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Ausgabe:

1926 Nr. 7

Spalte:

190-191

Autor/Hrsg.:

Ziller, Fritz

Titel/Untertitel:

Religion in der Mystik 1926

Rezensent:

Günther, Rudolf

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189

Theologische Literaturzeitung 1926 Nr. 7.

190

„the edition hv F. Loofs (1906) p. 333, n. 7". In der
Bibliographie "sind diese beiden opera erklärlicherweise
nicht genannt; sie existieren ja gar nicht!

Was das Sachliche anlangt, so verdient in diesen
vier ersten Kapiteln die Belesenheit des Verf.'s und seine
bis ins Einzelnste gehende Kenntnis der Bußbücher und
der gelehrten Fragen, die sie angeregt haben, alle Anerkennung
. Aber es bleibt doch viel zu wünschen übrig.
Daß Verf. nicht Theologe ist — er ist „Professor of
history in Hardin-College" (in Mexico in Missouri, nordwestlich
von St. Louis) —, verrät sich mehrfach. Selbst
in den Ausführungen über das Bußverfahren, über
öffentliche und private Buße, über Bußstationen, Buß-

Er liest sich trotz, der gelegentlich schon bemängelten
Weitschweifigkeit gut. Und die These, daß das weltliche
Recht und die kirchliche Bußdisziplin sich ergänzt und
in der Erziehung der Volksmassen zusammengearbeitet
haben, ist gewiß richtig. Aber Überraschendes kommt
dabei nicht heraus; wohl auch wenig eigentümlich
Englisches. Und nicht selten (z. B. bei den Canones
gegen den Meineid) sieht der Verfasser wohl zu schnell
bewußtes Zusammenwirken. Methodisch erlaube ich
mir zweierlei zu bemerken. Erstens, daß bei der Art der
Entstehung der Bußbücher, insonderheit bei ihren vielen
literarischen Entlehnungen, Rückschlüsse aus ihren Bestimmungen
auf die tatsächlichen Verhältnisse oft un-

priester u. dergl. Der Historiker hat (wenigstens in j sicher sein werden. Und zweitens daß die Frage der

einer in die Bibliographie eingeschobenen Anmerkung, Einwirkung der Bußdisziplin auf das weltliche Recht

S. 203) darauf hingewiesen, daß Quellenmaterial für wohl noch grundsatdicher angegri fen werden kan i Der

die Bußdisziplin sich auch findet „in the lives ofthesaints, Begriff der „Strafe" ist im weltlichem Recht vielleicht

In the ecclesiastical histories (especially that of Bede),
in the decisions of Councils, in the sermons, correspon-
dence and etiler writings of ecclesiästics"; aber Folge ist
dem nicht gegeben. Und doch kommt man erst dann auf
sichern Boden, wenn unter einstweiliger Beiseitlassung
der Bußbücher dies Material vollständig ausgeschöpft
ist, vollständiger, als es auch in dem lehrreichen Werke
von Oscar D. W a t k i n s (A history of penance,
2 vols, London 1920) geschehen ist. Dem Verf. kann
man es nicht übel nehmen, daß er diese Aufgabe nicht
angegriffen hat; seine ersten vier Kapitel sind nicht eigentlich
Forschungsarbeit. Ja, gelegentlich scheint
es, als wiche er hier absichtlich selbständiger Entscheidung
strittiger Fragen aus: er läßt dann seine Autoritäten
gleichsam abstimmen und hält es mit der Mehrheit.
Von Kap. II sagt er auch selbst: „This chapter does not
Claim originality" (S. 42, Anm. 3). Und einzelne Teile
des dritten rückt er in ein ähnliches Licht, wenn er in
der „Conclusion" (S. 198) nach einem Rückblick auf
Ausführungen, die im zweiten und teilweise im dritten
Kapitel stehen, fortfährt: „More original work has been
done in demonstrating the" usw. Daß solch selbständige
Arbeit auch in den ersten vier Kapiteln einige beachtenswerte
Ergebnisse gezeitigt hat, soll nicht verkannt werden
. Verfasser ist in der „Conclusion" (S. 197 f.) sich
selbst bewußt, Neues gebracht zu haben über das Poeni-
tentiale Davidis und die alten Walliser Synoden, über
die Herkunft des Poenitentiale Viuniani, über das Poeni-
tentiale des Pseudo-Beda (bezw. dessen 2 Gestalten,
die er herausstellt), über die Quellen des Poenitentiale
Theodori, über das Vorkommen der öffentlichen Buße in
England seit Theodor v. Canterbury, über den Ursprung
des Coinmutationen-Systems in Irland und über und
gegen allzuscharfe Verurteilung der Bußbücher. Ja,
mehrere dieser seiner neuen Erkenntnisse sind ihm so
wichtig, daß er noch in der Bibliographie (S. 209)
W a t k i n s deshalb vornimmt, weil er in diesen Punkten
falsche Anschauungen verträte. Diese neuen Erkenntnisse
sind nun freilich keineswegs alle so sicher,
so bestimmt, so wichtig und so neu, wie Verf. meint.
Z. B. ist das Vorhandensein der öffentlichen Buße in England
in der vornormannischen Zeit seit Theodor mit
des Verf.'s Beweisen m. E. nach nicht erwiesen; die
Herkunft der Commutationen aus Irland ist schon von
andern verfochten; inbezug auf die Quellen des Poenitentiale
Theodors stand schon vieles fest; die Ergebnisse
über die Bußbücher des David von Menevia und des
Vinnian bleiben unbestimmt; und die gewiß z.T. berechtigte
Verteidigung der Bußbücher läßt gewichtige
Bedenken gegen sie doch bestehen. Aber ich will die
eigne Arbeit des Verf.'s hier nicht verkleinern. Auch

