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Ausgabe:

1931 Nr. 22

Spalte:

509-511

Autor/Hrsg.:

Schultze, Alfred

Titel/Untertitel:

Augustin und der Seelteil des germanischen Erbrechts 1931

Rezensent:

Niedermeyer, Hans

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Theologische Literaturzeitung 1931 Nr. 22.

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bei Lukas vor dem Brechen des Brotes. Das beweisen
die Gebete der Didache. Das Brechen des Brotes bezieht
sich, wie bereits erwähnt, auf den Tod Jesu. Die Geschichtlichkeit
des zweiten, mit dem Testamentswort verbundenen
Bechers ist zu beanstanden: Denn erstens
würde der Jude einen natürlichen Abscheu davor empfinden
, anderen, sei es auch nur symbolisch, sein Blut zu
trinken zu geben; sodann schließt die Bezeichnung
„Leib" das Blut mit ein; zu „Blut" wäre „Fleisch" der
richtige Gegensatz; endlich ist das Wort vom Testament
verschieden, also nicht sicher, überliefert. Daß dieses
Testamentswort sich dann in den Texten so erfolgreich
durchsetzt, hängt nach M. mit der Tendenz zur Assimilation
des Brotbrauchs und des Kelchbrauchs zusammen,
auch mit der Neigung, dem Tode Jesu immer stärkere
Betonung zu geben.

Ich habe gegen diese kluge und besonnene Konstruktion
vor allem dies einzuwenden, daß sie dem Lukastext
viel zu große Bedeutung beimißt. Ich hoffe demnächst
zeigen zu können, daß der Abendmahlsbericht des
Lukas in seiner Sonderart aus der literarisierenden Bemühung
, dem Passahcharakter des Mahles gerecht zu
werden, fast restlos zu begreifen ist. Das einleitende
Wort ist also von daher zu verstehen. Sehr erwägenswert
aber sind die Gründe, die M. gegen die Ursprünglichkeit
des Kelchwortes geltend macht. Von Soden,
dessen „Marburger Theologische Studie" über Sakrament
und Ethik M. noch nicht kennen konnte, hat dieselbe
Meinung vertreten. Ich glaube zwar gerade nach der Didache
schließen zu dürfen, daß „nach der Mahlzeit"

Hausvaters aufzulösen begann. Der Einfluß der Kirche
setzte es durch, daß ein bestimmter Teil des Gutes
für den Vater zwecks Vergabung zugunsten seiner Seele
(donatio pro anima) von der Verfangenschaft der Erben
losgelöst wurde. Der Vater konnte nunmehr ohne Konsens
der Erben über diesen Teil, den Seelteil, verfügen,
als ihm anteilsmäßig an dem Eigen zustehend.

Als Ausgangspunkt für die Herausbildung eines
Freiteils pro anima sieht er die christliche Caritas an
und führt gegen Brunner den Nachweis, daß der Freiteil
nicht im Zusammenhang mit dem germanisch-heidnischen
Totenteil steht (ööff.). Der Totenteil des heidnischen
Rechtes hat sich an einzelnen Stellen seinem
alten Charakter gemäß bis in die neuste Zeit erhalten,
wobei letzten Endes noch immer die Bemerkung des
Tacitus (Germ. c. 27) in Geltung blieb: sua cuique arma
quorundam igni et equus adicitur. Auch die Gräberfunde
weisen stets nur einzelne Gegenstände persönlichen Gebrauchs
als Mitgaben ins Grab auf, nie treten wie bei
Depotfunden die gleichen Dinge in Menge auf.

Die Kirche habe diesen Totenteil in das Seelgerät
verwandelt, woraus sich ein Anspruch der Kirche auf das
Mortuarium entwickelt hat. Der Freiteil dagegen ist
ein irgendwie rechenmäßig festgelegter Anteil am Gut,
das in der Gesamtheit der Familie steht. Er dient zur
Vergabung pro anima. Die direkte Wurzel für den Freiteil
sieht Schultze in den Predigten Augustins. Die
Grundstelle ist vor allem Serm. 86, X—XII, 11 — 14. Augustin
lehrt hier: fac locum Christo cum filiis tuis, d.h.
Christus wolle nicht^ allein Erbe sein sondern Miterbe

eine besondere eschatologische Handlung, wohl mit dem i unter den Söhnen. Christo debetur danach ein Sohnes

Kelch, stattfand — siehe auch Mark. 14, 25 — aber ob
daneben das Testamentswort Platz hat, kann allerdings
zweifelhaft erscheinen.

