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Ausgabe:

1923 Nr. 7

Spalte:

164-165

Autor/Hrsg.:

Nygren, Anders

Titel/Untertitel:

Die Gültigkeit der religiösen Erfahrung 1923

Rezensent:

Wobbermin, Georg

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Theologische Literaturzeitung 1923 Nr. 7.

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und des damaligen Luthertums in Braunschweig scharf
zeichnet. Beachtenswert ist der Pietist auf dem Weltenthron
Rudolf August neben seinem Bruder, dem Gallo-
manen Anton Ulrich, die beide genau charakterisiert sind.
Auch hier kämpft der Pietismus gegen die Privatbeichte
und den Beichtstuhl. Merkwürdig sind die üppigen Liebesmahle
der Braunschweiger Geistlichen und die stolzen
, fast fürstlichen Fahrten des Gen. Superintendenten
Christian Specht zu seinen Inspektionen. Schart ist das
Edikt vom 9. März 1692 gegen den Pietismus. Schön
ist das Wort der Gattin des Woltenbüttler Pfarrers Georg
Nitzsch: Die im Kopt ruhenden Wahrheiten können uns
ebenso wenig selig machen, als das Brot, das im Eß-
schrank liegt, uns sättigen kann. Merkwürdig ist der
Übergang Hermanns von der Hardt, des Freundes Spe-
ners und Franckes, zur Aufklärung und seine Ehetragödie.
Nicht zu übersehen ist das Verdienst des Pietismus um
die Volksbildung und das Schulwesen. — Oberbaurat
Pfeifer setzt seine eingehende Arbeit über die Kirchenglocken
der Stadt Braunschweig fort und behandelt die
Glocken von St. Petri und St. Michaelis. Man lernt
die Stoffe für die Glocken, die Kosten des Gusses, die
Verzierungen, den Wechsel der Glockeninschriften nach
dem Geschmack der Zeit, die Kosten des Trauergeläutes
kennen. Pastor Frank untersucht die Anfänge der Küsterei
und der Schulen in Woltersdort, wobei man die
Schwierigkeiten des Küsters kennen lernt. Zu beachten
ist, daß die Güter zur Küsterei gehören, nicht zur Schule,
was bei der jetzigen Scheidung von Kirche und Schule
von Bedeutung ist. Auffallend ist, wie spät die Schulen
entstehen nach dem dreißig-jährigen Krieg, und doch
wäre es Sache der Kirche gewesen, auf die Gründung
von Schulen wegen des Katechismusunterrichts und des
Kirchengesangs zu dringen. Ebenso hebt Frank hervor,
daß die Schulen in den Nebenorten ebenso früh auftauchen
, wie im Pfarrort. Geh. Archivrat Zimmermann
veiöttentlicht das Protokoll des Glaubensprozesses, welchen
Herzog Julius durch Basilius Sattler 1587 gegen
den Rechte studierenden, späteren Professor jur. in Helmstedt
Joh. Barter aus Oldenburg vornehmen ließ, welcher
der Hinneigung zum Calvinismus verdächtig war,
aber sich als echten Lutheraner erwies. Pastor Ph.
Meyer untersucht die dunkle Geschichte der Burg und
Klause Wittenburg ; die Herzogin Adelheid, welche Wittenburg
an das Domkapitel Hildesheim schenkte, wird
immer noch weiterer Aufhellung bedürfen, wenn sie
auch zum Geschlecht der Billunger gehören wird. Warum
sie das Nekrologium des Domstifts soror nostra heißt,
ist nicht zu erklären. 1290/1297 wird an die Burgkapelle
eine Klause angegliedert, die 1328 zu einem Augustiner
Chorherrenstift umgewandelt wurde. Pastor
Wolters gibt in seinen Corviniana Ergänzungen zu der
großen Bibliographie von Corvinus Schriften von Gei-
senhof mit Neuausgaben und neuen Fundorten.

Stuttgart. O. Bossert.

Sehl ing, Prof. D. Dr. E.: Kirchenrecht. I.Einleitung. Quellen.
Verfassung u. Verwaltung der katholischen Kirche. Anhang: Die
griechisch-orthodoxe Kirche. 2. Aufl. Berlin, Vereinigg. wiss. Verleger
1922. (119 S.) 16°. Sammlung Qöschen 377. Oz.l.

