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Ausgabe:

1928 Nr. 2

Spalte:

39

Autor/Hrsg.:

Laehr, Gerhard

Titel/Untertitel:

Die Konstantinische Schenkung in der abendländischen Literatur des Mittelalters bis zur Mitte des 14. Jahrhunderts 1928

Rezensent:

Schmidt, Kurt Dietrich

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39

Theologische Literaturzeitung 1928 Nr. 2.

40

Laehr, Dr. Gerhard: Die Konstantinische Schenkung in der
abendländischen Literatur des Mittelalters bis zur Mitte des
14. Jahrhunderts. Berlin: E. Ebering 1926. (III, 195 S.) gr. 8°.=
Historische Studien, H. 166. Rm. 7.80.

Eine Geschichte der Konstantinischen Schenkung
für die Zeit ihrer „Giltigkeit", wenn ich so sagen darf,
ist von vornherein des Interesses sicher. In der Tat
bietet sie, in der Form, wie Laehr sie hier als eine Berliner
preisgekrönte Arbeit vorlegt, wichtige Ergebnisse.
Denn die Geschichte der Auslegung wird von selbst zu
einer Geschichte des Verhältnisses von Staat und Kirche
im Mittelalter unter einem ganz bestimmten Gesichtspunkt
. L. beginnt mit der Aufdeckung des psychologischen
Ortes, an dem die Fälschung entstanden ist; denn
nur, wenn sie in den Zeitanschauungen einen Anhaltspunkt
fand, ist verständlich, daß sie überhaupt eine Geschichte
durchlaufen hat. Die Geschichte ihrer Auffassung
ist dann zunächst die Geschichte des Wachsens der papa-
len Doktrin. Je mehr Rechte man dem Papst zuschrieb,
desto mehr las man aus der Schenkung heraus. Als
jedoch die päpstlichen Machtansprüche ihren Höhepunkt
erreicht hatten, erwies sich, daß die Schenkung ihnen
gefährlich werden konnte, weil der Kaiser als der Schenker
dem Papst übergeordnet zu sein schien. Seitdem
setzen Versuche ein, sie so in die kurialen Anschauungen
einzuordnen, daß die eben angedeutete Folgerung nicht
gezogen werden konnte, während auf der Seite der Kaiserlichen
wie aller Gegner des Papalismus der Nachweis
des Unrechtes der Kurie gerade an der Hand der Schenkung
versucht wurde. Das ist in ganz groben Zügen
etwa der Verlauf ihrer Auffassung, den L. selbst leider
am Schluß nicht noch einmal in großen Strichen reca-
pituliert. In diesen großen Zügen ergeben sich natürlich
unendlich viele Nüancen, denen der Verfasser bei
Juristen wie Historikern, Theologen wie Dichtern und
endlich in der Legendenbildung nachgeht. Ein Verzeichnis
der erwähnten Schriftsteller ermöglicht eine
rasche Übersicht.

L. hat mit seinem Werk tatsächlich, wie er beabsichtigte
, einen Beitrag zur Geistesgeschichte des Mittelalters
gegeben, der zu beachten sein wird.

Göüingen. Kurt Dictricli Schmidt.

Concilium Bastliense. Studien u. Quellen zur Geschichte des
Concils von Basel. Hrsg, mit Unterstütze, dt histor. u. antiquar.
Gesellsch. von Basel. Bd. VI (2 Halbbde.). Basel: Helbine & Lichten-
hahn 1925 u. 1926. (CI, 969 S.) 4°. Rm. 100-.

Als ich (1904 Nr. 20) die letzten Bände (III—V)
dieses großen Unternehmens anzeigte, durfte ich angesichts
der Verzögerung in dem Fortgang der Finkeschen
Veröffentlichung über das Konstanzer Conzil und des
noch in den Anfängen steckenden Concilium Triden-
tinum den rüstigen Fortgang, ja, wie ich meinte, den
Abschluß des Ganzen rühmen. Inzwischen hat Finke
nun doch Band II und III herausgebracht und das
Concilium Tridentinum gar 7 stattliche Bände. Aber
auch das Concilium Basiiiense hat eine über den ursprünglichen
Plan hinausgehende bedeutende Fortsetzung
erfahren. 1910 war Band VII erschienen, jetzt
folgt, durch allerlei Schwierigkeiten aufgehalten, der
damals auch im Text schon abgeschlossene VI. Band.

Haller hatte nach einer Einleitung über die Geschichtsschreibung
des Conzils im ersten Bande allerlei
Einzelquellen, dann in Band II—IV die rasch berühmt
gewordenen Conzilsprotokolle aus dem Manuale
des Notars Bruneti und anderen Handschriften herausgegeben
. Für die Zeit von 1431 bis zum 6. Dezember
1436 war damit die Hauptquelle für die Conzilsge-
schichte erschlossen. Mit dem rechtlichen und historio-
graphischen Charakter dieser Quelle habe ich mich in
meiner letzten Besprechung auch eingehend beschäftigt.
Ich trage zum Vergleich nach, was inzwischen im II.
und im VI. (letzten) Bande der Acta Concilii Triden-
tini über die nachträgliche Herstellung eines offiziellen
Protokolls gesagt ist und verweise auf meine Be-

■ sprechungen in der Historischen Zeitschrift 113, 120 ff.
und 133, 481 ff. Was Beckmann im V. Bande des

• Concilium Basiiiense über die Kontrolle und Ergänzung
der Brunetschen Aufzeichnungen durch die neu edierten
Tagebücher sagt, liegt in derselben Richtung.

