches handelt von der Erkenntnis
des Rechts. Die Bewegung im Recht, die als
I Rechtsgeschichte erscheint, wird als Auseinandersetzung
; des Volks mit der Gerechtigkeit aufgefaßt (S. 75). Die
Erkenntnis ist Erkenntnis der Gliederung des Stoffs, so
I kommt das System zur Geltung. Im System der Begriff
! (S. 86 ff.), der bildlich Kugelgestalt hat, weil er selbst
wieder System ist. Das System aber entfaltet sich selbst,
j So ist auch an dieser Stelle wieder eine Einheit von Subjektivität
und Objektivität hergestellt (S. 79 ff.). Dann
i wird die Problematik der Formulierung erörtert. Hier