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Ausgabe:

1933 Nr. 9

Spalte:

162-163

Autor/Hrsg.:

Kaufmann, Fritz

Titel/Untertitel:

Geschichtsphilosophie der Gegenwart 1933

Rezensent:

Koepp, Wilhelm

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161

Theologische Literaturzeitung 1933 Nr. 9.

162

letzte Abschnitt möchte einen Überblick über die Geschichte
des Verhältnisses von Kirche und Staat in der
Schweiz geben. Der 1. Band legt die drei ersten Abschnitte
vor. Wenn also auch noch kein abgeschlossenes
Bild gewonnen werden kann, ist doch die vorläufige
Besprechung dieser Abschnitte angezeigt. Wir können
allerdings in dieser Zeitschrift nicht auf die Einzelheiten
der schweizerischen Verhältnisse eingehen, sondern beschränken
uns auf die Erörterung einiger grundsätzlicher
Fragen.

Der Referent befindet sich gegenüber den Auffassungen
L.s in einem lehrreichen Zwiespalt. Sofern in
ihnen eine grundsätzlich religiöse Haltung zum Ausdruck
kommt, kann er ihnen lebhaft zustimmen. Sofern dann
aber diese religiöse Haltung die einseitige katholische
Gestalt annimmt, muß er ihr widersprechen. So betont
L. mit Recht die Notwendigkeit freien und1 selbständigen
Lebens der Kirche. Vom Standpunkt des religiösen
Indifferentismus kann das Verhältnis von Kirche
und Staat kaum gelöst werden. Andrerseits darf vom
religiösen Standpunkt aus der Staat nicht einfach als
religiös gleichgültig gelten. Zwischen Religion, Moral,
Recht und Staatsleben besteht ein unlösbarer Zusammenhang
(S. 42). Der christliche Glaube will auch auf
die sozialen und politischen Verhältnisse unter den Menschen
einwirken. Lebhafte Zustimmung erfordert die
bestimmte Auffassung L.s, daß dogmatische Intoleranz
bei der katholischen Kirche nicht auch bürgerliche Intoleranz
fordere, „da die feste Überzeugung von der Wahrheit
der eigenen Religion nicht verhindert, daß man die
Bekenner einer andern friedlich leben läßt" (S. 174).
Ferner erhebt L. mit Recht Protest dagegen, daß der
Staat festsetzen könnte, was wesentlich zum Glauben
eines religiösen Verbandes gehöre. L. meint den Einwand
, der von staatlicher Seite der katholischen Kirche
entgegengehalten wurde, ihre Kirchenverfassung berühre
den Glauben nicht. Auch darf in einem konfessionell
gemischten Staat keine Majorisierung Platz greifen. Die
Glaubensfreiheit darf die kirchliche Disziplin nicht hemmen
, sofern ein Gläubiger einer bestimmten Kirche angehören
will. Ferner kann die Kultusfreiheit nicht eine
Einschränkung des Kultus zur Folge haben wollen. Mit
Recht wird im Sinne des Urteils des Bundesgerichtes
vom 3. März 1923 betreffend die Prozession in Wald
(Kt. Zürich) die Forderung erhoben, daß an konfessionell
gemischten Orten auch die Duldung gegenüber
äußern Manifestationen Andersgläubiger möglich sein
soll, sofern beide Teile bestrebt sind, damit einander
nicht ausgerechnet in den Weg zu treten. Um die unrichtige
Haltung des religiös indifferenten Staates einer
religiösen Minderheit gegenüber zu illustrieren, greift
L. häufig auf die Vorgänge des Kulturkampfes im
Kanton Bern zurück. Die damaligen Maßnahmen des
Staates sind ohne Zweifel nicht zu billigen. Beispiele
aus neuerer Zeit zeigen dann, daß sich die Praxis geändert
hat. Einem religiösen Verband soll die Freiheit der
Selbstorganisation und des Selbstregimentes gewährt werden
. Die katholische Kirche kann nicht vom protestantischen
oder religionslosen Standpunkt aus beurteilt
werden. Das geben wir gerne zu, wenn uns Gegenrecht
gehalten wird.

So haben wir der Darstellung der katholischen Kirche
als Glaubens- und Verfassungskirche, beruhend auf dem
jus divinum nichts beizufügen. Dagegen erheben wir
Widerspruch, wenn L. die Forderung aufstellt, daß jede
Religionsgemeinschaft eine religiöse Autorität und ein
untrügliches religiöses Kriterium haben müsse, das Auskunft
darüber gebe, wer zu ihr gehören könne oder
nicht. Für den protestantischen Glauben kann es kein
äußeres objektives Kriterium geben. Er ist allein Geschenk
Gottes. Die Gemeinschaft der Gläubigen beruht
auf Vertrauen. Nach Außen genügt die Zugehörigkeitserklärung
zur Kirche durch den Steuerzettel. Wir können
also L. nicht zustimmen, wenn er sagt: „Eine Vereinigung
, welche ihren Mitgliedern frei gibt zu glauben, was

sie wollen, ist keine Glaubensgesellschaft" (S. 285).
Diese Auffassung kann vom menschlich-rationalistischen
oder vom katholischen Standpunkt aus, der eine bestimmte
menschliche Form des Glaubens als die allein
von Gott eingesetzte betrachtet, als „Subjektivismus"
(S. 196) bezeichnet werden. Für den gläubigen Protestanten
dagegen ist es klar, daß sein Glaube nicht seine
subjektive Erfindung ist, sondern daß er ihm von Gott
so geschenkt ist.

