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Ausgabe:

1931 Nr. 23

Spalte:

551-552

Autor/Hrsg.:

Bunzel, Joachim

Titel/Untertitel:

Die rechtliche Stellung des evangelischen Pfarrers 1931

Rezensent:

Meyer, Philipp

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Seite 1

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Theologische Literaturzeitung 1931 Nr. 23.

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der Glaube das Erste ist, was aber nicht ausschließt,
daß gemäß der S ach Ordnung das Wort Gottes die
übergeordnete Größe bleibt. Ohne den Glauben kommt
das „Wort" nicht in Sicht. Deshalb kann das „Wort"
doch auch ohne die psychologische Aktivität des

rers in Kürze behandelt. Die Bezeichnung des Pfarrers
als Kirchenbeamter lehnt Bunzel aus einem berechtigten
Empfinden unter Berufung auf die im allgemeinen übliche
Trennung von Kirchenbeamter und Pfarrer ab,
wenn er auch nicht übersehen kann, daß die kirchliche

Glaubens e r 1 e b n i s se s bestehen. Gesetzgebung Altpreußens gelegentlich unter den Kir
Auch die von Sch. vorgenommene Abwandlung des ! chenbeamten auch die Geistlichen versteht. Dem Hauptbekannten
Lutherzitats aus den Schmalkaldischen Ar- teil der Schrift geht voran ein einleitender Teil, der in
tikeln: Der Glaube (an Stelle von das Wort Got- ! 3 Abschnitten die Entwicklung bis 1648, bis zur Zeit des

tes) stellt Artikel des Glaubens (S. 43, S. 112, diesmal
mit dem Zusatz der wortgebundene Glaube) beschwört
unnötig subjektivistische Mißverständnisse herauf.
Mißdeutet kann auch werden, daß von der Heiligen

Allgemeinen Landrechts und im 19. Jahrhundert behandelt
. Man liest darin mehr von dem Verhältnis von
Kirche und Staat als von der rechtlichen Stellung des
Pfarrers. Mit erheblichen Bedenken wird man der Dar-

Schrift erst gesprochen wird, nachdem der Inhalt des j Stellung des Zeitraums bis 1648 gegenüberstehen. Eine
Glaubens bereits entfaltet ist. Wenn schließlich Sch. I Untersuchung der rechtlichen Stellung des Pfarrers jener

meine Fragestellung nach dem symbolischen oder nichtsymbolischen
Charakter des „Wortes" als unwesentlich
beiseiteschieben möchte, mit dem Hinweis darauf, daß
es nicht auf Angemessenheit des „Wortes" auf seinen
Gegenstand, sondern nur auf seine „unentrinnbaren Wir-

Zeit wird nicht von einem Eingehen auf die Kirchenordnungen
, das Patronatsverhältnis usw. ganz absehen dürfen
. Es muß irreführend wirken, wenn dann in der
zusammenfassenden Charakterisierung der rechtlichen
Stellung des evangelischen Pfarrers im 16. Jahrhundert

Hannover. Ph. Meyer.

kungen" ankomme, so läßt er damit außer acht, daß das j onne Einschränkung Satze stehen, wie: „Er erfährt
„Wort" doch auch E r k e n n tn i s wert hat und nicht Berufung und Abberufung von der Gemeinde. In seiner
im Sinne von irgendwelchem theologischen Pragmatis- ' geistlichen Amtsführung ist der Pfarrer durchaus unab-
mus nur nach seiner Lebendigkeit und Wirksamkeit zu hangig von Gemeinde und Obrigkeit und nur an Gott
bemessen ist i und sem Gewissen gebunden." Sind somit mancherlei

Heideiber?. Robert Winkler. Bedenken gegen die Untersuchung geltend zu machen, so

___ I wird der Theologe ihrem Grundgedanken, der, wenn

_,,..„._. „ wir recht sehen, in dem Widerspruch gegen eine fort-
Bunzel, Pfarrer Dr. jur Dr. rer. pol J.: Die rechtliche Stellung ; schreitende Angleichung der Stellung des Pfarrers an die
des evangelischen Pfarrers. Bertm: C. Heymann 1931. <n3 S.) j des Beamten liegt, die Zustimmung nicht versagen. Die
' . _ , „ . ,. , Befürworter dieser Angleichung in Pfarrerstand, Behör-

, .P/e Fragestellung der vorliegenden Schrift be- ; den und gesetzgebenden Körperschaften sollten die Geschrankt
sich im wesentlichen auf das Problem in wie fahren nicnt übersehen, die hieraus für die letzten Grundweit
der Pfarrer der Evangelischen Kirche der alt- , lagen der Auffassung des Pfarrers von seinem Amt er-
preußischen Union als Beamter anzusehen ist. Sie kommt j wachsen
dabei in ihrem Hauptteil (S. 31—95), der die rechtliche
Stellung des evangelischen Pfarrers seit der Revolution
von 1918 behandelt, zu dem Ergebnis: Der Pfarrer
ist „ein Beamter sui generis sondergleichen, der Pfarrerstand
ein Stand eigenster Art". Ausgehend von einer
etwas einseitigen Betonung der Bedeutung, welche die
Stellung der Kirche im Staat für die rechtliche Stellung
des Pfarrers hat, wendet der Verfasser in diesem Hauptteil
nach längeren Vorbemerkungen über Staat und
Kirche seit 1918 das Hauptinteresse seiner Untersuchung
der Beamtenstellung des Pfarrers im Sinne der staatlichen
Gesetzgebung zu. Zustimmung wird er im allgemeinen
finden, wenn er auf Grund einer Entwicklung
des staatsrechtlichen Begriffs des Beamten zu dem Ergebnis
kommt, daß der Pfarrer, soweit seine rein kirchlichen
Funktionen in Betracht kommen, weder unmittelbarer
noch mittelbarer Staatsbeamter ist. Nicht ohne
Widerspruch dagegen werden die Ausführungen zu der
umstrittenen Frage, ob die beamtenrechtlichen Normen
der Reichsverfassung für den Pfarrer gelten, bleiben.
Bunzel stellt sich hier, indem er die grundsätzliche Geltung
ablehnt, auf die Seite der Gegner des Reichsgerichts
und höherer Gerichte, die diese Frage grundsätzlich
bejaht haben. Man wird nicht sagen können, daß
der Verfasser neue durchschlagende Argumente für diese
Stellungnahme beigebracht hat. Weiter wird untersucht,
ob grundsätzlich der Pfarrer Beamter und sein Amt ein
„öffentliches Amt" im Sinne des Strafgesetzbuchs ist.
Auch hier wird man dem Ergebnis nicht in allem folgen
können. So muß z. B. die Frage, in wie weit das Amt
des Pfarrers ein öffentliches Amt im weiteren Sinne ist,
offen bleiben. Nur verhältnismäßig kurz geht die Untersuchung
auf die den Pfarrer im Amt am meisten interessierende
rechtliche Stellung des Pfarrers im Sinne
des Kirchenrechts ein. Im wesentlichen werden nur die
Bestimmungen der Verfassungsurkunde für die Evangelische
Kirche der altpreußischen Union, das Dienststrafverfahren
, das Verfahren bei Beanstandung der Lehre
und die nicht-disziplinarrechtliche Versetzung des Pfar-

Mit einer Beilage des Verlages Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen.
Die nächste Nummer der ThLZ erscheint am 21. November 1931.

Verantwortlich: Prof. D. W. Bauer in Göttingen, Düstere Eiciienweg 46.
Verlag der J. C. H i n ri ch s'schen Buchhandlung in Leipzig C 1, Scherlstraße 2. — Druckerei Bauer in Marburg.

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