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Ausgabe:

1933 Nr. 21

Spalte:

379-381

Autor/Hrsg.:

Volz, Hans

Titel/Untertitel:

Drei Schriften gegen Luthers Schmalkaldische Artikel von Cochläus, Witzel und Hoffmeister. (1538 und 1539) 1933

Rezensent:

Wolf, Ernst

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379

Theologische Literaturzeitung 1933 Nr. 21.

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letzt in seiner Histoire des dogmes (1931) behandelt
worden ist. Die Polemik gegen Turmel nimmt, zumal
wo es sich um Augustin handelt, einen unverhältnismäßig
großen Raum ein, m. E. nicht zum Nutzen der
Sache. Man würde es lieber gesehen haben, daß uns
Riviere eine fortlaufende Darstellung, ein Seitenstück
etwa zu Lebreton's Histoire du dogme de la trinite (die
leider bisher nur bis zum nicänischen Konzil geführt
worden ist und mit Augustin abgebrochen werden soll)
geschenkt hätte. Nun muß man sich aus den oben genannten
Bänden eine Geschichte der Versöhnungslehre
erst zusammensuchen. Es bleiben disiecta membra, denen
man ein einigendes Band und eine straffe Zusammenfassung
gewünscht hätte. Die an zweiter Stelle genannte
Schrift ist die umfassendste, sofern sie nicht nur
die Entwicklung vor Augustin und bei den späteren
Orientalen darlegt, sondern auch auf das Abendland
(Anselm) hinübergreift, ja sich in einem Schlußabschnitt
mit modernen Erscheinungen befaßt, nämlich 1) mit zwei
„Enqueten" auf dem Boden der anglikanischen Kirche,
die in den beiden Bänden The Atonement: a clerical
Symposium (1883) und The Atonement in modern reli-
gious thought: a theological Symposium (1907; hierin
Beiträge von A. Sabatier und Harnack) niedergelegt sind,
und 2) mit dem zweiten deutschen Theologentag in
Frankfurt (1928), der sich die Lehre von der Erlösung
als Generalthema gesetzt hatte. Diese beiden Aufsätze
legen Zeugnis ab für die Einfühlungskraft des katholischen
Theologen in anders gerichtete Denkweisen, die
durch seine gute Kenntnis der deutschen Sprache (R.
lehrt in Straßburg) unterstützt wird. Auf den Inhalt der
Bände im einzelnen einzugehen, verbietet sich hier. Es
darf aber darauf hingewiesen werden, daß unsere Dogmenhistoriker
an R.'s gründlichen, aus den Quellen
heraus gearbeiteten Darlegungen nicht vorübergehen sollten
, zumal R. den Arbeiten der deutschen Forscher (etwa
Gottschick und Scheel bei Augustin) erfreuliche Aufmerksamkeit
schenkt. Einer Notiz im Vorwort zu der
neuen Ausgabe der Augustin-Studien entnehme ich, daß
wir noch einen weiteren Band (Le dogme de la redemp-
tion an debut du Moyen-Age) zu erwarten haben.
Gießen. G. Krüger.

Volz, Dr. phil. Hans: Drei Schriften gegen Luthers Schmal-
kaldische Artikel von Cochläus, Witzel und Hoffmeister.

(1538 u. 1539). Münster i. W.: Aschendorff 1932 (LXXI, 225 S.)
gr. 8° = Corpus Catholicorum. Werke kath. Schriftsteller i. Zeitalter
d. Glaubensspaltung. H. 18 RM 12—.

Wir verdanken neben sorgfältigen Untersuchungen
zu den Lutherpredigten des Mathesius dem durch seine
Mitarbeit an der Weimarer Lutherausgabe dem Reformationshistoriker
auch sonst bekannten Herausgeber bereits
eine mustergültige Ausgabe der Schmalkaldischen
Artikel (Die Bekenntnisschriften der ev.-luth. Kirche,
hersg. v. Deutschen Evang. Kirchenausschuß, 1930, S.
404—468) und eine ausführliche, auf das gesamte erreichbare
Material gestützte Geschichte der Art. Smalc.
(H. Volz, Luthers Schmalkaldische Artikel und Melanch-
thons Tractate de potestate papae, Th St Kr, 1931, auch
als Sonderdruck); die vorliegende, bereits angekündigte
(Luthers Schmalk. Art., 29, Anm. 1) Edition dreier katholischer
Gegenschriften bringt daher eine umfassende
Bemühung um die Schmalk. Art. zu einem gewissen
Abschluß.

Nach einer knappen historischen Einleitung — weder
Cochläus noch Witzel und Hoffmeister sind schließlich
unbekannt — und nach relativ ausführlichen und die
Freude des Germanisten an solchen Erörterungen verratenden
Bemerkungen zur Sprache der drei Verfasser
werden die Texte dargeboten:

1) Ein nötig vnd Christlich Bedencken auff des
Luthers Artickeln, die man Gemeynem Concilio fürtragen
sol (S. 1—64), von Cochläus wenige Wochen nach der
Erscheinen der Schmalk. Art. (Juni 1538) bei dem ihm
verwandten Nik. Wolrab in Leipzig herausgebracht. Die

durch das Tridentinum veranlaßte lateinische Fassung
(1546, Necessaria et catholica consyderatio super
Lutheri articulis, quos uelit Concilio Generali proponi.
Ingolstadt — S. XIX heißt es Augsburg —, bei Alex.
Weißenhorn) wird im Apparat ausgiebig verwertet.

