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Ausgabe:

1933 Nr. 1

Spalte:

285-286

Autor/Hrsg.:

Rucker, Ignaz

Titel/Untertitel:

Ephesinische Konzilsakten in armenisch-georgischer Überlieferung 1933

Rezensent:

Koch, Hugo

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Seite 1

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285

Theologische Literaturzeitung 1933 Nr. 15/16.

286

manifestus fuit. Diese Anmerkung scheint mir zu peremptorisch
die Entscheidung zu geben und1 läßt den
Leser nicht merken, daß hier ein schweres Problem vorliegt
. Der 27. Juli begegnet, worauf Delehaye mit
Recht den Finger gelegt hat, in den syrischen Martyro-
logien: aber es muß hinzugefügt werden, daß dieselben
Handschriften auch den 2. September als Tag des Sy-
meon nennen, und daß gerade die ältesten (II. III. VIII
bei Nau Patrol. Orient. X 1) ausdrücklich hinzufügen,
der 2. September sei der Todestag. Nimmt man nun
hinzu, daß die syrische Vita Symeons mit ihrer ganz ins
Einzelne gehenden und auf den 2. Sept. ausmündenden
Chronologie in zwei Handschriften erhalten ist, die
beide aus dem 6. Jh. stammen und bereits eine längere
Entwickelung des Textes voraussetzen, daß diese Vita
auch sicher auf die Tradition des Symeonklosters zurückgeht
, so wird man ihr ein größeres Gewicht zuschreiben
dürfen, als Delehaye es tut und einer erneuten
Prüfung der Datumsfrage geneigt sein — zu welcher
dann auch der 5. Jan. unbefangen herangezogen
werden müßte.

Die glänzende Lösung eines oft behandelten Problems
bietet Delehaye zum 2. und 3. August (p.412ff.
vgl. Anal. Boll. 49, 23 ff.). Woher kommt das Stepha-
nusfest dieser Tage? Die Auffindung der Leiche ist
durch eine Urkunde auf den 18. Dezember 415 sicher datiert
, aber der Tag wird nicht gefeiert: hat man doch
schon im IV. Jh. das Stephanusfest auf den zweiten Tag
nach Weihnachten angesetzt. Eine Verschreibung, an
die man gedacht hat, kann nicht vorliegen, denn auch
die Griechen notieren die Überführung der Stephanus-
reliquie zum 2. August. Dagegen ist historisch gesichert,
daß Papst Stephan von Rom am 2. Aug. (256) gestorben
ist: sein Gedächtnis wird an diesem Tage bei Lateinern
und Griechen gefeiert. Und dieser Stephan hat den
biblischen — wenigstens bezüglich der Translationsfeier
— an sich gezogen. Nun lesen wir aber zum 3. Aug. in
E Antiochia Stephani, was die Breviarien der I Klasse
in in Ancona in Italia nataie Stephani richtig stellen;
man sieht auch hier wieder die Unzulänglichkeit der
direkten Überlieferung! Delehaye verweist überzeugend
auf Augustins Mitteilungen über die berühmte
Stephanuskirche zu Ancona (sermo 322,2) als Quelle
für diese nur verstümmelt erhaltene Notiz. Und ebenso
erweist sich die Angabe Constantinopoli deposiüo Metro-
poli episcopi als entstellter Rest einer Angabe über die
legendäre Stephanustranslation durch Juliana unter Bischof
Metrophanes von Konstantinopel (vgl. Synax. ec-
cles. Cpol. p. 863, 21). So wird durch geduldige Verfolgung
aller Indizien eine Summe von Irrungen aufgeklärt
.

Ich habe nur ein paar Beispiele geben können. Das
ganze 700 Folioseiten starke Buch ist voll solch eindringender
Arbeit und bringt unsere Kenntnis der Heiligengeschichte
quantitativ und qualitativ gewaltig vorwärts.
Von ihm wird alle künftige Arbeit ausgehen müssen.
Berlin. Hans Lietzmann.

1. Ruck er, Ignaz: Ephesinische Konzilsakten in armenisch-
georgischer Überlieferung. München: Verl. d. Bayer. Akad. d.
Wiss., in Komm. R. Oldenbourg 1930. (l 12 S.) 8°. = Sitzungsberichte
der Bayer. Akad. d. Wiss. Philos.-hist. Abt. 1930, H. 3. RM 7—.

2. Ders.: Ephesinische Konzilsakten in lateinischer Überlieferung
. Oxenbronn b. Qünzburg a. D.: Selbstverlag 1931. (184 S.)8°.

3. Ders.: Studien zum Concilium Ephesinum 431. H. 3. Der
Rechtsstreit, c) Rund um das Recht der zwanzig ephesinischen Anklagezitate
— aus Nestorios wider Nestorios — im Lichte der syrischen
Nestoriusapologie, genannt Liber Heraclidis. Oxenbronn b.
Günzburg a. D.: Selbstverlag 1930. (24 S.) 8°.

4. Ders.: DaSS. B. Zur Dogmengeschichte nach dem syrischen Liber
Heraclidis. IV a: Naturprosopon und Doppelprosopon. Oxenbronn b.
Günzburg a.D.: Selbstverlag 1931. (80 S.) 8°.