Heute handelt es sich im Gegensatz zu den Tagebüchern
des V. und VII. Bandes wieder um zwei einheitliche
Quellenwerke des angedeuteten halb offiziellen
Charakters. Die Concordate des Zwölfer-Ausschusses
(Seite 1 — 156) lagen noch in Hallers Abschrift vor;

j sie umfassen die Zeit vom 14. Dezember 1436 bis zum

; 28. November 1437 und sind auch schon von Haller
Bd. 1. S. 10 und Bd. IV, S. VIII ff. charakterisiert.
Die Concordata communia des Zwölfer-Ausschusses sind
die Redaktion der Beschlüsse der vier Urausschüsse zur
Vorlage an die Generalversammlungen; die Concordata
particularia die entsprechenden Beschlüsse über die privaten
Suppliken. Durch die letzteren (und ihre Fortsetzung
bei Hüglin) führt das sehr umfangreiche und
sorgfältige Register des Bandes, — eine reiche Quelle
für Orts- und Personengeschichte.

Viel wichtiger sind die Protokolle Hüglins vom
25. Januar 1438 bis zum 31. Dezember 1439, deren
Text zunächst der im Kriege gefallene Referendar
Bucher geliefert hat. Hüglins Aufzeichnungen setzen
in erwünschter Weise diejenigen des Brunet fort, wie er
denn am 14. Februar 1438 anscheinend ausdrücklich in
Brunets Stelle eingesetzt ist. Emporgekommen im Gefolge
des Bischofs Ludwig von Lausanne, ist er später
auch wieder an dessen Hof und an der Kurie Felix V.
tätig. Aber vom 17. Februar 1438 an wirkt er zunächst

j in der Deputatio pro communibus; bald gilt er „als der
erste der Conzilsnotare" (S. XX), unterbricht freilich
seine Tätigkeit mehrfach, heißt aber noch 1447 geschworener
Schreiber des Conzils. Wenn seine Tätigkeit
in der Deputatio pro communibus leidlich zusammenhängend
war, so blieb sie für die (ieneralkongregation
sehr lückenhaft; sodaß wir angesichts des verlorenen
Restes von Brunets Aufzeichnungen für die Zeit vom
7. Dezember 1436 bis zum 27. März 1439 hier der
sicheren Führung entbehren, — alles das eine weitere
Illustration zu der von mir schon früher vertretenen
Ansicht, daß diese „Protokolle" der offiziellen Conzilsnotare
sehr wenig offiziell geführt und überwacht wurden
, vielmehr quellenmäßig zwischen Akten und Tage-

' büchern rangieren. Allerdings gab es ein Zusammenwirken
mit den Kollegen, in diesen Jahren mit Chesne-
lot und Johannes de Rocapetri, ja, der Schriftvergleich
lehrt, daß das Protokoll vom 1. April 1439 durch-
Chesnelot in Hüglins Manuale eingetragen ist. Das ist

I offenbar der Beweis dafür, daß Chesnelot seinerseits

* damals kein eigenes Manuale führte (S. XXXVII); durch
Eintragungen aus den Jahren 1440 und 1441 wird die
ungleichmäßige Führung eines einzigen Manuales be-

| stätigt (S. XXXVIII). „Vom 8. April, dann vom 4. Sep-
tember 1441 an und endgiltig vom 30. Juli 1443 an ist
Johannes de Rocapetri ganz an die Stelle Hüglins getreten
" (vgl. dafür Band VII).

Es ist unmöglich, auch noch auf den reichen Inhalt
i dieses Bandes näher einzugehen, über den Beckmann
! selbst in der Einleitung (S. XL—CI) berichtet. Daß
! der Konflikt mit dem römischen Papsttum im Vordergrund
steht, ist selbstverständlich (Dekret über die
Superiorität des Conzils, das gewiß in Vorlesungen mehr
als der Herausgeber nach den von ihm benutzten Darstellungen
meint, auch zu seinein Recht kommt). Seite
LVIlff. die Verhandlungen üher die unbefleckte Empfängnis
Mariae: Dekret vom 17. September 1438 mit
Officium vom 18. Dezember (später von Sixtus IV.
i 1483 wieder aufgeschoben und erst 1854 durch Pius IX.
'■ wie neu verkündet). Seite LX ff. was wir aus diesem
i Bande Neues zur Reform lernen. Seite LXXIII ff. Friedensstiftung
unter den christlichen Völkern und Streitsachen
um Bistümer und Klöster. Die Einleitung gipfelt
I in einer Vergleichung der neuen Quellen mit der Dar-