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Ausgabe: | 1927 Nr. 20 |
Spalte: | 466-467 |
Autor/Hrsg.: | Grabmann, Martin |
Titel/Untertitel: | Der göttliche Grund menschlicher Wahrheitserkenntnis nach Augustinus und Thomas von Aquin 1927 |
Rezensent: | Koch, Wilhelm |
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Theologische Literaturzeitung 1927 Nr. 20.
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Höllenfahrt. Bei 4,6 will er sie ausschalten: die vixqm sind
verstorbene Christen, deren Tod als ein Gericht betrachtet werden
soll. Zu 3, 19 ist an die Todesfahrt zu denken, aber die Predigt ist
nicht Verkündigung des Evangeliums, sondern des Strafgerichts, der
ewigen Verdammnis (xrl(>voauv muß nicht notwendig eine Heilsbotschaft
bedeuten).
F. Sickenberger endlich veröffentlicht seinen Erlangcr Vortrag
(1925) über ,,Die J o h a n n e s a p ok a I y p I e und Rom"
(270—282), in dem er die jetzt übliche Identifikation des Tieres,
und der Hure Babel mit Rom bestreitet. Nicht alle Argumente sind
stichhaltig, am wenigsten die Berufung auf die ganz andere Beurteilung
des Staats bei Jesus, Paulus und I. Petr. Aber seine Auffassung
, daß das Tier das ar^ilov eines Dämons sei, und die Bemerkung
, daß auf Rom zwar die 7 Berge passen würden, aber nicht
die vielen Wasser, haben doch Gewicht. Im Negativen berührt
sich S. also mit Lohmeyer.
Zum Schluß sei wieder auf die so verdienstlichen Bibliographischen
Notizen hingewiesen (A.T. S. 89—200; N.T. S. 283—369),
die diesmal auch viel Englisches bringen. Im 2. Doppelheft vermißt
man „Mitteilungen und Nachrichten".
Leiden. H- Windisch.
Seeberg, Reinhold: Grundriß der Dogmengeschichte.
5., verh. Aufl. Leipzig: A. Deichert 1927. (VIII, 173 S.) gr. 8».
Rm. 8.20; geb. 9.60.
Dies Büchlein ist bei seinem ersten Erscheinen (1901) von
Jülicher in dieser Zeitschrift (1901, Sp. 144 f.) nicht gerade freundlich
begrüßt worden. Nicht weil ihm Besonderes vorzuwerfen gewesen
wäre, sondern aus berechtigter Abneigung gegen verschiedenartige
kurze, notwendig an der Oberfläche bleibende Zusammenfassungen
für „bequeme Zuhörer". Es hat inzwischen seinen Weg
gemacht, und der Verfasser hat ihm gegenüber an dem Grundsatz:
sit ut est, festgehalten. Die Gestalt des Büchleins ist die gleiche
geblieben. Zusätze und Änderungen sind selbst im Vergleich mit
der ersten, nun schon ein Vierteljahrhundert zurückliegenden Auflage
unbedeutend. Auch die Bemerkung im Vorwort, daß die
neueste Literatur nachgetragen sei, ist nur cum grano salis zu
verstehen.
Gießen. G. Krüger.
Schubert, Geh. Rat Prof. Dr. theol. phil. iur. Hans v.: Der Kampf
des geistlichen und weltlichen Rechts. Heidelberg: Carl
Winter 1927. (74 S.) gr. 8». Rm. 2.50.
Ein Thema, das stets- den Welt- wie den Kirchenhistoriker von
neuem locken wird, behandelt der Verf. in großen Umrissen im
Rahmen von Heidelberger Akademievorträgen. Als Kampf zwischen
Staat und Kirche, imperium und sacerdotium, pflegt man es meist
darzustellen; v. Schubert betrachtet es als den Kampf zweier Rechtssysteme
, deren hin- und herwogendes Ringen die Geschichte des
christlichen Abendlandes erfüllt. In der alten Kirche des Ostens behält
der „justinianeische" Gedanke der staatlichen Hoheit das Feld
(Ahschn. I); die westliche Kirche erficht nach schwerem Kampf mit
dem „nationalen Kirchenrecht", das vor allem durch die deutschen
Könige vertreten wird, den Sieg für den „gregorianischen" Gedanken
(Ahschn. II), muß aber, eben erst auf die Höhe des Erfolgs gelangt,
dem kräftiger und kräftiger vordringenden weltlichen Recht wieder
weichen (Ahschn. III). Der IV. Abschn. ist der Betrachtung der
durch die Reformation von Grund aus veränderten Lage gewidmet,
die gekennzeichnet ist durch die Existenz einer von Rom und seinem
geistlichen Recht unabhängigen protestantischen Welt und durch die
fortschreitende Säkularisierung des Staates; also eine entschiedene
Zurückdrängung des geistlichen Rechts, die freilich, wie die Gegenwart
zeigt, keinen endgiltigen Abschluß bedeutet; der Kampf der beiden
Rechtssysteme geht weiter; hier gibt es nur Waffenstillstände,
keinen Frieden. — Es ist zu wünschen, daß dem Verf. beschieden
ist, uns die ausführliche Darstellung des großen Rechtskampfes zu
schenken, von dem er hier eine meisterhafte Skizze entworfen hat
und mit dem sich schon eine seiner ersten Arbeiten (1888) befaßt
hat. Für diesen Fall darf ich außer einigen Kleinigkeiten (z.B.
