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Ausgabe:

1922 Nr. 2

Spalte:

30

Autor/Hrsg.:

Theologie bearbeitet von H. Mulert, H. Haas

Titel/Untertitel:

W. Baumgartner, A. Jülicher, L. Zscharnack u. F. Niebergall. (Forschungsberichte.) 1922

Rezensent:

Hirsch, Emanuel

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Theologifche Literaturzeitung 1922 Nr. 2.

30

gen anders urteilen, in den Grundgedanken muß man
Naumann zuftimmen.

Mit den Naumanfchen Gedanken berührt fich das
Thema des Heftes von Wilhelm Walther: ,Die Be-
deutungdes aligemeinenPrieftertums fürdiekirch-
lichen Sorgen der Gegenwart'. Er geht von dem
biblifchen und dem lutherifchen Gebrauch diefes Bildes
aus. Aber er vergißt ebenfo wie M. Rade (Das königl.
Prieftertum der Gläubigen 1918), deffen Forderungen er mit
Recht fcharf zurückweift, daß man aus folchen unter
ganz verfchiedenen Zeitverhältniffen gebrauchten bildlichen
Ausdrücken keine Abgrenzung von Pflichten
oder Rechten ableiten kann. Weder apoftolifche noch
Lutherfche Äußerungen können Zweckmäßigkeitsfragen
oder Sachen der kirchlichen Ordnung in unferer Zeit
entfcheiden. Für die kirchlichen Sorgen der Gegenwart'
hilft der Satz vom allgemeinen Prieftertum nicht viel,
obwohl Walthers praktifche Forderung, daß Ordnung
Tüchtigkeit, Fähigkeit und tragfähige Verantwortlichkeit
Vorausfetzungen für jedes Amtsrecht find, durchaus richtig
ift. Seiner energifchen Ablehnung von Rades Art, aus
dem allgemeinen Prieftertum das Mitwirkungsrecht aller
Laien abzuleiten, ftimme ich durchaus zu.

Einen Übergang zu den Schriften über die praktifche
Geftaltung bildet Theodor Kaftans kleine Schrift: Wie
verfaflen wir die Kirche ihrem Wefen entfprechend?
(mit einem Anhang: Minoritätenfchutz). K. will eine Ordnung
des Kirchenwelens zeichnen, wie fie dem Wefen der
Kirche als einer göttlichen Stiftung mit objektiven Faktoren
(Wort und Sakrament) entfpricht. Wenn er mitvollemRecht
die Ableitung des Summepiikopats der Landesherrn
aus diefen göttlichen Stiftungscharakter ablehnt, fo ift
aber auch feine Verfaffungskonftruktion, bei der weder
Hierarchie noch Bürokratie, fondern die Gemeinde der
Ausfchlag gebende Faktor ift, nicht direkt aus dem
Stiftungscharakter der Kirche abzuleiten. Mir fcheint, als
ob da doch wieder ein Stück ius divinum als .objektive
Faktoren' in den empirifchen Kirchenbegriff eingemengt
werde. Wie könnten fonft diefe .objektiven Faktoren' als
der .ftabile Faktor' bezeichnet werden, der an Stelle der
behördlichen Organifation das nötige Gegengewicht
gegen fynodale Majoritätsherrfchaft bilde! In diefer
Logik werden deutlich ideale undempirifcheGefichtspunkte
in unzuläffiger Weife vermengt. Kaftans Gedanken müßten
eigentlich zu einem Independentismus unter lokalbifchöf-
licher Leitung führen als ,dem Wefen der Kirche' entfpre-
chend. Er will freilich ausdrücklich die Gemeinde ,im
Ausgleich von Gefamtgemeinde und Einzelgemeinde' ver-
ftanden wiffen. Was bedeutet denn aber die behördliche
Organifation anderes? Was ift denn .ftaatlich' an der Ge-
famtverwaltung einer großen Landeskirche wie der alt-
preußifchen im Gegenfatz zu .kirchlich', wenn doch auch
Kaftan Einrichtungen verlangt zum Ausgleich der lokalen
und der allgemeinen Intereffen? Kaftans Verfaffungsvor-
fchlag ift im Einzelnen durchaus erwägenswert, aber nicht
weil er mehr wie andere ,dem Wefen der Kirche' entfpricht
, fondern weil er zweckmäßiger fein mag für die
Intereffen des Reiches Gottes. Mir fcheint die notwendige
Verbindung von geiftigen Leitgedanken und empirifchen
Zweckmäßigkeiterwägungen bei K. nicht auf eine klare
und glückliche Formel gebracht und feine leidenfchaftliche
Abneigung gegen das, was er früheres .Staatskirchentum'
»nennt, hiftorifch auch von chriftlichen Gefichtspunkten
aus nicht gerecht.

