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Ausgabe:

1932 Nr. 10

Spalte:

231-233

Autor/Hrsg.:

Foellmer, Oskar

Titel/Untertitel:

Geschichte des Amtes der Generalsuperintendenten in den altpreußischen Provinzen 1932

Rezensent:

Schian, Martin

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Theologische Literaturzeitung 1932 Nr. 10.

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Kirche und als Liederdichter geschildert. Wie in seinem
Predigerberuf, so setzt sich auch in Sonntags Liederdichtung
der Theologe fortschreitend mit dem Rationalismus
auseinander. Die neue Zeit lebendiger Theologie
und aufstrebender kirchlicher Gestaltung hat S. nicht |
mehr erlebt. Erst mit dem Jahre 1832 trat das Gesetz
für die evangelische Kirche in Rußland in Kraft. Wie
das ganze Gesetz als solches so war auch das darin
vorgesehene Institut der Synode nicht um der Ausgestaltung
des kirchlichen Eigenlebens willen, sondern mit
dem Ziele der Uniformierung und schließlichen Russifi-
zierung der neben der Staatskirche nicht anerkannten
sondern nur geduldeten Bekenntnisse erlassen. Durch
das Gesetz verlor die evangelisch-lutherische Landeskirche
im Baltikum von vornherein den ihr durch internationale
Verträge zugesicherten Charakter: sie war
nicht mehr die Erste im Lande, sondern Irgendeine minderen
Rechts neben der Staatskirche. Wie trotz dieser
schlechteren Rechtslage die Synoden versuchten, an der |
Entwicklung der heimatlichen reformatorischen Theologie
teilzunehmen und den kirchlichen Bedürfnissen der
Gemeinden und ihrer Glieder zu entsprechen, das zeigt
G r ü n e r in seiner gründlichen Studie. Die geistigen Bewegungen
des deutschen Mutterlandes schlagen ihre
Wellen immer erst 3—4 Jahrzehnte später im Baltikum:
so ist es mit der Philosophie Kants und Hegels, so
mit der Theologie Schleiermachers und der aufstrebenden
Erlanger Schule. An der Bewegung nimmt die Dor-
pater theologische Fakultät lebhaften Anteil, ebenso wie
sie die Synoden mit Aufmerksamkeit und tätiger Anteilnahme
begleitet (Philippi, Oettingen). Haben in den
ersten Jahrzehnten die Uberwindung des Rationalismus
und1 die Auseinandersetzung mit den Herrnhutern im
Vordergrunde gestanden, so beleben später die Fragen
der neuen Orthodoxie das Bild. Fast garnicht befaßt
hat sich die Synode mit den durch die von der Staatskirche
betriebenen Konversionen ganz unhaltbar gewordenen
Zuständen im kirchlichen Leben Livlands. Gewiß
ist hier und da einmal die Rede von diesen unerhörten
Dingen gewesen: aber niemals war dieser Stoff ordentlicher
Verhandlungsgegenstand. Was darüber Stephan
y in seinem Aufsatz berichtet, ist nur e i n Blick
in diese unerhörte Begebenheit, die der russische Despotismus
über ganze Geschlechter deutscher und lettischer
evangelischer Christen heraufbeschwor. Einen anderen,
vielfach tieferen Einblick in diese Dinge eröffnete uns
schon vor einigen Jahren O. Bruhns (Res graecae im
Baltenland. Ev. Diaspora IX 1927, S. 126—138). Bemerkenswert
erscheint in allen drei Schriften der ungewollte
Nachweis, daß die baltische evangelisch-lutherische
Geistlichkeit sich niemals chauvinistisch gegen
nichtdeutsche Glaubensgenossen abgeschlossen hat. Wie
Gen.-Sup. Sonntag und die Synoden, so haben stets führende
Geistliche und kirchliche Körperschaften auf die
kirchlichen Bedürfnisse der Letten Rücksicht genommen,
Sonntag zumal als Liederdichter und liturgischer Neugestalter
. Ein nationaler Ausgleich schien so auf dem
besten Wege zu sein. Dem russischen Panslavismus
konnte das jedoch nur unerwünscht sein. Mit allen
Mitteln hat er eine deutsch-lettische Verständigung hintertrieben
: dabei hat ihm die Staatskirche verhängnisvolle
Handlangerdienste geleistet.

Leipzig. Otto Lerche.

