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Ausgabe:

1930 Nr. 18

Spalte:

422-423

Autor/Hrsg.:

Schneider, Johannes (Hrsg.)

Titel/Untertitel:

Kirchliches Jahrbuch für die evangelischen Landeskirchen Deutschlands 1929. 56. Jahrg 1930

Rezensent:

Hirsch, Emanuel

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Theologische Literaturzeitung 1930 Nr. 18.

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auch sonst nicht an skandalösen Beispielen statistischer Linie bestimmt ist, sollten eingehender über dasselbe
Künste bei Streit. Bei keiner einzigen meiner zahl- orientiert werden, als es hier der Fall ist. Die ganze
reichen Proben bin ich auf ganz einwandfreies Ma- | Materie ist in Kleindruck auf fünf Seiten behandelt, und
terial gestoßen. Der Wert des Buchs liegt demnach I zwar im wesentlichen in der Form, daß die Artikel der
nicht in den Zahlenangaben, sondern in dem klaren I Reichsverfassung abgedruckt sind. Daß über die Aus-
Bilde, das er von Organisation und Arbeitskräften der j legung dieser die Meinungen zum Teil sehr auseinander

1 gehen, erfährt man nicht. Auch ist die Literaturangabe
hier eine auffällig dürftige und einseitige, nicht einmal
auf den führenden Kommentar zur Reichsverfassung von
Anschütz ist verwiesen. Wo Verfasser die Bestimmungen
der Reichsverfassung erläutert oder umschreibt,
vertritt er, wie nicht anders zu erwarten, den Standpunkt
der katholischen Kirche ohne auch nur anzudeuten
, daß dieser in der Theorie wie in der Praxis in
weitem Umfange abgelehnt wird. So z. B. betont er
wiederholt, daß jede über die allgemeine Vereinsaufsicht
hinausgehende Aufsicht des Staates über die
Kirchen d. h. jede besondere Kirchenhoheit im Widerspruch
mit der Reichsverfassung steht (S. 23 ff.). Daß
diese Lehre aber in der wissenschaftlichen Literatur in
weitestem Umfange — allerdings vorzüglich von evangelischen
Schriftstellern — mit eingehender Begründung
abgelehnt wird, daß die Staaten sie nicht anerkennen
und unsere obersten Gerichtshöfe wie das Reichsgericht
und das preußische Oberverwaltungsgericht sie verwerfen
, ist, soweit ich sehe, nirgends erwähnt. Es wäre
zu wünschen, daß Verfasser in einer weiteren Auflage
seines Lehrbuchs, die wohl in nicht allzulanger Zeit
wieder nötig werden wird, auch die etwas vernachlässigte
Materie des Staatskirchenrechts eingehender
und unter begründeter Stellungnahme zu den verschiedenen
von seiner Auffassung abweichenden Ansichten behandeln
würde.

römischen Kirche auf der ganzen Erde vermittelt. In
der Hinsicht ist es ein Hilfsmittel, welches dem Kon-
fessionskundler unendliche Mühe erspart und welches
Bibliotheken trotz seiner Mängel anschaffen sollten.

Evangelischen Christen, welche an einer Vereinigung
mit Rom arbeiten zu sollen glauben, sei angelegentlich
empfohlen ein Nachdenken über den in der
Art der Anordnung der Statistik sich ausdrückenden
Geist. Z. B. für Bulgarien ist angegeben 5 437 634
„Akatholiken" und 45 491 Katholiken. Was an diesen
Zahlen in Unordnung ist, bleibe auf sich beruhen. Interessant
ist nur, daß die „Akatholiken" Griechisch-Ortho-
doxe, Evangelische, Muhammedaner und Juden als eine
Gruppe zusammen fassen. In welchem Geiste das gemeint
ist, zeigt folgender Satz über Deutschland aus
dem geschichtlichen Teil:

Im 13. Jahrhundert konnte die Christianisierung Deutschlands als
beendet gelten, aber schon drei Jahrhunderte später brausten die Stürme
der Reformation über das Land, das so zum großen Teile der Kirche
wieder entfremdet wurde. Eine Folge der Reformation war der dreißigjährige
Krieg, der Deutschland bis zu seiner völligen Erschöpfung
ruinierte*.

Göttingen. E. Hirsch.

Eich mann, Prof. Dr. Eduard: Lehrbuch des Kirchenrechts

auf Grund d. Codex Juris Canonici. I. Bd.: Einleitung, Allgem. Teil,
Personenrecht. II. Bd.: Sachenrecht, Prozeßrecht, Strafrecht. 3., verb.
u. verm. Aufl. Paderborn: F. Schöningh 1930. (X, 337 u. XII, 598 S.)
8°. = Wissenschaft. Handbibliothek. RM 20-; geb. 24-.