S. 43: P. Dubois ist nicht kgl. Rat gewesen; S. 70 A. 3: Kißlings
Darstellung des Kulturkampfs ist katholisch) den Wunsch aussprechen
, daß bei der großen Cäsur des 16. Jahrh.s auch der Gedanke
R. Sohms (Weltl. u. geistl. Recht, 1914) seinen Platz finde: daß durch
Luthers Reformation für die abendländische Kulturwelt das geistliche
Recht als Recht im Rechtssinne überhaupt gefallen ist, daß es geistliches
Recht nicht mehr gibt, und daß „die Selbständigkeit des weltl.
Rechts, die Souveränität der weltl. Obrigkeit, die Zuständigkeit aller
öffentl. Gewalt auf den Staat, die Grundgedanken des neuzeitlichen
Staatswesens, durch die lutherische Reformation religiös gerechtfertigt
und zu voller Wirkungskraft befähigt sind", daß also die Reformation
Luthers auch „eine Erneuerung der Welt des Rechts" ist.
Tübingen. H. Dannenbauer.
Bauernfeind, Dr. Ernst: Die Säkularisationsperiode im
Hochstift Eichstätt bis zum endgültigen Uebergang an Bayern
1790—1806. München: Dr. F. P. Datterer u. Cie. 1927. (VIII,
63 S.) gr. 8". = Historische Forschgn. u. Quellen, H. 9. Rm. 4.50.
Das Fürstbistum Eichstätt bietet am Ende seiner
Selbständigkeit ein typisches Bild für die traurigen Verhältnisse
der Kleinstaaten jener Tage. Ein schwerfälliger,
aufgeblähter Beamtenapparat, der trotzdem nicht im
Stande war, die einfachsten Rechenfehler zu vermeiden
(S. 51), geschweige denn, daß er es zu Wege gebracht
hätte, das Rechnungswesen von Jahrzehnten zu
ordnen, das Mangeln einer kraftvollen Oberleitung seit den
; Zeiten des dreißigjährigen Krieges, alles hatte ein Stagnieren
aller Verhältnisse mit sich gebracht. Wenn auch
der Geist der Aufklärung eindrang, es gelang ihm doch
nicht, neues Leben in die verrostete Staatsmaschine zu
bringen. Titel- und Uniformtragen — ob „Apfelgrün"
den Vorzug verdiene vor einem „dunkelrot" zwischen
„Rubin und Pfirsichblüte" — waren oft die einzigen
Gegenstände des Interesses (S. 10). Im Unterschiede
von Bamberg und Würzburg kam es zu keiner Nachblüte
im 18. Jahrhundert. Man ließ die Verhältnisse gehen,
ohne den Wandel der Zeiten zu begreifen. Auch der
letzte Fürstbischof Josef, Graf von Stubenberg, bildet
keine Ausnahme. Von aktivem Handeln ist bei ihm trotz
allem persönlichen Wohlwollen, nichts zu spüren. Er
ließ sich willenlos von den Verhältnissen treiben und
überließ alles dem Staatsminister oder dirigierenden Rat
von Ow. So fiel sein Land als reife Frucht der Mediati-
sierung und Säkularisierung zum Opfer.
Schon als Preußen durch Übernahme der Markgrafschaften
Ansbach-Bayreuth in Franken festen Fuß gefaßt
hatte, erhoben sich manche Wetterwolken, die auf
das nahe Ende hinwiesen. Der Bischof konnte höch-
i stens protestieren und mußte es sich gefallen lassen, als
Bayern im Wettstreit Sieger blieb und 1802 zum erstenmal
das Land besetzte. Die Hauptsorge ging dahin,
in Regensburg eine möglichst angemessene Entschädigung
zu erlangen. Die Schwierigkeiten, die Verwaltung
des Landes dem Stammland anzugliedern, mochten es
wohl Bayern nicht allzuschmerzlich empfinden lassen,
als man 1803 dasselbe ohne die oberen Ämter dem Großherzog
von Toskana übergeben mußte. Die 3 Jahre
unter salzburgischer Verwaltung ließen immer mehr erkennen
, daß eine selbständige Existenz unmöglich war,
alle Maßnahmen der Regierung, den Verwaltungsapparat
zu reorganisieren brachten keinen bleibenden Erfolg, es
stellte sich immer mehr heraus, daß die beste Lösung
nur das Aufgehen in einem größeren Staatskörper sein
konnte. Und diese erfolgte 1806 durch erneute Besitzergreifung
von Seiten Bayerns.
Da die Regierung keine aktive Außenpolitik trieb,
konnte ganz die Schilderung der inneren Zustände
Platz greifen. Es ist vielfach Neuland gewesen, was der
zu frühzeitig verstorbene Verfasser bearbeitete. In das
innere Leben des Fürstbistums geben leider die vorhandenen
gedruckten Quellen nur spärlichen Einblick. Memoiren
, Tagebücher und Zeitungen sind fast gar nicht
aus jener Zeit vorhanden. Einigermaßen wurde dieser
Mangel ausgeglichen durch die unsers Wissens erstmalig
erfolgte Benutzung der Akten der Hofkanzlei des Kurfürsten
Ferdinand im Landesarchiv zu Salzburg. Wenn
J so die ganze Arbeit einen etwas fragmentarischen Charakter
tragen mußte, so hat es doch der Verfasser verstanden
, ein anschauliches Bild jener Zeit zu bieten und
die Hauptgesichtspunkte richtig herauszuheben. Es ist
sehr fraglich, ob es gelingt, noch mehr Quellen aufzufinden
, die das kommerzielle und wirtschaftliche Leben
wie das geistige Milieu jener Zeit in Eichstätt noch
j näher beleuchten.
Roth. Karl Schornbaum.
Grabmann, Prof. Dr. Martin: Der göttliche Grund menschlicher
Wahrheitserkenntnis nach Augustinus und Thomas
von Aquin. Forschungen über augustinische Illuminationstheorie
u. ihre Beurteilung durch den hl. Thomas von Aquin. Münster