Wir stimmten L. zu, wenn er mit Bestimmtheit für
die Autonomie der Konfessionen eintrat. Die entscheidende
Frage scheint uns nun aber die zu sein, welche
Lebensgebiete zum autonomen Bereich jeder Konfession
gehören und welche ein konfessionell gemischter Staat
als Exponent der ganzen Volksgemeinschaft von sich
aus zu ordnen beanspruchen darf. Wir erwarten deshalb
mit Spannung die Behandlung dieser Frage im
2. Band.

Zürich. _ L. von Muralt.

Rosenmöller, Bernhard: Religionsphilosophie. Münster i. W.:
Aschendorff 1932. (VIII, 168 S.) gr. 8". RM 7.70; geb. 8.90.

Das Buch behandelt die Kernfrage aller Religionsphilosophie
, das Problem der Wirklichkeit Gottes. Im
Geiste der Illuminationstheorie Bonaventuras wird ein
unmittelbares Berührtsein der Seele mit Gott angenommen
, eine Einstrahlung Gottes in die Seele, wodurch das
Seiende seines Bezuges zur Unbedingtheit versichert wird.
Es wird eine „habituelle vorbewußte Kenntnis" der
Seele von Gott angenommen, die allerdings niemals zu
einer „unmittelbaren aktuellen intuitiven Kenntnis" führt,
was ein Schauen von Angesicht zu Angesicht wäre.
Wohl aber gewinnt der Mensch daher die Möglichkeit,
seine Gottesvorstellungen zu klären und sich zur Erkenntnis
der Existenz Gottes durchzuringen, indem das
menschliche Kulturschaffen und das sittliche Gemeinschaftsleben
zu Transparenten des Unbedingten werden.
„In der Erleuchtung erfassen wir das vom Unbedingten
her des Schönen und offenbaren Natur und Kunst ihren
zur ewigen Schönheit symbolhaft hindeutenden Glanz."

In die Entwickelung der eigenen These flicht der
Verfasser die Auseinandersetzung mit andern Richtungen
ein und sucht die verschiedensten Einwände zu widerlegen
. Die Bedeutung der Gottesbeweise wird sehr hoch
gewertet, allerdings wird ihr B e w e i s Charakter wieder
in Frage gestellt, wenn sie nichts als „Entfaltung" des
metaphysischen Denkens sein sollen. Und wenn sie nur
dann zu Recht bestehen, wenn vorher „die dem metaphysischen
Denken eigentümliche Anerkennung der veri-
tas und rectitudo ontologica zu Recht besteht", dann
hebt diese Voraussetzung ihren Beweischarakter geradezu
auf. Dann bleiben sie nur Hindeutungen auf das unauf-
hebbare Interesse des Glaubens an der Realität seines
Gegenstandes. Darin besteht ihre Bedeutung und zum
Verständnis dieser Sachlage kann die vorliegende Schrift
ihr Teil beitragen.

Düsseldorf._ Kurt Kessel er.

Kaufmann, Dr. Fritz: Geschichtsphilosophie der Gegenwart.

Berlin: Junker u. Dünnhaupt 1931. (V, 138 S.) gr. 8°. = Philos.
Forschungsberichte. H. 10. RM 5 — .

Unter den „Philosophischen Forsclumgsberichten" zur
Gegenwart tut auch dies Heft über die gegenwärtige
Geschichtsphilosophie seinen Dienst.

Es geht zurück bis auf die südwestdeutsche Kantschule, auf Windelbands
Straßburger Rektoratsrede von 1894 und den Kreis und
die Diskussion um Rickert. Von den Wortführern dieser Diskussion
erhält dann Simmel und danach Troel tsch eine eigene Darstellung;
an Troeltsch schließt sich ein kurzer Exkurs zur Geschichtstheologie
. Ein zweiter Teil behandelt die geschichtliche Typenlehre, die
Strukturtypik Spenglers, Max Webers und Sprangers, sowie
die Bewegungstypik bei Spranger, Rothacker, Joel, Alfred Weber
und besonders Scheler. Ein letzter Teil wendet sich zur „Geschichtlichen
Lebensphilosophie" und „Ontologie der Geschichte", zu Dilthey
und Heidegger. -

Das Ziel der Entwicklung liegt bei Heidegger. — Sie
setzt ein bei der Frage einer Erkenntnistheorie der Hi-