Recherche – Detailansicht

Ausgabe:

1931 Nr. 3

Spalte:

67-69

Autor/Hrsg.:

Ebers, Godehard Josef

Titel/Untertitel:

Staat und Kirche im neuen Deutschland 1931

Rezensent:

Schoen, Paul

Ansicht Scan:

Seite 1, Seite 2

Download Scan:

PDF

67

Theologische Literaturzeitung 1931 Nr. 3.

68

wir . . . bewahren auch die edlen Gefäße, in welchen
unsere evangelischen Väter uns diesen Schatz überliefert
haben: die Lutherbibel, die Volkssprache im Gottesdienst
und das deutsche Kirchenlied. Und über all dem wollen
wir unsere evangelische Grundhaltung in jener großen
Freiheit von äußerem Gesetzesdienst und drückender
Buchstabensklaverei erweisen, welche die Jünger der
Reformation so oft gepriesen haben" (S. 6). — Wer
von Luther herkommt, weiß, daß „östlicher Kultus"
und „katholisch-altkirchliche" Verfassung sehr wohl mit
evangelischer Grundhaltung zu vereinen ist. Zeremonien
und äußere Ordnungen geben oder nehmen dem Glauben
nichts, wenn sie nur nicht mißbraucht werden.
Aber eben auf diesen rechten Gebrauch, der in dem
Wissen um das Eine, das nottut, und in der einseitigen
Betonung des „sola fide" besteht, wird alles ankommen.
Im Hinblick auf diese notwendige Hervorhebung des
Rechtfertigungsprinzips wird man doch Bedenken äußern
müssen, wenn Heiler das evangelische Element dem
katholischen und orthodoxen lediglich nebenordnet. Er
hält nämlich nur „eine vorübergehende (vom
Verf. gesperrt) einseitige Geltendmachung des Rechtfertigungsglaubens
im Sinne der Lutherschen sola fides
für berechtigt" (S. 192) und muß deshalb bei den einzelnen
Artikeln der Confessio Augustana immer wieder
den Vorwurf der Einseitigkeit erheben. So schreibt er
im Hinblick auf den Artikel 2 (Erbsünde) von der
„übertreibenden Behauptung . ., daß die Menschen ohne
Gottesfurcht und ohne Vertrauen zu Gott geboren würden
" (S. 191). Den Artikeln von der Rechtfertigung
stellt er den „großartigen Abschnitt in der Summa theo-
logica des Thomas von Aquin über die Gnade und
Rechtfertigung" entgegen, der „beweise, wie evangelisch
die hochmittelalterliche Theologie über Glaube und
gute Werke dachte" (S. 193). Zu den Artikeln von der
Taufe und der Buße bemerkt er: „Die Definition der
Taufgnade ist allzu knapp und dürftig . . . Der Begriff
der Reue ist unzureichend . . . Die Absolution wird zu
einseitig als Trost und Beruhigung aufgefaßt. Die Bedeutung
der von der alten Kirche geübten Bußwerke ...
ist völlig verkannt" (S. 194 f.). „Der letzte Artikel von
der Heiligenverehrung . . . wird . . dem tiefsten Sinne
der klassisch-katholischen Heiligenverehrung nicht gerecht
" (S. 196). Und so lautet denn das zusammenfassende
Urteil: „Die Glaubensartikel im ersten Teil der
Confessio . . . erschöpfen zumeist nicht die katholische
Glaubenslehre in ihrer ganzen Tiefe" (S. 196). „Sie
(die Confessio) war eine theologische Ge legen-
heitsschrift (im Original gesperrt), die ziemlich
rasch bearbeitet werden mußte, aber sie war ursprünglich
nicht dazu bestimmt, auf Jahrhunderte hinaus als Symbolschrift
einer Kirche zu dienen" (S. 206). Man muß
sich wundern, daß trotz dieser kritischen Urteile, hinter
denen die gewiß vorhandenen und durchaus bemerkenswerten
, positiven Würdigungen stark zurückbleiben, die
Confessio Augustana immer wieder als d i e Bekenntnis-
und Programmschrift der hochkirchlichen Vereinigung
gepriesen wird. Offenbar dient sie doch weniger als
grundlegendes Glaubenszeugnis denn als Waffe gegenüber
den „Radikal-Protestanten" — und das um ihres
„Leisetretens" willen. Die Kritik an der Augustana darf
gewiß nicht verboten werden, aber es wird doch in der
evangelischen Kirche ein tieferes Verstehen des „Evangelischen
" in diesem Dokument gefordert werden müssen
. Von hier aus wird wohl eine andere Fassung der
„evangelischen Katholizität", nämlich eine Ein- und
Unterordnung des „Katholischen" ins „Evangelische"
anstelle einer bloßen Zusammenballung unter Abfeilung
aller Kanten, in eingehender Auseinandersetzung mit
Heiler und seiner Zeitschrift erarbeitet werden müssen.
Walldorf/Hessen. Adolf All wohn.