Wenn das vorliegende Lehrbuch des geltenden
katholischen Kirchenrechts seit der umfassenden Kodifikation
, die dieses in dem 1917 publizierten Codex
juris Canonici erfahren hat, zum dritten Mal seinen Weg
antritt, so beweist dieses schon, daß es einen hervorragenden
Platz unter den katholischen Kirchenrechtslehrbüchern
einnimmt. Das Werk ist dieses Mal in
wesentlich veränderter Gestalt erschienen, indem es in
zwei Bände geteilt und so erheblich handlicher geworden
ist. Die Stoffeinteilung ist in allem wesentlichen
dieselbe geblieben. Der erste Band umfaßt nach einleitenden
Erörterungen über die Begriffe Recht, Kirche
und Staat als erstes Buch den sog. allgemeinen Teil,
in dem von dem neuen kirchlichen Gesetzbuch im allgemeinen
und sodann von den Kirchengesetzen, der Gewohnheit
als Rechtsquelle, der Zeitberechnung und den
verschiedenen behördlichen Anordnungen gehandelt

Göttingen. Paul Schoen.

Schneider, Oberkonsist.-Rat Prof. D. J.: Kirchliches Jahrbuch

f. d. jevangel. Landeskirchen Deutschlands 1929. Ein Hilfsb. zur
Kirchenkunde d. Gegenw. In Verb, mit M. Schian, M. Ulbrich u. a.
hrsg. 56. Jahrg. Gütersloh: C. Bertelsmann 1929. (XI, 597 S.)
8°. RM 17—; geb. 20—.

Daß uns allen dies Handbuch unentbehrlich ist,
braucht nicht gesagt zu werden. Eben darum kann auch
eine Kritik an einzelnen Punkten nicht mißverstanden
werden. Sie hat die Bedeutung des Wunsches nach
Verbesserung.

Mein Wunsch betrifft das statistische Material für
die deutschen evangelisch-theologischen Fakultäten.
Hier wünsche ich 1. Angleich an die amtliche Statistik,
2. Berücksichtigung des künftigen Berufszieles. Ich
wähle als Beispiel das S.S. 1928, das frühere der
beiden in diesem Buch behandelten Semester. Es liegt
weit genug zurück, um an den Zahlen rein Grundwird
— und als zweites Buch das Personenrecht, um- I sätzliches demonstrieren zu können, da sie aktuelles
fassend das Recht der Kleriker, die Organisation der | Interesse nicht mehr haben.

Ämter, das Recht der R^tP^^^ J^}^"^^ Ad 1. Es fällt bei einem Vergleich mit der Amtlichen Hochschulstatistik
auf, daß die Zahlen Schneiders von dieser sehr stark, und
zwar in auffallend verschiednem Maße, nach oben abweichen. Eine
vereinfachte Tabelle, welche nur die Gesamtzahl (m. + w.) enthält,
macht den Tatbestand klar:

Schneider

Amtlich

Differenz

Berlin 378

370

8

Halle 182

152

30

Göttingen 198

191

7

Greifswald 191

175

16

Münster 144

137

7

zweite Band umfaßt das Sachenrecht, in dessen Mittel
punkt eine eingehende Darstellung des Eherechts steht,
das Prozeßrecht und das Strafrecht. Auf Einzelheiten
kann hier nicht eingegangen werden. Es ist bekannt,
daß das Werk sich auszeichnet durch Klarheit der Darstellung
und vollständige Darbietung des Stoffes, weshalb
es sowohl als Lehrbuch dem Studierenden wie als
Nachschlagewerk dem erfahrenen Theoretiker und Praktiker
gute Dienste leistet. Wie in der vorangehenden
so hat Verfasser auch in dieser Auflage die Rechtsgestaltung
bis auf die neueste Zeit verfolgt und alle
Rechtsveränderungen berücksichtigt, die seit Emanation
des Codex juris Canonici eingetreten sind. Das bayerische
Konkordat ist an den einschlägigen Stellen be- | Exmatrikulations- und Urlaubsanträgen dabei machen die örtlichen
nicksichtigt, das preußische, welches Verfasser wieder- ! Zahlen 7U iedem Vergleich untauglich. Die Zahlen der Amtlichen
«Ölt (vgl. Vorwort und S. 336) fälschlich „Staats- ! sind "ach gleichbleibenden strengen Grundsätzen gearbeitet,

vertrao-" nennt wenigstens in filkZ H wp Auch ' aufgrund von Personalkarten, die die örtlichen Sekretariate ubersenden
das rä a u d EESl iE 62 Nachtrage. AUCH , n Sje bj verläßliche gleichgeschichtete Material,

aas Deutsche Re chsstaatskirchenrecht hat „eine stärkere ! Eben um die Ungleichmäßigkeit der vielen örtlichen Stellen zu be-
Dcrucksichtigung" gefunden, allerdings noch keines- j seitjgen, ist die amtliche Zentralstatistik eingeführt worden.
hriSLu der Weise' wie sie inm gebührte, denn auch Ad 2. Nach dem Begleitwort zu seinen Zahlen liegt Schneider

atn°lische Theologen, für die das Lehrbuch in erster i an einer Schätzung der Zahl der auf den Pfarrberuf sich Vorbereiten-

Schneider bekommt seine Zahlen durch Anfragen bei den örtlichen
Universitätssekretariaten. Die so gewonnenen Zahlen haben etwas Zufälliges
. Eine Differenz von drei Tagen in der Beantwortung, die Berücksichtigung
oder Nichtberücksichtigung von frisch eingehenden