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Ausgabe: | 1926 |
Spalte: | 258-259 |
Autor/Hrsg.: | Grentrup, Theodorus |
Titel/Untertitel: | Jus missionarium quod in formam compendii redactum scripsit Th. Grentrup 1926 |
Rezensent: | Mirbt, Carl |
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Sprüche zu der vom Verfasser gegebenen Darstellung hätten
untersucht werden müssen. An Literatur hat der Verfasser
außerdem übersehen: O. Haselbeck O. F. M.,
Der Ireniker P. Christoph de Rojas y Spinola in: Der
Katholik XI, S. 385 ff., XII, S. 15ff.; O. Menge, Zur
Biographie des Irenikers Spinola in: Franziskanische Studien
1915, II, S. 1 ff.
Bremke bei (Döttingen. Heinz Weidemann.
The Church Quarterly Review Vol. XCV1II - C, April 1924 bis
July 1925.
Den letzten Bericht über diese wertvolle Zeitschrift gab ich 1924,
Nr. 21; dort gab ich auch eine Charakteristik ihrer allgemeinen
Art, wobei ich auf das „Review" als Hauptmerkmal hinwies. Die
drei letzten Bände der jährlich in zwei volumes mit je zwei Heften
erscheinenden, von den Mitgliedern der Londoner theologischen Fakultät
(King's College) herausgegebenen Zeitschrift bringen die erste
Hundertzahl der Bände, also wohl die ersten fünfzig Jahre
ihres Bestehens (ich weiß nicht, ob sie von Anfang an die formale
Zeitrechnung gehabt hat, die sie gegenwärtig zeigt) zum
Abschluß. Von Jubiläumsfeier merkt man doch nichts. Eine „Review",
die etwa in „Nr. 200", im Juli 1925, auf die Zeit seit 1875 einen
Rückblick gebracht hätte, vermißt man fast in dieser in der
Tat überwiegend auf reviews eingestellten Zeitschrift. Aber vielleicht
soll sie noch kommen, bei Eröffnung des vol. Cl. Ich kann nicht
alle Aufsätze in den Bänden, die mir vorliegen, hier nennen wollen;
kein Zweig der Theologie braucht sich zu beklagen, daß er darin vernachlässigt
werde; ganz selbstverständlich stehen englisch-kirchliche
Verhältnisse und von Engländern geleistete Beiträge zur Theologie
|m Vordergrund, in diesen sechs letzten Heften fast noch mehr als
in früheren. Als nicht nur auf England eingestellte Aufsätze notiere
ich in Nr. 195 (April 1924) den von A. A. Cock, The petitionary
aspect of all experience und von W. R. Matthews, Consensus and
mimortality, wo französische und deutsche Arbeiten mitherangezogen
Sind, in Nr. 199 den von Harold Smith, The incarnation and in-
carnation - beliefs, wo zwar nur englische Forscher berücksichtigt
werden, das Thema selbst doch aber religions ve r g le i c h e n d ist.
in Nr. 197 bietet in Aufsätzen wie Jcwish humanism und The judaean
narratives in the third gospel, von H. F. B. Compston bezw
H. Bryant Salmon, das Thema ja „allgemeines" Interesse, aber
„benutzt" werden selbst in dem zweiten Aufsatz nur englische Studien.
Hervorgehoben muß jedoch werden, daß in dieser Nr. ein Sonder-
aufsatz über E. Troeltsch sich findet („Ethics and the control
of history. A study of Troeltsch", von Kenneth T. H enders on) und
alsbald darauf selbst einer über Roland Schütz („Neo-Tübingenism
and the Acts of the apostlcs", von C. E. Wäger). Jedoch gerade
letzterer Aufsatz beweist ja ohne weiteres, daß man das „Ausland"
durchaus mit im Auge hat und daß es, wie ich oben sagte, „ganz
selbstverständlich" heißen muß, daß englische wissenschaftliche oder
kirchlich-praktische Belange stark überwiegen. So möchte es
kleinlich erseheinen, wenn ich weiter noch speziell die Arbeiten
hervorhöbe, die über England hinausblicken. Soweit ich mir ein
Urteil zutraue, darf ich als besonders wichtig nennen: Arthur C.
Headlam, The four gospels, Nr. 199 (Apr. 1925); es ist nur erst
das Vorderstück eines IJoppelaufsatzes, der Fortsetzung mag man mit
lebhaftem Interesse entgegensehen. Es handelt sich um die Bedeutung,
die einem 1924 erschienenen Werke von Burnett Hillman Streeter
über die „vier Evangelien" zukommt, denn dieses Werk verwerte zuerst
systematisch die neuen, d. i. nach Westcott und Hort
noch entdeckten oder rekonstruierten „Texte", zumal auch die orientalischen
Übersetzungen und die neuesten „Ausgaben" (so v. Sodens),
so zwar, daß es dann fortschreite zu aller Art von isagogischen Fragen
(die Quellen, Verfasser, Entstehungszeit). In dem vorliegenden
ersten Aufsatz berichtet Headlam erst über Str.'s Ergebnisse oder
Annahmen hinsichtlich der Textüberlieferung (überhaupt des N.T.'s)
und der „Quellen" für die Synoptiker, welch letztere er auf vier,
statt der zur Zeit fast für ausgemacht geltenden zwei, ansetzt; H.hält
mit seinem eigenen Urteil noch zurück, will offenbar erst noch mitberichten
über die Oedanken, die Str. weiterhin vorgebracht hat.