In dieser Zeitung ist noch nicht der wertvollen,
freilich mit Ausnahme von Nr. 1 im Selbstverlag und
nicht im Buchhandel erschienenen Arbeiten des sprachenkundigen
und gelehrten katholischen Pfarrers Ignaz

Rucker in Oxenbronn bei Günzburg a. D. zur Geschichte
des Konzils von Ephesus gedacht worden, und
es soll dies im Folgenden kurz nachgeholt werden.
1. H. 1, das von Ed. Schwartz, dem Altmeister altkirchlicher
Konzilsforschung, der Bayr. Ak. d. Wiss.
vorgelegt wurde, handelt von ephesinischen Konzilsakten
in armenisch-georgischer Überlieferung: zuerst von den
Handschriften im allgemeinen und ihren verschiedenen
dogmatischen Richtungen (griechischen Handschriften,
lateinischen und orientalischen Übersetzungen), dann von
der armenisch-georgischen Sammlung im Besonderen
nach den Gesichtspunkten Gesta ante Synodum, Gesta
et Acta in Synodo, De unione — Gesta post Synodum. Auf
die überaus mühsamen Durchstöße durch das verschlungene
Gestrüpp von Handschriften und Überlieferungen,
die nur ein gründlicher Kenner orientalischer Sprachen
unternehmen konnte, hier näher einzugehen, ist unmöglich
. Wie R. im Vorwort mitteilt, läßt sich auf Grund
einer neuen Untersuchung des Prof. K. Kekelidoe
in Tiflis über georgische Patristica (1927) „eine Übersicht
der wichtigsten Partien eines alten Corpus Ephesinum
herstellen, das über eine armenische Zwischenstufe
auf eine griechische Vorlage zurückweist, aber mit keiner
der von Ed. Schwartz nachgewiesenen Handschriftengruppen
sich deckt".

2. Eine Ergänzung dazu ist H. 2, in dem R. von
ephesinischen Konzilsakten in lateinischer Überlieferung
des 6. Jahrhunderts handelt und wieder in eindringenden
Untersuchungen die verschiedenen Gruppen der Überlieferung
und ihre dogmatische Zielsetzung herausstellt.
Zusammen mit H. 1 und einem noch nicht gedruckten,
eine syrische Überlieferung der Konzilsakten behandelnden
H. 3 a u. b bildet dieses Heft eine erst durch die
Ausgabe von Ed. Schwartz möglich gewordene
grundlegende Quellenkunde der Akten von Ephesus.

3. u. 4. Die Hefte 3 a u. 4 c erörtern die in jüngster
Zeit, seit der Auffindung der Selbstverteidigung des
Nestorius im syrischen Liber Heraclidis, neu aufgerollte
Frage nach der rechtlichen und dogmatischen Haltbarkeit
des zu Ephesus gegen Nestorius gefällten Urteils. Bei
diesen jüngsten Erörterungen haben auch katholische
Theologen dem Standpunkt des Verurteilten mehr gerecht
zu werden versucht, als es bisher der Fall war.
So kommt auch R. in H. 3 S. 23 f. zum Ergebnis, daß alle
an dieser „Tragödie" Beteiligten ein gewisses Maß von
Schuld tragen, und daß hinter der des Gestürzten selbst
„kaum viel zurückstehen wird die Schuld Alexandriens
mit seinem extremen Dogmatismus und verkappten Apollinarismus
, der reichlichen Nervosität, der zweifellosen
Loyalität und schlecht verhüllten Illoyalität". In der
Tat wird man sagen dürfen, daß vor dem nachfolgenden
Konzil von Chalcedon Nestorius mindestens ebenso gut
bestehen kann, wie sein leidenschaftlicher und gehässiger
Ankläger und Richter Cyrill. R. selbst sucht durch
scharfsinnige Erläuterung der Prosoponfrage der Verständigung
über ein unverständliches Dogma näherzukommen
.

München. Hugo Koch.

Haefeli, Dr. Leo: Stilmittel bei Afrahat dem persischen
Weisen. Leipzig: J. C. Hinrichs 1932. (VIII, 195 S.) 8°. = Leipziger
Semitist. Stud. N. F. Hrsg. v. B. Landsberger u. H. H. Schaeder.
Bd. IV. RM 12-.

Die sog. Homilien des Afrahat, der Bibelstellen breit
umschreibt, Gemeinplätze liebt und knappe Sentenzen
abplattet, haben begreiflicherweise gleich der übrigen
syrischen Literatur noch keine ästhetische Betrachtung
gefunden. Immerhin verdient die reproduktive Kraft Beachtung
, mit der Afrahat das Christentum in der persischen
Verfolgung seit 337 durchhalten half. Haefeli
mustert die Texte durch sämtliche Kategorien der Rhe-
I torik hindurch und achtet auf jede Wort- und Satz-
anordnung, auf die geringste Epizeuxis, Asyndese, Lito-
I tes, Aposiopese, Epanaphora, Metapher usw. Wir er-
| fahren u. a., daß Afrahat 93 substantivische Synonymen-