2) Antwort auff Martin Luthers letzt bekennete Ar-
tickel, vnsere gantze Religion vnd das Concili belangend
Georgii Wicelij (S. 65—115), 30. August 1538 bei demselben
Wolrab in Leipzig gedruckt; die Schrift wurde
neun Jahre später nochmals fast unverändert durch
Jon. Quentel in Köln herausgebracht.

3) Wahrhafftige Entdeckung vnnd Widerlegung deren
Artickel, die M. Luther auff das Concilium zu
schicken vnd darauff beharren furgenumen. Mit vorgesetzter
anzeig, wer das Concilium fliehe oder hindere,
durch B. Johannem Hoffmeister A. (S. 116—187); diese
bei B. Grüninger in Kolmar 1539 gedruckte Schrift
wurde vom Rat der Stadt Kolmar sogleich wegen ihrer
betont kritischen Haltung gegen „geistliche des alten
und nuwen glaubens" beschlagnahmt. Der Abdruck erfolgt
nach dem, wie es scheint, einzigen erhaltenen Exemplar
der Kolmarer Stadtbibliothek. Hoffmeister hat dann
sein Werk erweitert handschriftlich zu verbreiten gesucht
: „Antzaigung wie vnbillich das ausgeschriben Concilium
von dem Lutherthumb abgschlagen vnd gehindert
wurdt." Zwei Abschriften davon in einer Hs. der
Wiener Nationalbibliothek hat der Herausgeber mit herangezogen
.

Mehrere Beilagen, eine tabellarische Übersicht über
die Behandlung der einzelnen Abschnitte der Schmalk.
Art. in den drei Gegenschriften und die in C C üblichen
Register (188—200, 201, 202—225) beschließen die nach
den Grundsätzen des C C gestaltete sehr sorgfältige
und eingehend kommentierte Ausgabe, bei der allerdings
in der „Übersetzung" sprachlicher Einzelheiten da und
dort m. E. des Guten zu viel getan wird.

Mitunter finde ich wie auch in der vom Herausgeber besorgten
Edition der Schmalk. Art., solche Belehrungen auch etwas verunglückt;
S. 193 sei als Beispiel willkürlich herausgegriffen: Z. 18 'ungereumpt'
wird als .töricht' erklärt; unser gängiges ,ungereimt' erklärt wirklich
besser; Z. 25 ,dahinn mich wyll gezogen habenn' heißt im Zusammenhang
: -worauf ich mich bezogen haben will bzw. beziehe; die Anm.
erklärt: ,das ist mein Urteil1; Z. 33 .gegenwurff' wird als .Einwand'
verdeutlicht; warum nicht durch das geläufige .Einwurf? Schließlich
Z. 26: (Christoph von Schwabach, Stadtsyndikus und Advokat am
Kammergericht in Wimpfen, an Bürgermeister und Rat von Kolmar über
das Buch Hoffmeisters, 14. Mz. 1540)" . . . Und leyt nit ann (Anm.:
Es spielt keine Rolle'; warum nicht: ,Es liegt nichts daran 'o. ä.?), ob
gleich zu beschirmung (Erklärung fehlt, obwohl sie gerade hier wünschenswert
wäre) der wyderwertigen (Anm. .feindseligen Ausführungen';
gemeint ist aber entweder die Verteidigung oder Enschuldigung der
dem Rat anstößigen herben Urteile Hoffmeisters eben als dem Rat
widerwärtiger oder die Beruhigung und Abwehr der damit argumentierenden
Widersacher des Buches) wolte gesagt werdenn, das bisherr
auch meher buecher von Martino Luttero und andern zu bayder
seyttenn ausgeganngenweren, die auch hitzig und herb geschriebenn seyen."
In solchen und ähnlichen Fällen sollte doch der Germanist ein Dozieren
unterdrücken ,das nicht wirklich auf der Linie innerlichster Verständlich-
machung des Textes verläuft. Auch im historischen Kommentar
wird gelegentlich zu viel und doch zugleich zu wenig belehrt; ein
Beispiel: S. 109, 17 ff. „Dir (sc. Luther) eignestu zu die kirchen nach
art aller schismatiken. Aber man gestehet dirs nicht, du bcwerest denn
erst, das Valentinus und Martion und Arius und Novtaus und Donatus
die kirche gewesen seien zur zeit Jrenei und Tertulliani und Athanasii,
Cypriani und Augustini." Dazu wird folgender hist. Kommentar geboten:
Valentinus: „Gnostiker des 2. Jahrhunderts". — Martion: „Stifter der
Sekte der Marcioniten (ca. 170.). Seine Lehre beruht auf gnostischer
Grundlage und gipfelt in der Verwerfung des Alten Testaments." —
Arius: bleibt ohne Kommentar! — Novatus: „Die von Novatian (No-
vatus) im 3. Jahrhundert gestiftete Sekte der Novatianer vertrat den
Standpunkt, daß die Wiederaufnahme Gefallener in die Kirche unerlaubt
sei." — Donatus: „311 zum Bischof von Karthago gewählt; er und
die (sie!) afrikanische Kirche verteidigten die Auffassung, die von Häretikern
vollzogenen Taufen und die Weihen, die in Todsünden gefallene
Bischöfe erteilten, seien ungültig". — Für die die Zeit jeweils bestimmende
katholische Gegenreihe von Irenäus bis Augustin werden sinngemäß
nur die Lebensdaten der einzelnen gebucht. Man braucht zu
der Probe nicht viel zu sagen: der Kommentar ist lückenhaft — Arius
fehlt; seine einzelnen Angaben sind zumindest ungeschickt, wenn nicht