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Ausgabe:

1926

Spalte:

69

Autor/Hrsg.:

Schwarz, Otto Georg

Titel/Untertitel:

Das Kirchenrecht. 11. - 13., völlig umgearb. Aufl 1926

Rezensent:

Sehling, Emil

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einrichtung selbständig neben dem Staat, gänzlich eigenen Rechtes wie
er, ihre Sphäre die Führung der Seelen zum ewigen Ziel, seine
tätigung der weltlichen Gewalt in Widerspruch zu der kirchlichen; für
Sphäre die Führung der Menschen zu ihrem irdischen Ziel; keine Be-
Grenzfälle Abschluß von Konkordaten, in denen die Sicherung des
Weges zum ewigen Ziel den Ausschlag gibt; nicht Interkonfessionalis-
mus oder Indifferentismus des Staates, sondern geradewegs Katholizismus
; Duldung des nichtkatholischen Kultus aus Gründen des
Friedens, aber nicht aus Indifferentismus; doch auch kein Zwingskatholizismus
, sondern Respektierung der Gewissen; Pflicht des Katholiken
zur Mitarbeit an Staat und Kommune im katholischen Sinn;
Recht zur Veränderung der Staatsform, aber nur mit legalen Mitteln,
falls die Staatsgewalt die Bürgerschaft bedrückt oder die Kirche ihrer
Freiheit beraubt.

Es wäre wünschenswert, diesen heutigen katholischen Staatsgedanken
an den katholischen Staatsphilosophien der Vergangenheit,
besonders an Augustinus, gemessen zu sehen; denn Rüther wird selbst
zugeben, daß Augustinus gelegentlich für den heutigen katholischen
Staatsgedanken zuhilfe rufen noch kein Fertigwerden mit Augustinus
bedeutet. Es wäre auch notwendig, etwa an der Geschichte des
Kirchenstaates die katholische Praxis zu studieren. Dann dürfte die
ruhige Behaglichkeit, mit der man uns „Achtung vor der inneren
Konsequenz" des katholischen Staatsgedankens, ja politische Einstellung
auf denselben empfiehlt, der Erkenntnis Platz machen, daß es
seit den Tagen Jesu eine der Furchtbarkeiten der christlichen Lage ist,
den Staat bejahen zu müssen — aus Christentum, und doch nicht bejahen
zu können — aus Christentum. Die katholische Lösung, die
Rüther vorlegt, ist eine der mancherlei Notlösungen, die das eine Gute
hat, durch die Überordnung der Kirche über die Einzelstaaten den
Primat der Ewigkeit über die Zeit zu illustrieren; praktisch ist diese
Losung heute undurchführbar, trotzdem sie schon einen zweiten Aufguß,
eine Verdünnung des echten Mittelalters darstellt. Eigentlich ist doch
auch die katholische Kirche ständig auf der Suche, sie verdeckt das
nur durch Wiederholung alter Schlagworte; z. B. dem Kapitalismus
gegenüber redet man noch wie einst, distinguiert aber, und tut
schließlich mit.

Magdeburg Leonhard Fendt.

Schwarz, Oberlandesger.-Rat, Doz. Dr. jur. Otto Georg: Das
Kirchenrecht. 11. -13., völL. umgearb. Aufl. Berlin: C. Heymann
1925. (VII, 141 S.) gr. 8°. Rm. 3.60; geb. 4.50.

Es handelt sich hier nicht um eine eigentliche
wissenschaftliche Darstellung des Kirchenrechts, sondern
um eine kurze Zusammenfassung des Lernstoffes für
Studierende, also ein Repetitorium, wobei offenbar die
Verhältnisse einer bestimmten preußischen Prüfungskommission
besonders berücksichtigt sind. Ein großer Anhang
enthält ein „Examinatorium".

Erlangen. E. Sehling.

weltlichen Dingen und Adiaphora. „Alles, was zwischen
dem grundlegenden Anfang" (der Kirche) „liegt und
dem endlichen Ziel, ist den wandelbaren Oesetzen
menschlichen Werdens unterworfen. „Das geistliche Element
" in einer Kirchenverfassung ist nicht weniger
weltliche Erscheinungsform als das rechtlich-korporative
." Als eine unerlaubt optimistische Verallgemeinerung
erscheint es mir freilich, wenn er (S. 13) sagt:
„Von diesen Oedanken, die mit Luthers Grundauffassung
übereinstimmen, waren auch die Männer durchdrungen,
die an dem Neubau unserer Kirchenverfassung mitgearbeitet
haben." Nach Darlegung dieser evangelischen
Grundgedanken kommt ein ganz kurzer Abriß der Geschichte
der preußischen Kirchenverfassung. „Auch die"
(bisherigen) „Provinzial- und Generalsynoden glichen
oft mehr einer kirchlichen Notabelnversammlung zur
Unterstützung des Kirchenregiments, als daß sie eine
eigentliche Vertretung der Kirchengemeinden oder gar
des Kirchenvolks gewesen wären" (S. 16 f.). Die Erläuterungen
zur Verfassung, angeordnet nach deren Abschnitten
(Vorspruch und Einleitung, Kirchengemeinden,
Kirchenkreise, Kirchenprovinzen, Kirche, Rechtsausschüsse
, gemeinsame Bestimmungen und Schlußbestimmungen
) gelten natürlich nur den Punkten, die als die
praktisch wichtigsten erscheinen; z. T. denke ich* hier
ganz ebenso wie der Verf., z. B., wenn er darauf hinweist
, daß die von der Kreissynode für bestimmte
Zwecke zu bildenden Ausschüsse zu den bereits für eben
diese Zwecke bestehenden freien Vereinen in einem
erst noch zu klärenden Verhältnis stehen werden. Anderwärts
habe ich weniger Bedenken als er, z. B. gegen Beteiligung
von Frauen an der Wortverkündigung; bisweilen
hätte ich meine Bedenken schärfer zum Ausdruck
gebracht, z. B. hätte ich über das Siebwahlsystem nicht
ohne Kritik referieren können. Aber solche Meinungsverschiedenheiten
werden gegenüber einem so umfänglichen
Verfassungswerk immer da sein.

