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Ausgabe:

1932 Nr. 17

Spalte:

394-396

Autor/Hrsg.:

Schwartz, Eduardus

Titel/Untertitel:

Acta Conciliorum Oecumenicorum. Tom. II: Vol. 4 1932

Rezensent:

Koch, Hugo

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Theologische Literaturzeitung 1932 Nr. 17.

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gegen das constituerit des andern Teils. Die Bedeutung
der Concordia Regularum des hl. Benedikt von Aniane
für die Textherstellung ist sehr gering: er hat eben den
in seinem Codex Regularum enthaltenen Text benützt,
und von diesem besitzen wir in der Münchner Handschrift
einen ausgezeichneten, fast gleichzeitigen Zeugen.
Von größter Wichtigkeit, ebenso für die Textgestaltung,
Wie für das Urteil über den Wert der Übersetzung des
Hieronymus, sind natürlich die koptischen Bruchstücke.
Sie geben die Entscheidung, wo in den Handschriften
verschiedene Lesarten sich die Wage halten, z. B. in
c 92 der Praecepta S. 39, 15 für nec lavdbitur nec aqua
omnino nudo corpore perfundetur gegenüber nec lavabi-
(ur aqua nudo corpore in cod. M., umgekehrt in c. 105
S. 42, 4 für praepositus domus eius von M. gegenüber
praepositus domus ohne eius der andern Handschriften;
in c 113 S. 43, 11 wird das von den andern Handschriften
ausgelassene aliquid des cod. M, der kurzen
Rezension und der Reg. Orient, durch den Kopten bestätigt
. Aber auch die griechischen „Auszüge" sind bei
der Wahl zwischen verschiedenen Lesarten der lat. Handschriften
sehr wertvoll. So wird beispielsweise in c. 51
der Praecepta das in einem Teil der Handschriften ausgelassene
iuxta evangelii praeeeptum durch den Griechen
gedeckt, und ebenso in c. 116 S. 44, 5 das dicendum et
de pistrinariis. Außerdem zeigt ein Vergleich der griechischen
wie auch der koptischen Texte mit dem lateinischen
bei diesem da und dort Auslassungen. Die
Monita Pachonii beruhen nicht auf den 7 genannten
Handschriften, sondern auf drei andern.

Den kritischen Unterbau hat B. in zwei durch einen
Strich getrennte Teile gegliedert: der erste verzeichnet
die verschiedenen Lesarten, zuerst die der längeren, dann
in kleineren Buchstaben die der kürzeren Rezension, der
zweite enthält die Randbemerkungen und Teilungen der
beiden Rezensionen. Auch die Schriftstellen sind sorgfältig
verzeichnet, und der ganze Druck ist so musterhaft
" durchgeführt, daß ein abgesprengter oder schräggestellter
oder verblaßter Buchstabe oder ein falscher
griechischer Accent eine verschwindende Seltenheit ist.
Die Verzeichnisse geben zuerst eine Zusammenstellung
der Kapitel dieser Ausgabe mit denen bei Holste und
Ciaconius (1588), dann die Schriftstellen, hierauf die
Eigennamen und zum Schluß die hauptsächlichsten lateinischen
Wörter. Der junge gelehrte Benediktiner hat
durch diese schöne Ausgabe die Anerkennung und den
Dank der Wissenschaft verdient, und sein gelehrterer
Abt Dom Capelle wird sicher seine Freude daran haben.

Daß Lefort die koptischen Bruchstücke mit genauer
lateinischer Übersetzung aus Museon 40 (1927)
31—60 und die griechischen „Auszüge" aus derselben
Ztschr. 37 (1924) 1—28 beigegeben hat, erhöht noch
den Wert der Ausgabe und macht sie vollends zu einer
festen Grundlage künftiger Forschung über die Anfänge
des pachomianischen Mönchtums.

