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Ausgabe:

1930 Nr. 14

Spalte:

332-333

Autor/Hrsg.:

Mirbt, Carl

Titel/Untertitel:

Die römische Kurialpolitik der Nachkriegszeit 1930

Rezensent:

Schmidt, Kurt Dietrich

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Theologische Literaturzeitung 1930 Nr. 14.

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bürg mit, wie die freie Stadt Frankfurt die kirchlichen Verhältnisse
1816/17 für ihre 3000 Katholiken neu regelte und an der Errichtung
des neuen Bistums sich beteiligte, und fordert eine Geschichte der Frankfurter
Säkularisation.

Den wichtigsten Teil bilden die großen Aufsätze
über die Zeit von der Säkularisation bis zur Aufrichtung
der neuen Bistümer. A. Wetterer handelt von dem
bischöflich (speyerisch)en Vikariat in Bruchsal von 1802
bis 1827. Ernstlich erwogen wurde eine Zeit lang die
Unterordnung des künftigen badischen Landesbischofs
unter einen französischen Erzbischof, dann die Errichtung
eines Bistums Bruchsal neben einem Erzbistum in
Freiburg. Viererlei Bistumsüberbleibsel waren zu verwalten
bei mangelhafter Besetzung und Besoldung des
Vikariats. Die Finanznot der napoleonischen Ära weckt
auf kirchlicher Seite den Zornruf: camera est bestia
insatiabilis. Mitten hinein in die mühevolle Arbeit der
Neugründung der Landesbistümer führen die Abhandlungen
über die Bulle Provida solersque und Wessenberg
E. Oöller gibt in der Vorgeschichte der Bulle
den wichtigsten Beitrag (28, 143—216; 29, 436-613)
auf Grund seiner Studien in den Archiven in Rom,
Karlsruhe und auf der Berner Nuntiatur. Er bringt viel
neues Material über die Verhandlungen der süddeutschen
Staaten, vor allem Badens und Württembergs, mit der
Kurie. Dabei zeigt sich der protestantische badische Gesandte
von Türkheim als der diplomatisch gewiegtere
und bessere Kenner Roms als der katholische Gesandte
Württembergs Schmitz - Grollenburg. Den Wünschen
nach Vermehrung der Pfarreien stellt sich der Staat
nicht entgegen; aber hart ist das Ringen zwischen den
römischen Prinzipien und den josefinisch-febronianischeu
Ideen. Als Bischofssitz tritt Konstanz von Anfang an
zurück, in Frage kommen dafür neben Freiburg Bruchsal
, Rastatt, Baden-Baden. Die Kurie möchte das Erzbistum
in Mainz lassen; die Staaten kommen auf die
merkwürdige Idee eines ambulanten Erzbistums. Rom
war weniger gegen die protestantischen Fürsten als
gegen ihre katholischen Ratgeber mißtrauisch, von denen
es Häberlin z. B. nicht um ein Konkordat zu tun war,
sondern es wegen des jus circa sacra auf ein Schisma
ankommen lassen wollte (29, 606). Das Hauptverdienst
an der Neuordnung schreibt der Verf. Baden zu, das die
meisten Katholiken hatte. Baden setzte auch den Anschluß
Hohenzollerns an das Erzbistum Freiburg statt
an das näher gelegene Rottenburg durch.

Die Erklärung der inneren Schwierigkeiten der Verhandlungen
bekommt man in der Abhandlung K. Gröbers
über Heinrich Ignaz Freiherr von Wessenberg
(28, 362—509; 29, 294—435). Wessenbergs Begabung
und Bemühungen um Hebung des Klerus, Verbesserung
der Liturgie, Abstellung von Aberglauben und Mißbräuchen
erkennt der Verf. an, aber es fehlte an dem „sen-
tire cum ecclesia" im römischen Sinn. Breit ist die Ausführung
über Wessenbergs Auseinandersetzung mit
Rom. Dabei konnten die Berner Nuntiaturakten ausgebeutet
werden. Rom wünschte keine Verurteilung sondern
eine Willensänderung Wessenbergs. Dieser blieb
aber fest und glaubte das Deutschland und seinem
Kirchenideal schuldig zu sein. Gegen Niebuhrs wegwerfendes
Urteil, als wäre Wessenberg ein mittelmäßiger
Kopf gewesen, nimmt der Verf. ihn kräftig
in Schutz, weist es als protestantisches Vorurteil
ab und weiß an Wessenberg seinen gut katholischen
Sinn zu loben. Diesen hebt auch H. Baier in seinen
Wessenbergstudien hervor, in denen er sich mit Wessenbergs
liturgischen Bestrebungen und seiner Wahrung
kirchlicher Belange gegenüber dem Staat befaßt (29, 1 — 14).