Kiel. H. Mulert.

Mehl, Oskar Joh.: Vom Bau und Ausbau der Liturgie. Gütersloh
; C. Bertelsmann 1925. (136 S.) gr. 8°. Rm. 3.50.
Wer den Verfasser aus seinen zahlreichen Veröffentlichungen in
„Dorfkirche", „Deutschevangelisch im Auslände", in der „Hochkirche
" und besonders in der „Monatschrift für Gottesdienst und
kirchliche Kunst" kennen und schätzen gelernt hat, weiß im voraus,
daß er auch hier etwas Gutes findet, und wird nicht enttäuscht sein.

Unter Liturgie versteht M. den ganzen Gottesdienst einschl. der
Predigt. Er nennt sein Werk nicht Neubau, sondern Bau und Ausbau.
„Wer nun über liturgische Dinge redet und schreibt, der muß sich vor
allem klar darüber sein, auf welchem Standpunkt er steht und was er
will; ob er das liturgische Erbe der Vorzeit als ein Gut oder als
eine Last ansieht, ob er also neu bauen oder nur ausbauen will. Schon
im Titel dieses Buches liegt begründet, daß wir den Bahnen. Luthers

Goltz, Eduard Freiherr von der: Die Verfassungsurkunde der
evangelischen Kirche der altpreußischen Union, besprochen
u. erläutert. Mit c. Orientierungstafel. Halle a. S.: C. Ed. Müller
1925. (132 S.) 8°. Rm. 3.50; geb. 4.50.

Für altpreußische Pfarrer und sonstige Inhaber des
dortigen Kirchlichen Gesetz- und Verordnungsblatts, die

darin den Text der Verfassung haben, ist das Buch ohne ' folgen und bewußt und freudig "das Erbgut antreten." Und da meint

Weiteres verwendbar; andre Benutzer werden bedauern, ; M- ""n, daß die Eucharistie Ausgangs- und Mittelpunkt
aller christlichen Liturgie sei und sich gerade hierdurch
von allen andern Kulten unterscheide, obwohl auch er anerkennt,
daß Vieles darin nicht nur jüdischen, sondern auch heidnischen Ursprungs
ist. Aber die Eucharistie ist gerade das Christliche. „Der
Herr hat in alter Zeit der Kirche die heilige Liturgie geschenkt; was
brauchts neuer Bauten!"

Aber ist das wirklich so? Stellt man sich rntt dieser Anschauung
nicht zu sehr der Liturgie als einer objektiv gegebenen Größe gegenüber
? etwa so: die Liturgie ist da, und wir dürfen sie erleben und
mitfeiern. Kann man nicht dem gegenüber sagen, daß wir, die da
feiern wollen, es doch sind, die die Liturgie machen. Warum liebt
unsere Jugend das Liturgische im Gottesdienst? Doch eben deswegen,
weil sie selbst Veranstalterin und Schöpferin ihrer Gottesdienste ist.
Daß die wahrhaft echten Liturgien sich stets so sehr gleichen, liegt
eben im Wesen der Liturgie begründet.

Außer der Einleitung zerfällt das Werk in einen grundlegenden
Teil und einen darstellenden. Als Grundsätze für einen evangelischen
Gottesdienst stellt M. folgende acht auf: Gotteskindschaft, Evangelium,
Weitherzigkeit, Wahrhaftigkeit, Schönheit, Einheitlichkeit, Symbolik,
Anbetung. Im Zusammenhang damit kommen schon manche Einzelheiten
zur Sprache. Ein regelmäßiges fest formuliertes Siinden-
bekenntnis entspricht nicht der inneren Verfassung der Kinder Gottes.
Das Adjutorium ist besser zu streichen. Der Gruß müßte mehrmals er-

daß dieser Kommentar den Text nur einzelner Artikel de
Verfassung abdruckt; Beigabe des ganzen Textes wäre
zweckmäßig und keine unerträgliche Erweiterung des
Buchs gewesen. Im übrigen ist, was d. Verf. sagt, so
wohl abgewogen, daß Leser der verschiedensten Art,
nicht etwa nur Theologen und Juristen, und verschiedener
Parteistellimg es mit Nutzen werden brauchen
können; bahnbrechende neue Ideen wird in solchem
Kommentar niemand suchen, zumal die Verfassung, der
er gilt, ein mühsam zustande gekommenes Kompromiß,
ein vorsichtiger Umbau des alten Hauses ist, ohne neuen
am. Unrj da v d q ejne Anleitung geben will, die
"eue Verfassung zu benutzen, aber keine grundsätzliche
n allng evangelischer Kirchenverfassungsfragen noch
11ends eine Streitschrift gegen diese Verfassung, vernimmt
man in seinen Erläuterungen höchstens einen gedämpften
Nachhall der Kämpfe, die um diese Ver-
tassung stattfanden. Er steht ihr nicht überhaupt ohne
h gegenuber- ^tont vor allem gegen die hierarchische
nS?ZnT^[, kjChlicher Kreise die ll.the- , uas AUJUtonum tat besser zu streichen. Der Gruß müßte mehrmals er-
ClllSCnaiZUng von Verfassungen Und Rechten als I folgen. Die wahre Weitherzigkeit besteht darin, Haß man nicht gleich