Recherche – Detailansicht

Ausgabe:

1928 Nr. 21

Spalte:

493-497

Autor/Hrsg.:

Poschmann, Bernhard

Titel/Untertitel:

Die abendländische Kirchenbuße im Ausgang des christlichen Altertums 1928

Rezensent:

Koch, Hugo

Ansicht Scan:

Seite 1, Seite 2, Seite 3

Download Scan:

PDF

493

Theologische Literaturzeitung 1928 Nr. 21.

494

und nachdem er auch gezeigt hat, daß die sogenannte
„Humanität" immer nur als eine Verfeinerung und ideale
Verschärfung dieser Satanie zu bewerten ist, kommt
er zu dem Schluß, daß nur die kritische Reserve der
Ausdruck der Reife und Verantwortung sein kann, die
angesichts der ethischen Wirklichkeit als der wahren
Gegenwart vonnöten ist. Kritische Haltung ist ihm
gleichbedeutend mit Öffnung für die von der äußeren,
durch den Nächsten repräsentierten Wirklichkeit zugeschobene
Entscheidung. Hier schleicht aber an einer
letzten, äußersten Grenze noch einmal das „Pathos der
Existenzialität", dem Grisebach Fehde ansagt, in die
Philosophie und damit überhaupt in das theoretische
Verhalten sich ein. „Zurückhaltung" ist genau so exi-
stenziell gemeint, wie anderswo das dreiste ideologische
Reformieren. Insbesondere der Schluß seines Werkes
verlangt geradezu ein Höchstmaß von Vertrauen zu den
der Zurückhaltung mächtigen Menschen. Den „Tugenden
der Gestrigen", die ja die Vertreter der ideologischen
(oder mythischen) Gläubigkeit sind, tritt die einzige
„Leidenschaft in der wirklichen Zeit", die „Liebe"
gegenüber, die als „Tragbarkeit des Leides in der Gebundenheit
der unausweichlichen Gemeinschaft" erscheint
(594). Es soll sich zwar theoretisch nicht sagen
lassen, wie weit sich ein Konfliktsfall ertragen und damit
das Leid aushalten läßt und der Gemeinschaft der
Liebesdienst zu erweisen ist, aber trotz allem steht doch
diese existenZielle Aussicht an der Grenze jener philosophischen
Tugend der Zurückhaltung. Wie kommt
Grisebach dazu, von dem satanischen Menschen die
Einsicht der Zurückhaltung zu verlangen, die das Stehen
und Geschehen in der ethischen Gegenwart freigibt?
Ich sehe nicht ab, wie überhaupt von dem Außen und
von dem Nächsten und von der ethischen Wirklichkeit
anders geredet werden könnte, als auf Grund eines
schlechthin entscheidenden Zeugnisses dieser Wirklichkeit
, das nicht von dem nächsten anderen, weil ebenso
wie ich selbst angefochtenen Menschen abgegeben, sondern
nur von einer autoritativen Stelle gesprochen werden
kann. Daß diese Autorität nicht in den Rahmen
theoretischer Unifaßbarkeit fällt, ist freilich klar. Und
es ist unmöglich, unter Verweis auf diese Entscheidung
nun einfach eine christliche Philosophie zu beginnen,
die nach dem Muster der bisherigen Philosophie christliche
Töne anschlüge. Aber daß die Auseinandersetzung
zwischen Philosophie und Theologie positiv ausgetragen
werden muß, scheint mir eine Forderung zu sein, die sowohl
von Heidegger als auch von Grisebach aus an
Philosophie wie Theologie gestellt ist.

Wenn von Grisebach her sich eine grundsätzliche
Kritik Heideggers nahelegen mußte, so ist doch auch
Grisebach von Heidegger nicht unangefochten. Die positive
Arbeit, die Heidegger leistet, und nicht die bloße
Kritik, wird erst das Anrecht der Philosophie auf gegenwärtige
Geltung eröffnen können. Aber allerdings wird
diese Arbeit auf das „Pathos der Existenzialität" verzichten
müssen, das sie bei Heidegger belastet. Wiederum
sehe ich nicht ab, wie anders hier weiterzukommen
ist, als durch eine kritische Auseinandersetzung mit der
Theologie, die die anzunehmende Vermittlung des Offenbarungszeugnisses
auf sich nimmt, obwohl sie als
menschliche Wissenschaft an der Angefochtenheit der
menschlichen Wissenschaft überhaupt und daher auch
an dem Selbstverständnis der Philosophie beteiligt ist
(vgl. dazu m. Aufsatz: „Philosophie u. Theologie" in
Zwisch. d. Zeit. VI, 303—329).
Bremen. Willrich K n i 11 er in eyer.

Poschmann, Prof. Dr. Bernhard: Die abendländische Kirchen-
buBe im Ausgang des christlichen Altertums. München:
J. Kösel & F. Pustet 1028. (VII, 316 S.) gr. 8°. = Münchener
Studien /. Iiistor. Theologie, H. 7. KM 8.50.