Foellmer, Lic. Oskar: Geschichte des Amtes der General- I
Superintendenten in den altpreußischen Provinzen. Güters- j
loh : C. Bertelsmann 1931. (VIII, 165 S.) gr. 8°. RM 6—. |

Durch die Kämpfe über die Amtsbezeichnung der
altpreußischen Generalsuperintendenten (Bischof oder
Generalsuperintendent) ist ihr Amt in den letzten Jahren
viel umstritten worden. So ist es zu begrüßen, daß F. '
Werden und Wesen des Amtes geschichtlich zu ergründen
sucht. Nun ist das Amt nicht auf Altpreußen be-
schränkt. Es ist keineswegs eine Schöpfung altpreußischer
Bürokratie. Württemberg und Kursachsen bildeten

im 16. Jahrhundert besondere Typen des Amtes aus.
Auch in Braunschweig-Wolfenbüttel, in den Gebieten
der späteren Provinz Hannover, in Thüringen und in
anderen deutschen Gebieten gab es Generalsuperintendenten
. F. verfolgt die Entwicklung genauer für die später
zum preußischen Königreich gehörenden Landesteile.
Er kommt dabei auch auf die Bemühungen, selbständige
evangelische Bistümer zu errichten, zu sprechen; doch
geht diese Entwicklung gleichsam nebenher. Ergebnis
ist, daß außer in Hessen und in Ländern mit dem hessischen
Verfassungstypus das Amt des Generalsuperintendenten
in allen protestantischen Ländern Deutschlands
eingeführt wurde. Die Funktionen waren verschieden.
Namentlich waren der württembergische und der sächsische
Typus verschieden. Der sächsische Typus spaltete
sich wieder in vier Arten, wobei namentlich das Verhältnis
zum Konsistorium den Unterschied ausmacht.
Es gab auch eine Art, bei der der Generalsuperintendent
zugleich die jura jurisdictionis hatte. Das Amt verfiel.
F. stellt fest, daß es nie volkstümlich wurde. Es sei oft
ein bloßer Charakter ohne eigentliche Amtsverrichtung
gewesen. Zu einem Teil lag das an der Tendenz der
preußischen Kirchenpolitik, die kirchlichen Aufsichtsorgane
an die staatlichen Behörden zu binden. Konsistorien
wie Generalsuperintendent wurden immer mehr
Aufsichtsbehörden. Als aber eine einheitliche preußische
Landeskirche da war, wurde auch dieses Amt neu geschaffen
. Die Einführung der bischöflichen Würde in
Preußen als Auszeichnung für verdiente Geistliche steht
mit der Geschichte des Amts nicht in engerem Zusammenhang
. Der Neubildung des Amtes 1829 gingen sehr
eingehende, durch ausführliche Gutachten unterbaute Erwägungen
voraus. Die Wünsche auf Errichtung einer
Episkopalverfassung scheiterten. Das Ergebnis war die
Ordnung vom 14. Mai 1829. Das Amt wurde eine Synthese
zwischen der Art der Generalsuperintendenten der
Reformationszeit einerseits und dem evangelischen Bistum
andererseits." Von hohem Interesse ist es, an der
Hand der F.'sehen Schrift die Entwicklung im 19. Jahrhundert
zu verfolgen. Dabei wird sowohl das Verhältnis
zum Konsistorium wie später zum Evangelischen Oberkirchenrat
beachtet, als auch das Verhältnis zu den in der
zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts verfassungsmäßig
gebildeten Synoden. Manche wenig bekannte Einzeldaten
werden mitgeteilt. Ein Irrtum: F. berichtet S. 93,
daß zu den 1844 gebildeten Provinzialsynoden jede
Kreissynode einen weltlichen Abgeordneten entsandt
habe. Jeder Kreis hatte den Superintendenten und einen
gewählten Pfarrer zu entsenden. Laien nahmen nicht
teil (vgl. meinen Aufsatz: Die Sehlesische Provinzial-
synode 1844, Jahrbuch des Vereins für Schlesische Kirchengeschichte
1927, S. 132 ff.). Auf die Mitteilungen
F.s aus den Verhandlungen der Generalsynode 1846 sei,
weil sie weithin unbekannt sind, besonders verwiesen.
Die Verfassungsbestrebungen Friedrich Wilhelms IV.
werden kurz gestreift. Den Generalkirchenvisitationen
wird besondere Aufmerksamkeit zugewandt. Die Darstellung
der äußeren Entwicklung in den Provinzen, in
denen die Generalsuperintendentur geteilt wurde, ist ein
wenig undeutlich. Es müßte deutlicher zum Ausdruck
gebracht werden, daß von der Teilung an zwei gesonderte
Sprengel mit gleicher Stellung bestanden. Die
Darstellung der sogenannten Bischofsfrage in den neuen
evangelischen Kirchenverfassungen ist nicht besonders
ausgedehnt. Sie müht sich dabei sichtlich, an den entsprechenden
Verhandlungen lediglich den sachlichen Tatbestand
zu registrieren. Mancher würde gewünscht haben
, daß diese Darstellung etwas ausführlicher gewesen
wäre. Sehr zu begrüßen ist, daß F. am Schluß feststellt,
daß es sich in der altpreußischen Kirche allein um die
Verleihung einer schlichteren, volkstümlicheren und deutschen
Bezeichnung für ein bereits vorhandenes Amt gehandelt
hat. Im übrigen wäre es freilich eine dankenswerte
Aufgabe gewesen, die mannigfachen Beziehungen
des altpreußischen Amtes, wie es sich jetzt gestaltet