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Ausgabe:

1930 Nr. 19

Spalte:

439-442

Autor/Hrsg.:

Martin, Jos.

Titel/Untertitel:

S. Thasci Caecili Cypriani de Lapsis 1930

Rezensent:

Koch, Hugo

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Theologische Literaturzeitung 1930 Nr. 19.

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palästinischen Spätjudentums" (Stuttgart 1926) über die
Notwendigkeit der Heranziehung rabbinischer Literatur
zur Erklärung des Neuen Testaments ein- für allemal
überzeugend zum Ausdruck gebracht hat, das wird hier
mit Recht einem weiteren Leserkreis vorgelegt. Der Verfasser
zeigt an Stilproben, Realien, Liturgie usw., daß
rabbinische Tradition, unbeschadet ihrer späten Kodifizierung
, der neutestamentlichen Sphäre zeitlich und !
räumlich immer wieder am nächsten kommt. Dazu hätte j
es freilich nicht gerade des Hinweises auf die tannaiti- j
sehe und amoräische Überlieferung über Jesus bedurft,
die nach F. als Stütze für seine Geschichtlichkeit gelten
könnte (S. 83). Diese Stellen sind doch längst in ihrem
Wert angezweifelt, und was man darin von „Tradition"
entdecken will, kann ebenso gut allgemeiner nicht-christlicher
Opposition gegen die Kirche des 2. und 3. Jahrhunderts
als innerjüdischer Überlieferung entstammen.
Der Name Panthera ist aber vor Celsus (180 p.) nicht
nachweisbar. Überhaupt sollte man mit dem Suchen
nach „Stützen" für die Geschichtlichkeit Jesu in für
weitere Kreise bestimmten Schriften ruhig Schluß
machen und die gebildete Welt lieber darüber aufklären,
wie wenig historische Hypothesen den christlichen Glauben
berühren.

Der Vorzug des Buches beruht darin, daß F. die
Quellen selbst in größeren Abschnitten zu Worte kommen
läßt; er widerlegt dadurch schlagend den Mißbrauch
, den man mit losgerissenen Zitaten getrieben hat,
und schafft gleichzeitig ein Textbuch, das ein Bild vom
Talmud und von der rahbinischen Literatur in allen
ihren Teilen gibt.
Wiesbaden. Emst Ludwig Dietrich.

S. Thasci Caecili Cypriani de Lapsis. Ree. Prof. Dr. Jos. Martin.
Bonn: P. Hanstein 1930. (IV, 48 S.) gr. 8°. = Florilegium Patri-
sticum, Fase. XXI. RM 2—.

Nachdem E. H. Blakeney 1928 Cyprians berühmteste
Schrift, De ecclesiae unitate, in den „Texts for
Students" (Nr. 43) neu herausgegeben hatte, war es
ein glücklicher Griff, eine Ausgabe von De lapsis in
das „Florilegium Patristicum" aufzunehmen, da diese
Schrift uns lehrreiche Einblicke in das Leben und Treiben
der christlichen Gemeinden vor und während der
decischen Verfolgung und ihre zur weiteren Entwicklung
der Bußdisziplin führenden Nöte gewährt und
ebenfalls den ganzen Kirchenstil entfaltet, der das
cyprianische Schrifttum ausgezeichnet und die Bewunderung
der Mit- und Nachwelt gefunden hat. Der Würzburger
Professor Martin aber, der die Ausgabe vorlegt,
hat sich schon durch mehrere Veröffentlichungen (über
Commodian und über die vita Cypriani von Pontius) als
vorzüglichen Kenner dieses Schrifttums und als methodisch
ausgezeichnet geschulten Forscher erwiesen. Diese
Ausgabe von De lapsis entspricht denn auch in jeder
Hinsicht den wissenschaftlichen Erwartungen, mit denen
man sie in die Hand nimmt. Härtel ist in seiner Ausgabe
zu sehr dem cod. S. (Seguerianus, jetzt Parisinus)
gefolgt, der ja allerdings zumeist die richtige Überlieferung
bietet, aber andererseits auch offenkundige Fehler
aufweist. Ferner hat Härtel das Verhältnis der beiden
codd. W. (Würzburg) und M. (München) zu einander
nicht richtig bestimmt, wenn er annahm, daß M. aus W.
geflossen sei, bevor dieser letztere Verbesserungen erfahren
habe. Martin fand bei eigener Nachprüfung —
und er stellt dieses Ergebnis in der Praef. p. 5 sq durch
überzeugende Nachweise außer Zweifel —, daß M. u. W.
vielmehr derselben Vorlage entstammen, M. aber besser
ist. Die von Latinus aufgezeichneten Lesarten des verlorengegangenen
vorzüglichen cod. V. (Veronensis)
konnte der Würzburger Gelehrte aus dem Handstück
Mercatis, des Präfekten der Vatikanischen Bibliothek,
schöpfen, der es ihm zur Benützung zugeschickt hat. Bei
Herstellung des Textes hat M. den richtigen Weg eingeschlagen
, indem er weder einer einzigen Handschrift,
noch mehreren übereinstimmenden durchweg Gefolgschaft
leistete, sondern von Fall zu Fall die Entscheidung
traf. Hat S., wie schon bemerkt, im allgemeinen
die richtige Überlieferung, so bieten M. u. W. die
bessere Wortstellung. Martin gewinnt auf diese Weise
einen Text, der sich, namentlich auch in den Schriftstellen
, mit dem von Cyprian selbst stammenden wohl
decken dürfte. In den Anmerkungen führt er reichlich
Stellen aus andern cyprianischen Schriften an. Cyprian
wiederholt sich ja so sehr in seinen Gedanken und
Wendungen, daß in jeder Schrift zu jedem Kapitel
Seitenstücke aus andern zur Verfügung stehen. Aber
auch aus dem weltlichen Schrifttum weiß der belesene
Philologe Belege beizubringen. Ebenso verweist er
gerne auf die Nachwirkungen Cyprians bei Lactantius
und bei Commodian. Was die Abfassungszeit der
Schrift betrifft, so schließt er sich (praef. p. 3) meiner
Ansicht an, daß sie noch vor der Rückkehr des Bischofs
aus seiner secessio entstanden sei. Vielleicht darf man
sogar noch einen Schritt weitergehen: abgesehen vom
ersten Kapitel, wo der Freude über die Wiederkehr des
äußeren Friedens Ausdruck verliehen ist, könnte die
ganze Schrift noch während der Verfolgung selber entworfen
worden sein. Ja der Schlußsatz: repetet cer-
tamen suum miles, iterablt aciem, provocabit hostem etc.,
paßt eigentlich besser in eine Zeit, wo noch unmittelbare
Gelegenheit ist, den Feind herauszufordern und den
Kampf zu wiederholen, wie denn Cyprian gerade während
der Verfolgung die Gefallenen auf diese Möglichkeit
, den Fall vollauf wiedergutzumachen und sich nicht
bloß die venia, sondern sogar die corona zu verschaffen,
hingewiesen hat (ep. 19, 2. 526, 15, vgl, ep. 55, 4.
625, 24) und später vor einer bevorstehenden neuen
Verfolgung wieder hinwies (ep. 58, 8. 664, 2, vgl. auch
ep. 60, 2. 693, 14). Doch sind das Vermutungen. Aber
daß die Schrift noch vor der Rückkehr nach Karthago
verfaßt wurde, steht fest.

