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Ausgabe:

1924

Spalte:

331

Autor/Hrsg.:

Giese, Friedrich

Titel/Untertitel:

Recht und Religion als Kräfte zum Wiederaufbau 1924

Rezensent:

Thimme, Wilhelm

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331

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Ernsthaftes Bemühen steht auch hinter dem Aufsatz
von M. Schulze (Nr. 10), der sich mit dem Ersten
Stück der „Religion innerhalb..." beschäftigt, rein als
Exeget, ohne jede Beziehung auf die Kantliteratur.
Sein Ergebnis ist 1) daß diesem ersten Stück zahllose
Unstimmigkeiten sowohl untereinander als gegenüber
der Kantischen Philosophie überhaupt anhaften, und
2) daß das radikale Böse und die Wiedergeburt lediglich
als unser praktisches Verhalten regulierende, un-
sem Willen stählende Ideen, also aus pädagogischen
Rücksichten, einen Platz in Kants Philosophie behaupten
können. Ich kann mich hier nicht mit Schulze's
These auseinandersetzen; im wesentlichen erscheint
sie mir als verfehlt. Aber seine Beobachtungen im einzelnen
verdienen auch von dem durchdacht zu werden,
der sich ihm letztlich nicht anschließt.

Die Themen dieser drei Aufsätze hängen in gewisser Weise mit
einander zusammen. Die zwei, die außer ihnen noch eines Hinweises
bedürfen, sind Nr. 2 u. Nr. 3. In Nr. 3 gibt Eitel zu einem kleinen
Stück der von Rlnk 1802 herausgegebenen Vorlesungen Kants über
physische Geographie aus dem Kollegheft von Heinrich Dohna einen
Paralleltext; in Nr. 2 gibt Bickcl Notizen zu der von Claudianus Mamertus
(saec. V.) gelehrten Inlocalitas (animae), er führt den Begriff
auf den Neupythagoreismus zurück und deutet eine die bisherige Schätzung
weit übersteigende Wertung des Neupythagoreismus an: „Die Heimat des
cogito sum ist also . . . der Neupythagoreismus." (S. 5 Anm.)

Göttingen. E. Hirsch,

Giese, Prof. Dr. jttr. Friedrich: Recht und Religion als Kräfte

zum Wiederaufbau. Festrede zur Reichsgründungsfeier der Universität
Frankfurt am 18. Januar 1924. Tübingen: J.C.B. Mohr
1924. (24 S.) gr. 8°. = Recht und Staat in Geschichte und Gegenwart
30. Gm. 1.20.
Verf. legt in dieser Festrede in klarem Gedankenfortschritt überzeugend
dar, daß sich zum Wiederaufbau Deutschlands Recht und
Religion verbünden müssen. Zwar sind sie, wie die katholische Kirche
verkennt, wesentlich verschieden und müssen sich noch mehr als vor
feindlichem Zusammenstoß vor selbstsüchtiger gegenseitiger Ausnützung
hüten. Aber sie können und sollen einander verständnisvoll
stützen und fördern, indem z. B. Religion den für den Bestand' des
Rechtsstaats unentbehrlichen guten Willen schafft, während das Recht
die der Religion notwendige Glaubensfreiheit sichert.

Iburg. W. T h i m m e.

Diettrich, Pfr. Uc. Dr. G.: Was lernen wir aus der Psychotherapie
für die Methodik des Religionsunterrichts?
Langensalza: H. Beyer & Söhne 1923. (31 S.) 8°. Gm. 1—.

Eberhard, Schulrat Otto: Wie lassen sich die modernen
pädagogischen Bestrebungen für die evangelische Erziehungsschule
fruchtbar machen? Ebd. 1923 (71 S.) 8.

Gm. 2—.

Bfirckstflmmer, Prof. D.Christian: Das evangelische Scliul-
ideal und seine Bedeutung für das deutsche Volk und die
evangelische Kirche. Ebd. 1923 (30 S.) 8°. Gm. 1

Tiling, Oberin Magdalene v.: Erziehung zu kirchlichem Bewußtsein
und kirchlicher Gemeinschaft, Ebd. 1923. (27 S.)
8°. Gm. —90.

Bachmann, Prof. D. Philipp: Der Religionsunterricht der
Schule und die Kirche. Ebd. 1924 (88 S.) 8". Gm. 1.20

Pfennigsdorf, Prof. D. Emil: Methode und Persönlichkeit
im Religionsunterricht. Ebd. (36 S.) 8". M. 40.

= Abhandig. zur Pflege evangelischer Er/iehungs- und Unterrichtslehre
. Heft 5, 6, 7, 8, 10, 11. = Fr. Mann's Pädagogisches Magazin
. Abhandig. vom Gebiete der Pädagogik und ihrer Hilfswissenschaften
. Heft 944, 953, 957, 958, 971, 972.

