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Ausgabe:

1931 Nr. 5

Spalte:

118

Autor/Hrsg.:

Landé, Walter

Titel/Untertitel:

Religionsunterricht 1931

Rezensent:

Usener, Wilhelm

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Seite 1

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117

Theologische Literaturzeitung 1931 Nr. 5.

118

liehe Amt innerhalb der anglikanischen Weltkirche, wobei
für alle wesentlichen Gebiete: England, Wales,
Schottland, Irland, Vereinigte Staaten, Kanada, Indien,
Australien, Neuseeland und Südafrika Sachverständige
ersten Ranges, zumeist selbst Bischöfe, die Feder geführt
haben. Dann kommen kurze Seitenblicke auf die
römische, die orthodoxe, die altkatholische Kirche, die
Kirche Schwedens, endlich die Freikirchen, bei denen
Deutschland, Dänemark und Norwegen mit unterlaufen.
Aber das Buch bietet auch mehr, als der Titel sagt.
Die Schilderung des anglikanischen Bischofsamtes wird
zu einer Schilderung der anglikanischen Kirchenverfassung
überhaupt. Und das mit innerer Notwendigkeit.
Das „historische Episkopat", wie die Anglikaner sagen,
ist und bleibt der Grundpfeiler der anglikanischen Kirchengemeinschaft
. Nicht im rechtlichen Sinne. Dadurch
unterscheiden sich die Anglikaner von den Römischen,
entsprechend der englischen Eigenart lieber schwebende
Verhältnisse zu haben, wenn sie nur praktisch wirksam
sind, als messerscharfe und konsequente rechtliche Klarheiten
.

Für den deutschen Leser bieten die Abschnitte über
die alte und mittelalterliche Kirche nicht viel. Auf
wissenschaftliche Bedeutung machen sie nicht Anspruch.
Über den Ursprung des bischöflichen Amtes wird die
normale anglikanische Anschauung vorgetragen, die nicht
bei den Gemeinden des Paulus, sondern bei der Urge-
meinde in Jerusalem einsetzt und bereits in dem Apostelamt
auf Grund alttestamentlicher und spätjüdischer Parallelen
den Ursprung des Bischofsamtes sieht. Umso
wertvoller ist die Schilderung der bischöflichen Verfassung
in den verschiedenen Teilen der anglikanischen
Kirche. In England der Bischof in ererbter fürstlicher
Stellung, die langsam einem neuen Geiste weicht, äußerlich
und innerlich. In Amerika der Bischof eingetaucht
in die demokratische Atmosphäre des Landes, die einen
Erzbischof nicht verträgt, wohl aber zu dem Amt eines
„präsidierenden Bischofs" , geführt hat, das sicherlich
eines Tages zu einem amerikanischen Erzbistum werden
wird. In Australien der Bischof, der zur Visitierung seiner
kleinen Zahl von Pfarrern unendliche Wege zurücklegen
muß und bei einer Panne im australischen Busch
als Stellmacher oder Autoschlosser ebenso seinen Mann
stehen muß wie in der großen Kirchenversammlung als
geistlicher Führer. Die neuen Probleme der vereinigten
Kirche von Südindien ziehen an unserem Auge vorüber
und die Schwierigkeiten der anglikanischen Kirche in
dem konfessionell und national zerrissenen Irland. Es
gibt kaum ein anderes Buch, das in den Aufbau der
anglikanischen Kirchengemeinschaft so einführte wie
dieses.

Den Hintergrund des Ganzen bilden die anglikanischen
Unionsgedanken, die in der Weltkonferenz von
Lausanne ihren Ausdruck gefunden haben. Das Ideal
der einen Kirche Jesu Christi, die den Geist des Zwiespalts
überwindet und bei aller Mannigfaltigkeit eine
Aufgabe erfüllt und einen Geist zur Auswirkung
bringt, ist der Anglikaner unmittelbar religiöses Ideal.
Vorbedingung aber für die Einheit der Kirche ist ihnen
die Anerkennung des „historischen Episkopats". An
dem bischöflichen Amt hängt für sie die Legitimität
aller kirchlichen Weihen und aller kirchlichen Sakramentsverwaltung
. Das tritt auch in diesem Buch klar
hervor. Nur eine Minderheit der Anglikaner ist bereit,
mit anderen Christen gemeinsam das Abendmahl zu
feiern. Die große Mehrheit kann in der Abendmahlsgemeinschaft
nur ein Ziel sehen, das ihnen am Herzen
liegt, zu dem der Weg aber über die Anerkennung der
bischöflichen Sukzession führt.