In der zweiten Hälfte des Buches wird das Gemeindemahl
behandelt — das Brotbrechen der Apostelgeschichte
und die Eucharistie der Didache als Parallelen
— sowie die Abendmahlsanschauung der Paulusbriefe
und des Johannesevangeliums. Ich notiere daraus,
daß M. für einen Doppelsinn des Wortes oöifia I. Cor.
11 eintritt, und es I. Cor. 11, 24. 27 auf den Leib Christi

kopfteil. Das Besondere dieser Äußerung Augustins
liege in der scharfen juristischen Formulierung des
moraltheologischen Gedankens der Caritas auf dem Gebiet
des Erbrechts gegenüber Paul. Rom. 8,17 oder
Äußerungen bei Tertullian und andern von der verdienstvollen
Kraft des Almosens. Die Fortwirkung Augustins
wird dann im Osten bei Justinian vor allem in der
Novelle 123 c. 38 gesehen. Hier wird als das Mindestmaß
der Zuwendung an ein Kloster, in das jemand eintritt
, ein Kopfteil festgestellt (S. 163). Im weiteren Ver-

im eigentlichen Sinn, I. Cor. 11, 29 auf die Kirche als | iauf hatte der Gedanke Augustins mit der Lehre Salvians

zu kämpfen, die am schärfsten in L.III cap. 4, § 17 Ti-
mothei ad eccl. heraustritt. Salvian lehrt das Verdienst

Christi Leib bezieht. Leider läßt sich M. aber die von
Joh. Weiß vertretene Auslegung entgehen, die das Verkünden
des Todes im Abendmahl auf die Handlung j der Bevorzugung Christi auch vor den heredes legTdmT
selbst (nach Analogie der dromena in den Mysterien), Auf Salvian führt Schultze den Widerspruch der Glosse
nicht auf die Predigt bezieht. Die Schwierigkeit, die I gegen das Decretum Gratiani bei c. 8 C. XIII au 2 zu
sakramentalen Gedanken des Paulus innerhalb seiner ; rück, wo Augustin herangezogen wird.

theologischen Gedankenwelt zu verstehen, wird wenigstens
als Problem angedeutet. — Die johanneischen Gedanken
vom Abendmahl faßtM. wohl richtig als Interpretationen
des bereits bestehenden Ritus vom Standpunkt

Eine unbeschrankte Vergabungsfreiheit zugunsten
der Kirche statuiert im germanischen Recht vor allem
Lex Saxon. c. 62, nach der Vergabungen von Grund

deVlohannVischen Theologie aus. Er denkt dabei beson- I st ücken an .K.rch£.und.. König ™ das Erbengelob

ders an die ohanneischen Gedanken von der Inkarnation ] f,e^nde" S,ndJ H,er e,n "«cht-augustinisch beein-

und'demT ew^n Leben, sowie an die Abwehr jüdischer .lußtes Vergabungsrecht vor. Ssp. I 52 § 1,2. stellt

Poindk und magischer Vorstellungen. Damit stößt der I Ä™1*8 'Z* Er^^^VV ^ U"d

Autor schon in die Geschichte des kirchlichen Abend- , . an das Erbenge ob eine Reaktion dagegen dar.

mahl vor und man fragt sich eigentlich, warum er nicht ; k£58£äf3^^ d/ingt ,das

noch lustin behandelt dessen Ausführungen geeignet Ereitfllsrecnt ein- .Die Jede, die dem Vater für solche

wären einen Abschluß zu gewinnen. So vWd die hi- ! donat.ones pro anima fre.ble.ben sind, in Gruppen zu

Jtorisch f Liniei dS Lhes8 nicht durchgeführt. Dem ^ ^ Ä veinne.lne Versprengungen vorkommen (S.

Autor Heirt offenbar au^ ' t W ni'. D'C westliche G/u-PPe hat zur Grund-

pSSEcä KriS^ertritt, sei darum noch einmal < ^^^^^^t^^

hervorgehoben. ; der Enkelinnen Karls durch Ludwig auf e n E n&

Heidelberg.__Mart.n Dlbel,„s._ [ recht def Kinder vorverstorbener j„ "d£

Schultze, Alfred: Augustin und der Seelteil des germani- Stellung im ribuarischen Recht zurückgeführt was im

sehen Erbrechts. Studien z. Entstehungsgesch. d. Freiteilsrechtes. Gegensatz zum salischen Recht steht. Zu diesem Kreis

Leipzig: S. Hirzel 192s. (viii, 24b S.) 4°. = Abhdlgn. d. Sachs, der Drittelung gehören als wichtigste Rechte außer Hp™

Akad. d. Wiss.; Philol.-hist. Kl., Bd. 38,4. RM 15.80. fränkischen, das französisch-normannische Recht mit seT

Die Ausführungen von Schultze führen den Nach- nen Tochterrechten, das angelsächsische und das friesi"

weis für das gesamtgermanische Recht: es ist der Ein- sehe Recht.

fluß der Kirche, speziell der Lehre Augustins, der die Diese Drittelung wird zum Kopfteil dadurch in Re

Gesamthand der germanischen Familie am Gut des ! ziehung gesetzt, daß Christus als Miterbe für die Be"