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Ausgabe:

1925 Nr. 1

Spalte:

19-22

Autor/Hrsg.:

Stephanides, Basileios K.

Titel/Untertitel:

Symbolaieis ten ekklesiastiken istorian kai to ekklesiastikon dikaion 1925

Rezensent:

Meyer, Philipp

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Theologische Literaturzeitung 1925 Nr. 1.

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oder „Landes"konkordat durch den Zerfall des deutschen
Reiches zu Gunsten des letzteren entschieden
sein, ehe die Kurie den Nuntius Annibale della Genga zu
Separatverhandlungen mit Bayern bevollmächtigen
konnte. Trotz der prinzipiellen Verschiedenheit: die
Kurie wollte die Alleinherrschaft der kath. Kirche in
Bayern sichern, Montgelas wollte das Konkordat als
Abschluß seiner Kirchenpolitik, die die unumschränkte
Souveränität des Landesherrn auch in religiösen Dingen
sich als Prinzip und Ziel erkoren hatte, stand man 1807
vor dem Abschluß. Da waren es die Maßnahmen der
bayr. Regierung in Tirol, die den Widerstand der Kurie
aufs neue belebten und die Verhandlungen für lange
Zeit bis 1816 zum Stillstand brachten.

Gerade die wichtigen Verhandlungen des Nuntius
della Genga hat Döberl zur Darstellung gebracht. Er
stützt sich dabei — wohl zum erstenmal — auf die
Akten des Vatikans: „Nuntiatura Monaco Baviera 38
bis 41". Damit hat er wohl eine wichtige Quelle erschlossen
; aber wenn es galt, eine Geschichte jener
Verhandlungen zu schreiben, doch nur eine. Abgesehen
davon, daß die Akten des andern Kontrahenten, des
bayr. Staates auch vollständig ausgebeutet hätten werden
müssen, wäre doch auch das Aufspüren von Tagebüchern
und Notizen der leitenden Persönlichkeiten
von großem Werte. Denn bei so manchen Verhandlungen
wird die Stellung der bayrischen Unterhändler
Freiherr Kasimir von Häffelin und Freiherr von Fraunberg
nicht klar.

Aber Döberl wollte augenscheinlich nur auf Grund
seiner Akten die Verhandlungen schildern. Er scheint
von vorneherein darauf verzichtet zu haben, die Politik
des leitenden bayrischen Staatsmannes Montgelas eingehender
in den Bereich seiner Darstellung zu ziehen.
Denn wenn er auch die bayrischen Prinzipien bei der Führung
der Verhandlungen darlegt, allseitig und umfassend
werden die Maßnahmen der bayr. Regierung nicht gewürdigt
und vom zeitgeschichtlichen Zusammenhang
aus zu beleuchten nicht unternommen.

Es steht also eine allseitige, zusammenfassende,
nach allen Seiten objektiv würdigende Geschichte jener
Zeit noch in Aussicht, eine Geschichte, die vielleicht
auch „den Hütern des Heiligtums" (S. 13) gerechter
wird. Aber schon jetzt muß betont werden, daß auch
Döberls Versuche die Darstellung Sicheres nicht zu
entkräften im Stande sind. Die Kurie hatte als Ziel
wirklich nichts anderes im Auge, als der röm. Kirche
eine, ja die herrschende Stellung im Reiche zu verschaffen
. Darin verstand sie vor allem die „rechte
Ordnung", die della Genga zwischen Staat und Kirche
in Bayern herzustellen hatte. Um dieses Preises willen
hätte man sich in Rom auch den geistlichen Rat aus der
herzoglichen und kurbayrischen Zeit gefallen lassen.

Döberl will die Darstellung Sicherers entkräften;
„die Kurie habe die tatsächliche Lage in Bayern also
die Entwicklung zum paritätischen Staat nicht gekannt."
Es möchte doch den Leitern der vatikanischen Politik
größere Kenntnis der ganzen Zeitlage zuzuschreiben
sein, als es Döberl hier tut. Andrerseits waren es ja
gerade die Erlasse, welche die Parität in Bayern zum
Ausdruck brachten, welche die päpstlichen Maßnahmen
entscheidend beeinflußten. Die Kurie wollte das Rad
der Zeit aufhalten; es schien, als sollte es ihr im bayr.
Konkordat 1817 wenigstens einigermaßen gelingen, aber
das bayr. Religionsedikt wußte doch dem modernen
Staatsgedanken zum Sieg zu verhelfen.

Auf die wichtigen Aktenstücke mache ich besonders
aufmerksam.

Roth bei Nürnberg. Karl Schornbaum.

1. 2 z e <p « v i d'r, c, Baatelo{ K.: XvftßoXai tis ojr ixx'A rjai ■
aar i x itv t a't tu pi.a i> x ai i o ix x'l. qo laar ixu v tjixuiov.
ax Kmxnrui/Tiftmü'Anr. timaig: 'ÄötotoäovXov 'AyaoittvittOov xui
SSttf. 1921. (133 S.) 8".