Über die altchristliche Buße ist in den letzten Jahrzehnten
viel verhandelt worden, wobei allerdings Frankreich
in der Vorderhand war, wo die damit verknüpften

Fragen größere Aufmerksamkeit und lebhafteren Wider-

j hall fanden als anderwärts. Bei uns in Deutschland
hatte in der letzten Zeit neben Karl Adam in Tübingen
der Braunsberger, jetzt Breslauer Dogmatiker B. Posch-

j mann den größten Anteil an der Forschung. Zwar halte
ich seine Anschauung von den Anfängen der Buße,

I namentlich von den Bußstreitigkeiten in der Zeit Cyprians
, für verfehlt (siehe meine „Cvprianische Untersuchungen
" 1926, S. 211—285), aber in seiner Auseinandersetzung
mit Adam über die vermeintliche kirch-

i liehe Privatbuße bei Augustin ist er Sieger geblieben
(siehe diese Ztg. 1924, Sp. 40 f.). Und das Buch, das
P. jetzt vorlegt, ist wohl das Beste, was über die Buße

| des ausgehenden christlichen Altertums in der letzten
Zeit geschrieben wurde, ist in mehr als einer Frage geradezu
durchschlagend und abschließend. Es zeichnet
sich aus durch umfassende Heranziehung der Quellen,
sorgfältige, die verschiedenen Möglichkeiten erwägende]
die vorgebrachten Deutungen prüfende Untersuchung
der in Betracht kommenden Stellen, scharfe Erfassung

I der Zusammenhänge, vorsichtige Beobachtung des
Sprachgebrauches in seinen Unterscheidungen und in
seiner Lässigkeit, ruhiges und sachliches Urteil, ge-

I wandte und klare Sprache.

Unter dem „ausgehenden christlichen Altertum"
versteht P. die Zeit nach Augustin bis Gregor I. und
| Isidor von Sevilla, im allgemeinen das fünfte und
' sechste Jahrhundert. Der Weg, den er zur Bewältigung
I des Stoffes einschlug, besteht darin, daß er die Buße
j in den einzelnen Ländern gesondert darstellt und die
| Darstellung jeweils nach sachlichen Gesichtspunkten
gliedert. Wiederholungen waren hierbei nicht ganz zu
vermeiden, sind aber auf das Notwendigste beschränkt
worden, und jeder andere Weg hätte größere Nachteile
i mit sich gebracht, während der gewählte den Vorteil
I bot, gewisse Unterschiede in den einzelnen Ländern und
die Entwicklung im Ganzen herausstellen zu können. So
untersucht P. die Buße in der römischen, gallischen,
I spanischen und afrikanischen Kirche, dann noch im Besonderen
die Buße der Kleriker und die angebliche
kirchliche Privatbuße, endlich die Bußlehre Gregors I.
i und Isidors von Sevilla. In Betracht gezogen wird alles,
I was zur Buße gehört, also nicht bloß ihre äußere üe-
! staltung und Rechtswirkung, sondern auch die ihr zu
Grunde liegende dogmatische Anschauung. Besondere
[ Aufmerksamkeit wird auch der Krankenbuße geschenkt,
i weil in ihrer Handhabung vielfach der Schlüssel zum
Verständnis des ganzen Bußwesens liegt. Von leichteren
örtlichen Abweichungen und Schwankungen abgesehen,
ergibt sich folgendes Bild. Der Grundsatz von der nur
einmaligen Buße für Kapitalsünden nach der Taufe
| wurde das ganze Altertum hindurch festgehalten, wobei
allerdings die Kapitalsünden sich weder mit der alten
Dreizahl noch mit den heutigen „Todsünden" decken,
sondern im Verhältnis zu jener weiter, im Verhältnis zu
diesen enger gefaßt waren. Für diese Sünden gab es
zunächst nur eine öffentliche Buße: öffentlich mußte
aber nur die Bußleistung und die Wiederaufnahme sein,
nicht auch die Beichte. Mit Übernahme dieser öffentlichen
Buße trat der Sünder in einen Stand ein, der
eigentlich lebenslänglich währte, da er auch nach erfolgter
Wiederaufnahme noch gewisse rechtliche Folgen
nach sich zog, so vom Eintritt in den Klerus ausschloß
und das Eingehen oder die Fortsetzung einer Ehe verbot
und andere Beschränkungen auferlegte. Neben dieser
öffentlichen Buße gab es keine kirchliche Privatbuße
in dem Sinne, daß der Sünder nach geheimer Bußleistung
oder gar sofort nach der Beichte die Lossprechung
erhalten hätte. Auch die Krankenbuße wurde
als öffentliche Buße gewertet und wer sie wegen einer
Kapitalsünde empfangen hatte, mußte im Falle der Genesung
die volle Bußleistung nachholen und unterlag
auch den genannten lebenslänglichen Folgen der öffentlichen
Buße. Ja selbst bei Übernahme der Krankenbuße
aus Frömmigkeit oder zur Sicherheit, ohne das Bewußt-