Sehlings vielbenutzter kleiner Abriß des Kirchenrechts
weist in der neuen Auflage mehrere Aenderungen
in Anlage und Durchführung auf. Während die erste
Auflage nur in dem Ueberblick über die Kirchenverfassung
die katholische und die protestantische Kirche
gesondert behandelt und in der Darstellung der einzelnen
Verwaltungsgebiete die beiden Rechtssysteme in enge Beziehung
gesetzt hatte, ist jetzt eine vollständige Scheidung
vorgenommen worden. Sie findet äußerlich ihren
Ausdruck in einer Zerlegung des Stoffs in zwei Bändchen
, deren erster vorliegt. Die neue Gliederung, die in
Hinschius' großangelegter Darstellung und Stutz' unentbehrlichem
Grundriß ihr Vorbild hatte, während Richter-
Dove-Kahl und Friedberg bewußt an der zusammenlegenden
Systematik festgehalten haben, entspricht einem
wissenschaftlichen Bedürfnis und den Forderungen der

gegenwärtigen Rechtslage. Denn diese zeigt in steigendem
Maße die prinzipiell verschiedene Stellung beider
Kirchen zum Recht, wie denn viele Schwierigkeiten der
verfassungs- und verwaltungsrechtlichen Neubildung der
deutschen evangelischen Kirchen mit der Tatsache im Zusammenhang
stehen, daß Klarheit über die Aufgaben des
Rechts, die Grenzen der Möglichkeit rechtlicher Bindung
und Erzwingbarkeit kein selbstverständliches geistiges
Besitztum der Träger des evangelischen Kirchentums ist.

Gegenüber dieser wohlbegründeten Neuerung ist
die, wie in der ersten Auflage, auch hier durchgeführte
Beschränkung auf das geltende Recht ein Mangel, der
dem gelehrten Erforscher der kirchlichen Rechtsvergangenheit
vielleicht weniger zur Last fällt, als den räumlicher
. Schranken, die der Rahmen der Sammlung Göschen
den Mitarbeitern auferlegt. Daß der Verfassungsorganismus
und das Verwaltungsrecht der katholischen
Kirche das Produkt einer fast zweitausendjährigen Entwicklung
ist und daß zahlreiche Einzelregelungen nur als
Rudimente dieses Prozesses und einer anders gearteten
rechtlichen, kulturellen, politischen Lage voll verständlich
sind, wird dem Leser von Sehlings Kirchenrecht (vor
allem doch Studenten!) keineswegs klar. Gelegentliche
Hinweise bei einzelnen Rechtsinstituten können diese
Zurückhaltung von einer geschichtlichen Gesamteinstellung
nicht ersetzen.

Die strenge Beschränkung auf das positive Recht
läßt ferner den Nichtfachmann Vieles als eine zufällige
oder gar leere Form erscheinen, was doch in Wirklichkeit
die notwendige Konsequenz dogmatischer Grundvoraussetzungen
ist, deren Berechtigung zwar keineswegs, deren
Vorhandensein in der Welt der Tatsachen, vor allem auch
der rechtlichen Ausgestaltung aber doch anerkannt werden
muß. Eine stärkere Betonung der Verbindungen zwischen
Dogmatik und Kirchenrecht als eines der katholischen
Kirche gegenüber dem Protestantismus wesentlichen
Merkmals hätte noch keineswegs theologische
Erörterungen bedingt, die vom Verf. ausgeschlossen
sind.

In der Literaturübersicht fehlen, mit einer Ausnahme,
Hinweise auf systematische Darstellungen des Rechts des
Codex, der im übrigen in überaus sorgfältiger und dankenswerter
Weise in die Neuauflage hineingearbeitet ist.
Göttingen. Hermann M i r b t.

Nygren, Anders: Die Gültigkeit der religiösen Erfahrung.

Gütersloh, Bertelsmann 1922 (80 S.) 8°. Studien des apologetischen
Seminars. Heft 8. ,

Eine beachtenswerte und lehrreiche Studie, der eine
umfangreichere schwedische Veröffentlichung des Verfassers
(Religiös apriori, Lund 1921) zu Grunde liegt.
Im Mittelpunkte steht die in letzter Zeit vielverhandelte
Frage nach dem Apriori der Religion. Die Vieldeutigkeit
dieser Terminologie und der in ihr zum Ausdruck kommenden
Problemstellung wird an den von T r o e 11 s c h
und vom Neufriesianismus vertretenen Positionen
trefflich dargestellt, vor der Gefahr sowohl rationalisierender
wie psychologistischer Umdeutung des religiösen
Wahrheitsinteresses wird mit Recht nachdrücklichst
gewarnt. Der hier naheliegende Ausweg einer jene
beiden Einseitigkeiten nicht nur vermeidenden, sondern
prinzipiell-methodisch überwindenden religionspsychologischen
Denk- und Forschungsweise, die sich grundsätzlich
an der religiösen Erfahrung in ihrer spezifisch religiösen
Eigenart und d. h. zugleich mit ihrem spezifisch
religiösen Wahrheitsanspruch orientiert, wird aber nicht
eingeschlagen. Vielmehr befürwortet N. die rein transzendentale
(nämlich transzendental-logische) Methode im
Sinne einer transzendentalen Deduktion der religiösen
Hauptkategorie, wie er denn auch die Grundintention
Schleiermachers in diesem Sinne umdeutet.

Und zwar will N. in eigentümlicher Abänderung
der Position Carl Stange's nicht nur die Notwendigkeit
und Allgemeingültigkeit des religiösen Problems
aufzeigen, sondern auch die Notwendigkeit einer positiven
Stellungnahme zu ihm. Stange gelange zu diesem Ab-