Die Entwicklung der kirchlichen Verhältnisse
kommt den Anglikanern insofern entgegen, als eine
überraschend große Zahl von Kirchen sich bereit erklärt
haben, um der Einheit willen das bischöfliche
Amt anzunehmen. Das ist die Rückwirkung des Umbildungsprozesses
, in dem die presbyterianisch verfaßten

I Kirchen fast sämtlich stehen. Aus der patriarchalischen
Verfassung des alten reformierten Kirchenwesens, die
einen aristokratischen Zug trug, ist durch die Ausdehnung
der Kirchen und den Zusammenschluß großer
Kirchenkörper eine parlamentarische Demokratie geworden
. Man empfindet weithin, daß diese Entwicklung
ein Gegengewicht nötig macht. Man sieht dies Gegengewicht
in der Einführung eines Amtes, das unabhängige
geistliche Leitung sichert. Etwa in dem Sinne,
in dem die altpreußische Kirche das Amt des Generalsuperintendenten
erweitert hat. Äußerlich ist der Typus
des „synodalen Bischofs", wie ihn viele der Lutheraner
haben und wie ihn auch Kongregationalisten und Pres-
byterianer weithin zu akzeptieren bereit sind, dem des
anglikanischen Bischofs nicht sehr unähnlich. Nur daß
der Gedanke der apostolischen Sukzession und das Dogma
, daß die Legitimität der Sakramentsverwaltung von

! der Ordination durch den Bischof abhänge, eine Kluft
bildet, von der niemand sieht, wie sie überwunden
werden soll.

Berlin. Otto Dibelius.

Land 6, Walter: Religionsunterricht. Sammlg. d. staatl. Bestimmungen
über Religionsunterricht an Volks-, mittl. u. höheren Schulen,
religiöse Erziehung, Moralunterricht, Konfirmandcnunterricht usw.
Stand v. 1. Febr. 1929. Berlin: Weidmann 1929. (345 S.) =
Weidmannsche Taschenausgaben v. Verfüggn. d. Preufl. Unterrichts-
verw., hrsg. v. H. Güldner u. W. l.and£, H. 59. RM 6—.

Auf verhältnismäßig knappem Raum eine große
Fülle der in Betracht kommenden Gesetze und Verfügungen
. Nach dem grundlegenden Artikel der Reichs-
verf. Art. 149 Abs. 1 und dem Gesetz über religiöse
Kindererziehung behandelt Abschnitt III unter dem Titel
Staat und Religionsgesellschaften die Einteilung und
Leitung des Religionsunterrichts, die kirchliche Einsichtnahme
, Abschnitt IV Inhalt des Religionsunterrichts,
die Lehrpläne und den Lehrstoff der einzelnen Schularten
beider Konfessionen mit allem, was dazu gehört.
Der Religionslehrer, seine Befähigung und Berufung,
die Befreiung vom Religionsunterricht und manches
andere (jüdischer Religionsunterricht, R.U. für konfessionelle
Minderheiten, die rechtliche Lage des Konfirmandenunterrichts
) werden behandelt. Ein Buch, das
nicht nur für den Schulmann, sondern auch für den
Pfarrer von Bedeutung ist. Eine Menge auch von älteren
Verfügungen, die das Werden der ganzen Materie
zeigen, findet sich. Wertvoll auch zur Entstehungsgeschichte
von Art. 149 die Anträge und kurzen Berichte
von der verfassunggebenden Nationalversammlung,
interessant der Niederschlag des Kulturkampfs in manchen
Erlassen und Verfügungen von Minister und Regierungen
der siebziger Jahre. Daß es bei den im
ersten Teil dargelegten Anschauungen manchmal heißt
„umstritten" entspricht wohl der tatsächlichen Lage,
wie es ja auch zwischen der altpreußischen Kirche und
der Unterrichtsverwaltung noch zu keinem Ergebnis
betr. Einsichtnahme in den Rel. U. der Schule gekommen
ist trotz ausgiebiger Verhandlungen in oberen und niederen
Instanzen und des Beschlusses des Kirchensenats
von 1927; am weitesten scheint man in Preußen in der
Beziehung in Nassau und Schleswig-Holstein gekommen
| zu sein, in der Verfassung der nassauischen Landes-
| kirche ist der Landesausschuß für R.U. verankert, und
von Schleswig-Holstein wird eine Vereinbarung mitgeteilt
, die vom Konsistorium, Regierung und Provinzial-
schulkollegium unterschrieben ist.

Pouch bei Bitterfeld. Wilh. Usener.

Umfrage.

Herr Dr. Theodor Wilmersdoerffer, München O. 27, Friedrich Herschel-
str. 9 bittet um gefl. Auskunft darüber, ob das Literaturblatt, das M. Joh.
Mich. Geiss, evangel. Prediger in Frankfurt a. M. unter dem Titel
„Neuestes von der Gelehrten Welt" 1714 oder 1715 kaum
länger als ein Jahr herausgegeben hat, noch irgendwo vorhanden ist. Eine
Rundfrage des Auskunftsbüros der Deutschen Bibliotheken in Berlin und
umfassende Erkundigungen in Frankfurt a. M. sind ohne Erfolg geblieben.