Bürkstümmer und von Tiling zeichnen ganz
allgemeine Linien. B. verlangt die evangelische Schule,
die den Lebensnotwendigkeiten unserer Kirche gerecht
wird, die auch die innersten Lebensnntwendigkeiten
unseres Volkes am besten fördert. In der Polemik gegen
die Gemeinschaftsschule S. 21 f. setzt er diese mit der
christlichen Simultanschule gleich; das entspricht nicht
der Art, wie der Begriff jetzt gebraucht wird. v. Tiling
denkt bei der Erziehung zu kirchlicher Gemeinschaft
„natürlich" nicht an Kirchenbehörden und Pastoren
, an verfaßte Landeskirchen, sondern an das Gottesvolk
, die heilige Christenheit. Dabei kommt sie allerdings
auch auf Bibel und Bekenntnis, Gebet und
Sakrament, Sitten und Gebräuche zu sprechen. Aber
das ganze Schriftchen leidet unter der in jener Verneinung
gegebenen Zurückstellung der empirischen Gemeinschaften
Kirchengemeinde und Kirche zugunsten
der idealen (und doch wieder keineswegs rein ideal gedachten
) Größen der „hl. Gemeinde" und des Gottesvolks
. M. a. W.: es fehlt ein klarer, scharf durchdachter
Gemeinde- und Kirchenbegriff. — Ganz anders ist
Bachmanns sehr dankenswerter Beitrag eingestellt.
Er schildert zuerst den gegenwärtigen Stand des Verhältnisses
zwischen Religionsunterricht und Kirche (wobei
selbstverständlich an die verfaßten Kirchen gedacht
ist). Dabei beschränkt er sich nicht auf den gegenwärtigen
Rechtsstand in den verschiedenen deutschen Staaten
; er registriert auch alle wichtigeren grundsätzlichen
Kundgebungen von Verbänden, Kirchentagen usw. zur
Sache. B. hat viel wertvolles Material gesammelt; dafür
wird ihm jeder Interessent dankbar sein. Wünschenswert
wäre gewesen, daß er die Fundstellen für
seine Mitteilungen notiert hätte, um so genauere Orientierung
zu erleichtern. Seine Darstellung macht es sehr
deutlich, daß der jetzige Zustand, bei dem einige Gebiete
ein neues Recht haben, die Mehrzahl aber ein unsicheres
Schwanken oder eine völlig negative Ordnung
der Dinge aufweist, dringend nach Aenderung verlangt.
Ein zweiter Teil behandelt die Frage grundsätzlich:
B. fordert organischen Zusammenhang zwischen dem
RU. der Schule und der Kirche. Ein letzter Abschnitt
bespricht die praktischen Ergebnisse: die Hauptsache
ist für B. das Recht des „freien Zutritts" der Kirche
zum RU. der Schule, der aber nicht aufsichtsmäßig gestaltet
werden solle. Die Stunde des Beisammenseins
soll nicht einen peinlichen, sondern einen festlichen
Charakter tragen. Wenn, wie auch B. will, dieses Recht
nicht durch den Ortspfarrer ausgeübt werden soll, so
kann ich nicht anders, als meine wesentliche Zustim-
j mung erklären. Die Frage bleibt freilich, ob die auch
; nach meiner Ansicht in diese Richtung weisende Logik
j der Dinge sich durchsetzen wird.

Die drei letzten Hefte gelten methodischen Fragen,
j Am umfassendsten greift Eberhard das Verhältnis
j der modernen pädagogischen Bestrebungen zur evangelischen
Schule an; das Thema stammt vom Evang.
i Preßverband für Deutschland; E.'s Schrift ist eine gekrönte
Preisschrift. E. findet moderne pädagogische Bestrebungen
nach drei Richtungen: Pädagogik vom Kind
aus (Artgemäßheit und Entwicklungstreue); von den
Kulturgütern aus (Eigenrecht des Stoffprinzips); vom
Zweck des Lebens aus (mehr Lebensnähe, mehr Lebens-
w i r k samkeit, mehr Gliedschafts- und Gemeinschaftsbewußtsein
). Unter diesen Gesichtspunkten konfrontiert
er die „modernen" Gedanken mit den für die
evangelische Erziehungsschule gültigen Grundsätzen.
Sein Standpunkt ist dabei der des gesunden Fortschritts:
weder unfruchtbare Verneinung noch ein gegen die Entwicklungslinie
blindes Draufgängertum. Besonders beachtenswert
sind die Ausführungen über das „Tatprinzip
" und den Gemeinschaftsgedanken in der evangelischen
Schule. Die Darlegungen S. 61 ff. über die Erziehung
zur religiösen Gemeinschaft hätten noch konkreter
gestaltet werden können, namentlich durch stärkere
Betonung der Kirchengemeinde. Aber der Umfang
nötigte zu strenger Selhstbeschränkung; und was zu
dem überaus reichen Thema im Rahmen von 71 S. gesagt
werden konnte, hat E. in vorzüglicher Weise gesagt
. Die nähere Durchgestaltung muß Einzelarbeiten
überlassen bleiben. — Pfennigsdorf verfolgt eine
bestimmte, grundsätzlich sehr wichtige Einzellinie. Seine
Polemik gilt dem üblichen Lehrverfahren, das Wissensübermittlung
, -klärung und -bereicherung zum Ziel habe.
Aus dem Bann des Intellektualismus will er herausführen
; die Förderung der religiösen Lebensbewegung
im Sinn des Evangeliums nennt er das allein mögliche
und berechtigte Ziel des Religionsunterrichts. Diesem Ziel
dient die „psychologische" Methode, die den RU. nach
fünf dem Fortschritt des religiösen Lebensprozesses
entsprechenden Stufen verlaufen läßt. Diese Ausfüh-