Eine kleine Ährenlese zu den Schriftstellen. Zu S. 53, 7: quomodo
oporteat in domo Dei conversari, vgl. I. Tim. 3, 15. S. 58, 9: ne rumpat
(sc. praepositus) vineula quae Deus in caelo condidit, ut observentur
in terris. Ist das nicht irgendwie eine Erinnerung an Mt. 16, 19?
S. 58, 14 heißt es nach Hieronymus: non sit duplicis fidei, nach dem
Koptischen (Lefort S. 167, 15): non sit divisus in (Lückeh Vielleicht
ein Nachhall von Didache 4, 4: oü öiUivxqOEu;, rcÖTepov lorai f ov,
oder der SirtXoxarjoia von Did. 5,1? Zu S. 60, 7: oderit iniustitiam
vgl. Ps. 44 (45), 8. S. 83, 12 sagt Pachomius vom Opfer Kains: si
quid deterius fuit, hoc obtulit Deo (während Abel das Auserlesenste geopfert
habe). B. verweist dazu auf Gen. 4,5, wo aber nur gesagt ist,
daß Gott auf Kains Opfer nicht geschaut habe. Dagegen heißt es
Gen. 4,7 in der Sept.: ovx eüv öpftioc npooEVEYjqic, öpttojc, 8e
Hi'l 8ieäx)C, fjpapTec; und das scheint zur Auffassung geführt zu
haben, daß Kain schlecht ausgewählt habe, vgl. z. B. Tertull. adv. Jud. 2
(II, 705 Oehler): qui quod offerebat non recte dividebat, ferner c. 5
(II, 709), anders aber Irenaus adv. haer. IV, 15,3 (S. 614 Stieren):
divisionem habebat in corde . . . non recte dividat eam quae est ad
Proximum communionem. Zu 112,22: aut imponamus eis iugum
quod ipsi ferre non possumus vgl. Act. 15,10. Zu 112, 22 vgl. Tit. 2, 7.
Zu 117, 16 vgl. Prov. 16, 17; 22,5. Zu 135,25 vgl. Joh. 15, 19. —
Die Wendung in der Epistula Theodori S. 105,19: nos qui videmur

praepositi esse stimmt zufälligerweise wörtlich mit der des römischen
Klerus in der ep. 8,1 (486,6 Härtel) überein, griechisch wohl: TjpEic,
ol 8oxovvte? rcporiYEiöm oder ripoicadvai oder ähnlich. Im Liber
Orsiesii c. 3 (S. 110, 13 f.) klingt das qui (sc. Deus) ideirco sustentat et
| differt, ut ad meliora conversi cruciatibus non tradamur an Ps. 117, 18
I an, welche Stelle z. B. auch von Cyprian Test. III, 57 unter dem Titel
angeführt wird: fidelem emendari et reservari. Im selben Liber c. 3
S. 110, 22 aber heißt es: Beatus homo qui timet Dominum et quem
corripit ut emendet et legem suam docet eum. Das fällt mir deswegen
auf, weil zwar der erste Teil des Satzes aus Ps. 111, 1, der letzte aus
Ps. 93, 12 stammt und vom corripere in Ps. 93, 10 die Rede ist, aber
nirgends vom emendare. Dagegen heißt es bei Cypr. de hab. virg. 1
(187,17 Härtel) von Gott: corripit ut emendet, ebenso in ep. 11,5
(499, 1). Ich habe nämlich die Beobachtung gemacht, daß Hieronymus
auch bei Übersetzungen, z. B. der Homilien des Origenes zu Lukas
(siehe ZKG 1931, S. 232), unter kleiner Abweichung vom Urtexte Erinnerungen
aus Cyprian einfließen läßt. Vielleicht liegt eine solche
Erinnerung auch in der Praefatio des Hieronymus vor, wenn es dort in
c. 1 S. 5, 1 heißt: ut et tantis viris imperantibus, ne dicam rogantibus,
oboedirem, bei Cyprian aber in der Vorrede ad Quirinum S. 35,5
Härtel: obtemperandum fuit desiderio tuo etc. (vgl. ad Fort, praef. 1
S. 317,7). Immerhin mag das zum Stil der Praefatio bei einer bestellten
Arbeit gehören. Wenn Hieronymus aber zum Schluß der Praefatio
schreibt: cetera autem quae in eorum tractatibus continentur,
praelibare volui, ut in suis discantur auetoribus et de fontibus potius
quam de rivulis bibant, so erinnert das wieder lebhaft an den Schluß
des Vorworts Cyprians ad Quir. S. 36, 19 Härtel: nam nos nunc de
divinis fontibus inplevimus modicum . . . bibere ulterius . . . poteris,
si tu quoque ad eosdem divinae plenitudinis fontes nobiscum pariter
potaturus accesseris.