Die neugeschaffenen Verhältnisse fassen ins Auge die Aufsätze von
P. A. Albert, Die Vorgänge und Festlichkeiten in Freiburg bei der
Weihe und Einführung des ersten Erzbischofs und von W. Reinhard,
Die Anfänge des Priesterseminars und des Theol. Konvikts der Erzdiözese
Freiburg. Von Wert ist die Würdigung des dritten Erzbischofs
Hermann von Vicari, welche A. Rösch gibt: H. von Vicari im Dienste
der Konstanzer und Freiburger Kurie, während H. Bastgen auf den
zweiten Erzbischof Demeter zu sprechen kommt in seinem für die Geschichte
der Bischofswahlen beachtenswerten Aufsatz: Die Vorgänge bei
der Wahl des Erzbischofs von Freiburg im J. 1836.

Horb. G. Bossert.

Mirbt, Carl t: Die römische Kurialpolitik der Nachkriegszeit
. In: Zeitwende. Jahrgang V 2, Dezember 1929. (S. 481—494.)
Dieser Aufsatz über die Kurialpolitik der Nachkriegszeit
ist zwar nicht die letzte Arbeit Carl Mirbts —
sein letzter Federstrich am Tage vor seinem Tode galt
einem Artikel der RGG. —, aber er behandelt das Gebiet
, dem im letzten Jahr seines Lebens alle seine Forschungstätigkeit
gehört hat, soweit ihm die schwere Erkrankung
überhaupt noch Kraft dazu ließ. Außerdem
läßt er die Arbeitsweise M.s so gut erkennen und be-
! handelt ein so wichtiges Gebiet, daß es nicht nur ein
Ausdruck der Pietät sondern sachlich berechtigt ist,
wenn hier darauf hingewiesen wird.

Über die Kurialpolitik der Nachkriegszeit will M.
die Leser unterrichten. Er tut es, indem er diese einmal
hineinstellt in die großen Zusammenhänge, in die sie
gehört, die allgemeine Geschichte des Papsttums, die
Umwälzungen, die der Weltkrieg mit sich gebracht hat,
i und die besondere Lage, die für das Grenzgebiet zwi-
I sehen Staat und Kirche durch die Herausgabe des Codex
I Juris Canonici geschaffen ist. Er tut es zweitens, indem
i er sich starke Beschränkungen auferlegt. Er schaltet
| alle Gebiete aus, über die wir noch kein, oder zu
lückenhaftes authentisches Quellenmaterial besitzen; er
I greift eigentlich nur das eine Gebiet heraus, für das sol-
I ches schon vorliegt, das Gebiet der Konkordatspolitik,
i Und auch hier glaubt er zuerst auf die Tatsache hinweisen
zu müssen, daß die intime Vorgeschichte der
Konkordate noch völlig im Dunkeln liegt. Immerhin,
hier haben wir Dokumente amtlichen Charakters — Reden
und ähnliche Äußerungen nicht offizieller Natur
negiert er völlig —, so daß man wenigstens einigermaßen
gesicherten Boden unter den Füßen hat. Deutlich
spricht sich in diesem Verfahren die für M. charakteristische
Ängstlichkeit aus, auch nur einen Satz zu
äußern, der nicht durch Quellen von unwiderleglichem
Wert gesichert ist.

Um die Ziele der Konkordatspolitik Roms aufzuweisen
, benutzt M. das Konkordat mit Italien. Denn
wenn man die Wünsche der Kurie in Bezug auf die
Stellung der Kirche im Staat kennen lernen will, darf
man natürlich nicht ein Konkordat zur Analyse wählen,
bei dem der Papst seine Ziele sehr weit hat zurückstecken
müssen, sondern ein solches, das ihm besonders
viel gewährt. Das eingehendste Konkordat der Nachkriegszeit
ist aber das italienische. Auf Grund einer
durch die Raumbewegung gebotenen sehr knappen Analyse
dieses Konkordats stellt M. als Wünsche der Kurie
u. a. heraus: die Anerkennung des Katholizismus als
Staatsreligion, die Gewährung einer Sonderstellung vor
dem Gesetz für den katholischen Klerus in bezug auf
den Militärdienst und die Gerichtsbarkeit, Freiheit der
Kirche für den Erwerb und die Verwaltung von Vermögen
, Freiheit für die Gründung von Ordensnieder-
i lassungen und die Besetzung der kirchlichen Stellen,
Anerkennung der Kirche als letztlich entscheidende Instanz
in Ehesachen, umfassende Zugeständnisse für das
| Unterrichtswesen. — Diesen weitreichenden Zugeständ-
i nissen des Staates stehen nur geringe der Kirche gegen-
| über, vor allem das allerdings nicht in dürren Worten
ausgesprochene Verbot jeder antifaschistischen Tätigkeit
an die Geistlichen. M. stellt nach alledem fest, und
! man wird dem zustimmen müssen, „daß dem italieni-
j sehen Konkordat in der Tat ein programmatischer Cha-
! rakter anhaftet. Denn es zeigt die Forderungen, welche
auch für andere Länder von Rom aus zu erwarten sein
werden, sobald sich die Aussicht eröffnet sie praktisch
durchsetzen zu können. Die Lateranverträge sind also
als Dokumente zu bewerten, die eine informatorische
Quelle ersten Ranges für die Herausstellung der von
; der gegenwärtigen Kurialpolitik verfolgten Ziele, soweit
l sie das Verhältnis zum Staat betreffen, darstellen".