Ebers, Prof. Dr. Godehard Josef: Staat und Kirche im neuen

Deutschland. München: M. Hueber 1930. (XX, 432 S.) gr. 8°.

RM 11.50; geb. 13.80.

Das vorliegende Buch ist, wie Verfasser im Vorwort

mitteilt, entstanden aus den Vorarbeiten für ein von ihm
in Aussicht gestelltes Lehrbuch des Kirchenrechts sowie
für einige von ihm bereits publizierte, mit einschlägigen
Fragen sich beschäftigende Artikel. Sein Ziel ist: „Inhalt
und Tragweite der kirchenpolitischen Bestimmungen
der Reichsverfassung zu erkennen und festzustellen, wie
auf ihren Grundlagen die Neuregelung in den einzelnen
deutschen Ländern erfolgt ist", wie auch zu prüfen „ob
und inwieweit die Landesgesetzgebung mit dem Wortlaut
und dem Sinn jener Normen der Reichsverfassung
I in Einklang steht". Um dieses Ziel auf sicherem Wege
I zu erreichen, hat Verfasser die ältere wie die neuere
| staatskirchenrechtliche Literatur erschöpfend berücksich-
| tigt und verarbeitet wie auch die Materialien der neuen
Reichsverfassung, der neuen Landesverfassungen und
der in Betracht kommenden Landesgesetze verwertet,
auch die Untersuchung über das geltende Recht rechts-
| historisch unterbaut; geht er doch von der richtigen Ansicht
aus, daß man das von der neuen Reichsverfassung
und den an diese anschließenden Landesgesetzgebungen
geordnete Verhältnis von Staat und Kirche nur verstehen
und würdigen kann, wenn man sich über das Verhältnis
! von Staat und Kirche und seine verschiedenartige Gestaltung
in der Vergangenheit klar ist — mag man
nun in der in den neuen Verfassungen anerkannten Ge-
) staltung dieses Verhältnisses eine Fortentwicklung der
von ihnen vorgefundenen Rechtslage sehen oder einen
Bruch mit dieser und die Anerkennung eines neuen
i kirchenpoiitischen Prinzips.

Das Buch zerfällt in zwei Teile. Im ersten (S. 1 —
! 107) ist behandelt: Staat und Kirche im 19. Jahrhundert
; er zerfällt in die beiden Unterabschnitte: die Zeit
! des Staatskirchentums, die Zeit der Staatskirchenhoheit,
j Im zweiten (S. 108—419) ist behandelt: Staat und
I Kirche in der Gegenwart; er zerfällt in acht Unterabschnitte
: die Entstehung der kirchenpolitischen Bestimmungen
der Reichsverfassung, das kirchenpolitische
System der Reichsverfassung, die Zuständigkeit von
Reich und Ländern, die persönliche Religionsfreiheit,
die Rechtsstellung der Religionsgesellschaften, Schutz
und Förderung der Religionsgesellschaften, Selbstbestimmungsrecht
und Religionshoheit, einzelne Aufsichtsrechte
als Folge bestimmter öffentlicher Körperschaftsrechte
. Der Darstellung ist angefügt ein sorgfältig bearbeitetes
Sachregister (S. 420—432).

Auf Einzelheiten kann hier nicht eingegangen werden
. Wohl alle Streitfragen, die das neue Recht gezeitigt
hat, sind unter kritischer Stellungnahme zu Wissenschaft
und Praxis erörtert; und das gilt nicht nur für
die, welche sich auf Grund der Reichsverfassung erheben
und bereits öfter zum Gegenstande eindringender
wissenschaftlicher Untersuchung gemacht worden sind,
i sondern auch für die zahlreichen Fragen, welche die
j verschiedenen neuen Landesgesetzgebungen gezeitigt ha-
I ben, die bislang nur vereinzelt behandelt worden sind.
Nur ein grundlegendes Problem, das Verfasser aufgerollt
hat und dessen allseitige Erörterung wie ein roter
Faden die ganze Darstellung durchzieht, muß hier erwähnt
werden: die Frage, ob mit den Bestimmungen
der Reichsverfassung noch eine besonders geartete Aufsicht
des Staates über die Kirchen, eine sog. Kirchenhoheit
, vereinbar ist, oder ob der Staat nach ihnen die
Kirchen nur noch in derselben Weise beaufsichtigen
kann wie alle Vereine. Im Gegensatz zu der herrschenden
Auffassung, welche vertreten wird von den führenden
Staats- und Kirchenrechtslehrern, von der ausgehen
die die Staatsaufsicht über die Kirchen neuordnenden
Landesgesetze und die auch das Reichsgericht anerkannt
hat, behauptet Verfasser, daß „eine umfassende, gesteigerte
, spezifisch geordnete Aufsicht" des Staates über
die Kirchen, „eine Kirchenhoheit", mit der Reichsverfassung
unvereinbar sei (S. 324), daß die Kirchen ebenso
wie alle anderen Religionsgesellschaften nur der
| allgemeinen Vereinshoheit des Staates unterständen und
I über diese hinausgehende einzelne Aufsichtsrechte dem