reme ,tC).fnun£> daß sein Werk sich a,s ein zweckdienlicher
Führer erweisen werde inbezug auf die Ausgaben
der Bußbucher, die Schriften über sie, ihre Quellen, ihre
• CilT * ' e gegenseitiges Verhältnis u. dergl., ist angesichts
des Sachregisters auch inbezug auf die Schale,
die den Kern dieses Buches umgibt, nicht unberechtigt.
Aber der Kern ist auch hier das Schmackhafteste.

nicht unabhängig von kirchlichen Einflüssen aufgekommen
.

Schließlich möchte ich dem Herrn Verfasser noch
eines nachrühmen. Ich bin nicht völlig sicher darüber
geworden, ob er Katholik, oder Protestant ist. Für
ersteres spricht die starke Benutzung auch unbedeutenderer
katholischer Literatur und mehrfache Hervoi-
hebung „protestantischer" Urteile; dagegen, mehr
als die Bemerkung über „the direct supernatural power
then credited to relics" (S. 157), die Tatsache, daß
G. Phillips, der 1828 konvertierte, dem Verfasser,
der seine „Deutsche Geschichte" freilich nur nach A 1 -
z o g zitiert, noch in der Zeit, da sie erschien (1832),
irrig als ein Protestant sich darstellte (S. 54). Man mag
Einflüsse katholischer Herkunft hie und da in Urteilen
des Verf.'s für mitwirkend halten können; daß sie
nicht stärker hervortreten, kann auch uns Protestanten
vorbildlich sein.

Halle a. S. Friedrich Loofs.

Zill er, Dr. Fritz: Religion in der Musik. Vortrag in der
Gesellschaft für Geisteswissenschaften. Osnabrück: J. Q. Kisling.
(23 S ) S°.

Der Vf. hat sich ein schwieriges, wenig geklärtes
Thema gestellt. Er will nachweisen, daß die absolute
weltliche Musik fähig sei, in ihren Tonfolgen und
Tonverbindungen religiöses Empfinden sinnbildlich auszudrücken
, allen übrigen Künsten darin überlegen, daß
sie allein nur an die Zeit-, nicht an die Raumform in
ihren Äußerungen gebunden ist. Der Ton ist ihm daher
das geeignetste Material für die Darstellung der religiösen
Erlebnisse. Daß heute kein gemeinsamer Typus
dieser Erlebnisse vorhanden ist, daß der Ausdruck des
individuellen religiösen Gefühls oft stoßweise und durch
ein Heer von Dissonanzen hindurch erfolgt, ist in dem
Charakter der Gegenwart begründet. Sie gehört zu den
Epochen, in welchen die mit der Bewegung des Lebens
verbundene Beunruhigung in den Mittelpunkt des Lebens
selbst, in den religiösen Grund der Seele störend eindringt
. Um den Ausgleich dieser Spaltungen sieht Vf.
die ernsten modernen Künstler bemüht. Insbesondere ist
es der polyphonen Musik vorbehalten, an dem Organismus
des menschlichen Gefühlslebens die religiöse Idee
einer die Erscheinungswelt durchwaltenden Weltvernunft
zu veranschaulichen" (S. 23).

Der dargebotene Lösungsversuch ist anregend, muß
aber noch nach verschiedenen Seiten geprüft werden.
Auch wenn man mit dem Vf. darin einig ist, daß die
Wiedergabe von Gedanken und Handlungen der
Musik verschlossen ist, ist doch zu fragen, ob diese
lediglich auf Gefühlserregungen beruht oder ob nicht
auch bei ihr die Einbildungskraft beteiligt ist. Ebenso
kann man der heutigen Lyrik schwerlich vorwerfen, daß
sie „das im Gemütsleben Empfundene ins helle Licht
des Bewußtseins rückt", demnach „Gegenstandsbegriffe"
und „Begriffsbeziehungen" (S. 15) verwendet; sie geht
vielmehr bewußt auf das Dunkle, den Klang und Rhythmus
des Poetischen zurück, nähert sich also der musika-