Von dogmengeschichtlichen Aufsätzen treffen wir einen
über den Apollinarismus in Nr. 195 (von Ch. Oore, Lecturer an
King's College, also nicht dem Bischof, über den, bezw. dessen
Oedanken „on the holy spirit and the church" J. Armitage Robinson
, in Nr. 197, handelt!), über Clemens von Alexandrien in
Nr. 199 (in, Anschluß an Man „The image of Ood. A study in
Clement of Alex.", von W. C. De Pauley, einem Amerikaner)
und über das Chalcedonense, in Nr. 200 (J. S. Mac Arthur „A
Plea for the Chalcedonian christology"). in letzterer Nr. liest man
auch bereits eine willkommene Recension von A. E. Burns eben
(1925) erschienenem, sehr wertvollem Buche „The Council of Nicaea"
unterzeichnet: „Z"). Von nichttheologischen Aufsätzen hebe ich
zwei von Morton Luce hervor: Nr. 196: „Shakespeare and na-
«ure", und Nr. 198 „Poetry and Prose" (wertvoll mit für die modernen
formgeschichtlichen Untersuchungen der Evangelien). Auch das
Alte Testament kommt nicht zu kurz, ich notiere: Nr. 199 Ibn
Sabil „Genesis, the book of the Bedouin" und Nr. 200 G. H. Box,
„Some recent contributions to Old Testament studies", wo keineswegs
nur Engländer berücksichtigt sind, sondern auch Hölscher (Deutero-
nomium), Sellin (Zwölfprofetenbuch), J. Herrmann (Ezechiel),
Volz (Jeremia), Ludw. Köhler (Deuterojesaja), Sigm. Mo-
winkel (Psalmensrudien II), Greßmann (vorexilische Spruch-
dichtnng), Jirku (Altorient. Kommentar), Hedwig Jahnow
(Hehr Leichenlied), Lohr (Priesterkodex), J Hern pol und J.
Herrmann (Einzelwörtcrbücher). — Eigentümlich interessant ist in
Nr. 195 der Aufsatz „The selflimitation of God" von A. T.
Col d m a n.
Halle a. S. F. Kattenbusch.
Grentrup, l'beodinis, P. S. V. I).: Jus missionaritim quod in
formam compendii redactum scripsit Th. Grentrup. T. 1. Steyl:
Missionsdruckerei 1925. (XV, 544 S.) gr. 8°. geb. Rm. 20—.
Es ist kein Zufall, daß G. Warneck in seiner
Evangelischen Missionslehre dem Thema „Mission und
Recht" kein besonderes Kapitel gewidmet hat, wenn er
auch selbstverständlich in verschiedenen Abschnitten,
z. B. dort, wo er über die Missionsgebiete (28. Kap.)
oder über die Organisation heidenchristlicher Gemeinden
(47. Kap.) handelt, über Rechtsfragen sich äußert.
! Diese Zurückhaltung ist nicht nur darin begründet, daß
i Warneck keine ausgesprochen juristischen Interessen
| hatte, sondern in erster Linie darin, daß das Verständnis
für die Wichtigkeit des Kirchenrechts auf evangelischer
Seite im Allgemeinen überhaupt wenig verbreitet ist.
Diese Sachlage wirkt sich naturgemäß auch in der
Behandlung der Geschichte und Theorie der Mission
aus. Infolgedessen haben wir noch keine Spezialdar-
, Stellung der Rechtsverhältnisse der evangelischen
Mission.
Ebensowenig ist es ein Zufall, daß auf katholischer
Seite in dem vorliegenden Werk das Missionsiecht der
Neuzeit und Gegenwart eine umfassende Darstellung
gefunden hat. Denn die katholische Kirche bewertet
; das Kirchenrecht wesentlich höher und hat längst die
rechtlichen Seiten der Mission, deren Einordnung in ihr
Rechtssystem und die Rechtsverhältnisse, mit denen die
Mission in Beziehungen steht, untersucht.
Eine Darstellung des Missionsrechtes in systema-
; tischer Form zu bieten, ist die Absicht des Verfassers.
Ein abschließendes Urteil über dieses Werk wird zwar
erst nach Erscheinen des 2. Bandes möglich sein, von
dem die Vorführung des katholischen Missionsorganismus
und der rechtlich bestimmten Missionspraxis zu
erwarten ist, aber schon dieser 1. Band stellt eine
i Leistung dar, die der katholischen Missionswissenschaft
I zur Ehre gereicht. Das mit großer Sorgfalt gesammelte
, Material wird in klarer Anordnung vorgeführt und
dürfte für viele einer ersten Zugänglichmachung gleichkommen
. Es ist mir eine angenehme Pflicht, auf diese
Vorzüge hinzuweisen, denn das Werk Grentrups ist
zur Zeit konkurrenzlos und verdient ernste Beachtung.
Die Prolegomena untersuchen die für eine Darstellung
des Missionsrechtes grundlegenden Vorfragen:
den Begriff Mission, Missionsland, die Quellen des
Missionsrechts u. a. Daß der Begriff Mission, um nur
einen für die Anlage des Buches wichtigen Punkt hervorzuheben
, unter Hinweis auf die Bestimmung des
Codex iuris canonici can. 1350 § 2 in dem weiten
Sinn verstanden wird, daß alle Akatholiken ihr Objekt
sind, wiederholt nur die bekannte offizielle Auffassung
der katholischen Kirche. Aber am Ende der dieser
Frage gewidmeten Erörterung wird mitgeteilt, daß der
Verf. in erster Linie die Mission unter den nichtchristlichen
Völkern zu behandeln beabsichtigt, die Mission
unter Christen „secundarie tantum" (S. 8). Was das
heißen soll, ist nicht klar. Die Verengerung des
Missionsbegriffs wirkt sich dahin aus, daß in diesem
Band über Europa als Missionsland nicht berichtet-
wird (vgl. dazu Missiones Catholicae 1922).
Der erste Teil „De iure et officio fidei propagan-
dae" behandelt in knapper Form weitere rechtheho.