München. Hugo Koch.

Acta conciliorum oecumenicorum. Jussu atque mandato Societatis
scientiarum Argentoratensis ed. Eduardus Schwartz. Toni. II:
Concilium universale Chalcedonense. Vol. IV: Leonis papae epistu-
larum collectiones. Berlin: W. de Gruyter 1932. (XXXXVII, 192 S.)
Lex. 8°. RM 62-.

Nach Erledigung der 5 Volumina des die Akten des
Konzils von Ephesus v. J. 431 bietenden Tom. I der
Acta Conciliorum Oecumenicorum (1922/30) hat nun
der unermüdliche Herausgeber den Tom. II mit dem
Konzil von Chalcedon in Angriff genommen und veröffentlicht
zuerst in vol. IV die den Monophysitenstreit
und seine konziliare Behandlung betreffenden Briefsammlungen
Papst Leos I. In einer Praefatio von 46
Seiten verbreitet sich Schw. über die Überlieferung und
die Bestände der Briefsammlungen des großen Papstes,
zuerst der gemischten, Briefe und Dekretalen enthaltenden
Sammlungen, dann der besonderen Sammlungen,
der in den Akten von Chalcedon enthaltenen Sammlungen
, der großen Briefkörper, der ps.-isidorischen
Sammlung, sodann über die Ursprünge und die bisherigen
Ausgaben der Sammlungen. Von allen diesen Sammlungen
kann, wie S. XXXV ff. ausgeführt wird, keine als
ursprünglich angesprochen werden, vielmehr weisen alle
auf ältere corpora zurück, und es lassen sich dreierlei
j Arten von Bezugsquellen unterscheiden: es gab Briefe,
die wie Bücher einzeln umliefen, andere lagen in Urschrift
oder in Abschriften beim Empfänger, und eine
dritte Quelle war das Archiv des römischen Stuhles, wo
Abschriften der abgesandten Briefe aufbewahrt wurden.
Aus dieser dritten Quelle stammen sicherlich die meisten
Briefe der von Schw. hier herausgegebenen Sammlungen
, von denen die Dekretalen ausgenommen sind. Schon
! andere Gelehrte haben auf offenkundige Registerver-
j merke, die zum Teil auch den Namen des Überbringers
1 oder den Betreff enthalten, aufmerksam gemacht, und
j Schw. selbst fügt ihnen die Abkürzung G L für gloriose
i (gloriosissime) oder gloriosa (gloriosissima) bei, die
' allem nach ebenfalls auf die päpstlichen Notare zu'rück-
! geht. Nicht aber stammen von ihnen, wie man früher
lange gemeint hat, die kurzen Briefformeln, die den
Namen des Absenders voranstellen und Amtsbezeichnungen
und Grüße weglassen. Vielmehr haben sie, wie
1 die Gelehrten jetzt übereinstimmend annehmen, die
vollen und feierlichen Formeln beibehalten. Anderseits
finden sich diese aber in den Briefsammlungen nur sehr
selten, und es erhebt sich darum die Frage, wie die
Sammler alle samt und sonders auf die Gewohnheit