Am meisten Bedenken erregt mir der Satz in c. 6 (S. 14, 6 f.):
episcopi plurimi . . . divina procuratione contempta procuratores regurri saecu-
larium fleri. Gewiß hat plurimi im Spätlatein eine abgeschwächte Bedeutung
und das regum kann als Artbezeichnung („generell") gefaßt
werden. Aber läge nicht auch so darin noch immer eine arge Übertreibung
? Wir wissen, daß Bischof Paul von Samosata hoher kaiserlicher
Rat (Ducenarius) war. Wir erfahren aus ep. 1 der cyprianischen
Sammlung, daß die Bischöfe schon früher die Bestellung von Klerikern
zu Vormündern verboten hatten und wieder verbieten mußten, aus
ep. 67, 6, daß der spanische Bischof Basilides häufig Schmausereien
in collegio mitgemacht und seine Söhne in eodem collegio nach heidnischer
Art bestattet hatte. Das Konzil von Elvira hatte alle möglichen Mißstände
zu bekämpfen, in can. 19 auch den Besuch auswärtiger Märkte
durch Bischöfe, den Cyprian im selben Satze ebenfalls tadelt. Aber
von hohen kaiserlichen Beamtenstellungen, die einzelne Bischöfe eingenommen
hätten, ist nicht die Rede. Nun ist allerdings regum von SMW
bezeugt, rerum von dem schlechten cod. R (Reginensis), sowie von einer
zweiten Hand in M u. W. Aber älter als alle Handschriften ist das
Zeugnis Augustins c. Crescon. 3, 36, 40 (448, 3 Petschenig) das ebenfalls
für rerum spricht. Freilich hat Augustin auch sonst ein paar Änderungen
vorgenommen (oportebat für oportet, negtecta für contempta),
aber keine, die den Sinn irgendwie geändert hätte. Er wird also wohl
rerum vorgefunden haben. Daß dies in seinen Text durch Verbesserung
nach einer Cyprianhandschrift hineingekommen sei, ist deshalb nicht
wahrscheinlich, weil dann wohl auch die eben genannten beiden Änderungen
berücksichtigt worden wären. Man vergleiche ferner ep. 1,1
(465, 16): molestiis et laqueis saecularibus obligari nou debent, qui divinis
rebus et spiritalibus occupati ab ecclesia recedere et ad terrenos et saeculares
actus vacare nun possunt. Auch sonst stellt Cyprian gerne göttliche
und irdische Dinge einander gegenüber, z.B. Härtel 7,7; 238,21;
293,6 und 20; 710,7; 718,13; 761,3. (Ich habe diese Stellen
z. T. in meiner Besprechung von Lewys „Sobria Ebretas" in
dieser Ztg. 1930.) Freilich stehen in de laps. 3 (S. 10, 17
Martin) auch iudex saeculi und Deus iudex einander gegenüber, und in
c. 27 (S. 39,3) saecularis dominus bezw. humanum Imperium und Deus.
Die Entscheidung ist also gewiß nicht einfach, aber alles in allem genommen
verdient die Lesart rerum vielleicht doch den Vorzug, c. 12
(S. 22, 15) dürfte in der Schriftstelle Lk. 6, 22 das odio vos habuerint von
R, statt dem persecuti vosfuerint der übrigen Handschriften, herzhaft in
den Text aufgenommen werden, da es nicht bloß durch die von Martin
angeführten beiden Stellen gestützt wird, sondern auch durch Testim.
111,16 (130,7), wo alle Handschriften oderint haben, c. 20, S. 33,3
schreibt M. mit Härtel: divina bonitate; da aber S ore hat, nimmt Härtel
in der praef. p. V vielleicht mit Recht den Vorschlag Vahlens: divina