2. Korczok, Dr. Anton: Die griechisch-katholische Kirche in
Galizien. Mit einem Vorwort von Prof. Dr. Haase: Die Aufgaben

der osteuropäischen Religionswissenschaft. Leipzig: B. Q. Teubner
1921. (XI, 162 S.) 8°. = Quellen und Studien, 5. Abtig., Heft 1.

3. Zankow, Dr. theol. et jur. Stef.: Die Verfassung der bulgarischen
orthodoxen Kirche. Zürich: Gebr. Leemann & Co.
1918. (XXII, 223 S.) gr. 8°.

Während die erste Schrift historische und rechtliche
Fragen des ökumenischen Patriarchats zum Inhalt
hat, beschäftigen sich die beiden andern mit Gebieten, die
einst auch unter dem Stuhl von Konstantinopel standen,
ihm aber längst entrissen sind.

1. Stephanidis, Dozent an der theologischen Schule
in Chalki legt hier einige Arbeiten vor, die in seinen
Vorlesungen ihren Ursprung haben. Die nicht leichte
aber bei aller Wissenschaftlichkeit elegante Schreibweise
zeigt wieder, wie die uralte griechische Sprache
in ihrer neuesten Umbildung glänzend geeignet für den
Ausdruck modernen Denkens ist.

Die beiden ersten Aufsätze befassen sich mit den
Synoden des ökum. Patriarchats bis zur (1) und nach
(2) der Eroberung C/pels. Eng schließt sich der dritte
an: Über die ('(gyitgtlc eyxQiTot des Patriarchats. Ganz
genau lassen sich hier die Linien der Entwicklung nicht
mehr feststellen. Doch hat Justinian für das Patriarchat
und die Eparchien die ovvodoi tvtuvoiai geschaffen
und diese sind für die Eparchien im 12. Jahrhundert
, für das Patriarchat im 13. Jahrhundert erloschen
, worauf sich bei dem letzteren sofort die opv. ivdrj-
(tovoai bilden, die sich in der Regel aus den sich in der
Hauptstadt aufhaltenden Erzpriestern zusammensetzen.
Die sich anbahnende absolute Herrschaft des Pair.
wurde 1746 und mehr noch 1763 durch die yeoovOla
beschränkt, die aus den nächstwohnenden Kirchenfürsten
von Heirakleia, Kyzikos u. a. sich zusammenfügte
, bis die neue Verfassung 1860 eintrat. Das waren
die sogenannten iyxguoi, die vor 1453 die nqhvymtfc,
genannt wurden. Die vierte Abhandlung schildert
die beiden Versuche, die Rechte des Patriarchats zu
beschränken, oder es aufzuheben, wie sie unter Kaiser
Zeno und später von Michael Palaeologus gemacht
sind. Es folgt die Untersuchung über den oüyxf-.'ün^
im Verwaltungskörper des Patriarchats (5). Anfangs
gab es nur einen, der der „erste Rat" des Patr. war,
im kirchlichen Rang nicht höher als ein 7cqeo(ivTiqogJ
in den Synoden aber vor den aQXieqslg rangierend,

| zugleich der mutmaßliche Nachfolger des Patriarchen.
Im 10. Jahrhundert war es ein Metropolit, und im

I 11. ernennt der Kaiser deren mehrere, unter denen sich
denn bald der nqiaxo — ocyxtl'/.og erhebt: Sie dienen zur

I Auffüllung der ovvodoi ivdrjuovoai. Es folgen zwei
Artikel wirtschaftlichen Inhalts (6. 7). Der erste schildert
die Schulden des ökumenischen Patriarchats, wäh-

j rend der andere sich mit einer Steuerart, dem

I Charadsch unter Rafael I. befaßt. Die „Hofschuld",

| deren Verwaltung jetzt das fu/.cov oviit-ioü/.ioi> leitet,
drückt das Patriarchat seit 1453 und beruhte auf den
ordentlichen und außerordentlichen Steuern an den Sul-

I tan, nämlich der Unterhaltung der Janitscharen, die dem
Schutz der Patr. dienten, und den vielen Unterstützungen
an Erzbischöfe usw. Sie vermehrte sich unausgesetzt
und betrug im 18. Jahrhundert 25 Millionen
Frcs. Als Einnahmen standen ihr gegenüber die nach Be-

I dürfnis für alle Eparchien ausgeschriebenen Steuern
(Crjctiai): die Ifißarlxia, deren Charakter sich daraus
schätzen läßt, daß viele Ernstgesinnte sie als Simonie
bezeichneten, und das (pilötifiov, das jeder zahlte, der eine
höhere Weihe erhalten hatte. Anfang des 17. Jahrhunderts
gliederten sich die Steuerarten wieder erheblich. Die
Schuldentilgungskonimission bestand aus Erzpriestern und
vornehmen Laien. Ihre Zahl wechselte. Zweckdienlich
war es, daß sie der Aufsicht des Patriarchen entzogen
wurde. Das war 1775 kaum erreicht. Eine besondere
Art der Steuer, den Charadsch, den angeblich Patr. Rafael
U. einführte, behandelt Artikel 7. Diese Frage berührt
das völkische Interesse, da R. ein Serbe war. Die