Kürzer können wir nun über die Schriften berichten,
die rein praktifch zur Verfaffungsfrage Stellung nehmen.
Rieker gibt zu den .Erlanger Leitfätzen zur Neu geftaltung
der prot-eftantifchen Kirchenverfaffung in
Bayern' (Ergebnis eines Gedankenaustaufches von Mitgliedern
der Kirchengemeinde Erlangen-Neuftadt) eine
grundfätzliche Begründung und Rechtfertigung mit einer
fcharfen Auseinanderhnltung der Kirche im religiöfen Sinn
und der im Rechtsfinn. Riekers Ausführungen find rechtskundig
, klar und befonnen und können als gute Zufammen-
faffung evangelifcher Grundanfchauung angefehen werden.

R. Schwarzlofe gibt mehr eine Gefchichte des landesherrlichen
Kirchenregiments nach feiner Entftehung und
weiteren Entwicklung als ein Bild der neu werdenden Ver-
faffung. Erft das letzte (8.) Kapitel der Schrift behandelt
kurz das Thema, das der Titel zur Hauptfache macht.
So hat Schwarzlofes Schrift mehr die Bedeutung, die
gefchichtlichen Vorausfetzungen für die Neubildung klarzulegen
. Zumal in Verbindung mit den Anmerkungen
ift die Schrift dafür ein guter Wegweifer.

A. Heil mann gibt einen Aufriß einer Kirchenordnung
nach reformierten Grundfätzen, im freiem Anfchluß
an hannoverfche, niederfächfifche und rheinifch-weftfalifche
Verhältniffe. Er will alfo klar vor Augen ftellen, was
eine vollftändige und verftändliche Kirchenordnung nach
reformierten Grundfätzen enthalten follte, ftatt aller ab-
ftrakter Theorien, ein einheitliches Bild, wie es fleh dem
Geifte des Verfaffers darftellt. Einzelerörterungen find
hier nicht möglich. Ich empfehle die kleine Schrift zur
konkreten Vergegenwärtigung der reformierten Grundgedanken
.

Greifswald. Ed. von der Goltz.

Theologie bearbeitet von H. Mulert, H. Haas, W. Baumgartner,
A. Jülicher, L. Zfcharnack u. F. Niebergall. (Wiffenfch.
Forfchungsberichte, hrsg.v. Karl Hönn. Heft. VI. (VIII,
112S.) 8°. Gotha, Fr. Andr. Perthes 1921. M. 14 —
Ein Bericht über Neuerfcheinungen auf allen Gebieten
der Theologie 1914—1919, z. T. auch 1920. Außer
den üblichen theologifchen Disziplinen find auch Religi-
onsgefchichte (Haas) und Kirchenrecht und Kirchenpolitik
(Mulert) vertreten. Die verfchiedenen Bearbeiter
haben ihre Sache verfchieden angefaßt, aber doch alle
eine Auswahl (z. T. logar eine recht fubjektive) aus der
Literatur treffen müffen mit Rückficht auf den Raum.
Am fchönften haben die Aufgabe, nicht nur in die Literatur
, fondern vor allem auch in die Forfchung einzuführen
, Haas und vor allem Jülicher gelöft. Ein Namen-
regifter erleichtert den Überblick.

Wem diefe Forfchungsberichte wohl dienen? Für
den Gelehrten find fie nicht zureichend, und der Student
weiß noch zu wenig, um von ihnen etwas zu haben.
Zu bibliographifchen Zwecken aber find fie bei der notwendigen
Unvollftändigkeit nur bedingt tauglich.
Göttingen. E. Hirfch.

Stengel, Prof. Dr. Paul: Die griechifchen Kultusaltertümer.

Handb. d. klaff. Altertumswiff. begr. v. Iwan v. Müller,
V. Bd. 3. Abt.) 3., z. gr. Teile neubearb. Aufl. Mit 6
Taf. (IX, 268 S.) Lex. 8°. München, C. H. Beck 1920.

M. 20—; geb. 35 —
Stengels griechifche Kultusaltertümer gehören längft
zu den erprobten Hilfsmitteln in einer religions-wiffen-
fchaftlichen Bibliothek: die 2. Auflage erfchien 1898.
Die neue von 1920 ift in der Gefamtanlage und der
Stoffbehandlung, zumeift auch im Wortlaut unverändert
geblieben, nur der Abfchnitt über die Olympifchen Spiele
hat eine ftärkere Umarbeitung erfahren. Dafür ift im
Einzelnen viel fleißige Kleinarbeit eingetragen, die Quellenverweife
verftärkt, und vor allem die recht ausgiebige
Literatur der letzten 22 Jahre verwertet. Wir erhalten auf
fehr eng begrenztem Raum, der auch jetzt nur 258 gegen
früher 224 Seiten Text umfaßt, außerordentlich viel Material
. Das ift durch eine doppelte Befchränkung ermöglicht
. Erftens ift die Diskuffion der Probleme aufs
äußerfte befchränkt und auch von Beziehung erläuternden
Parallelen aus anderen Religionen abgefehen, zweitens
ift die helleniftifche Zeit fummarifch behandelt und die
ganze Fülle der hellenifierten fremden Kulte ausge-
fchloffen worden. Selbft die früh übernommenen Kulte
(Kybele, Adonis u. a.) find beifeite gelaffen, und auch der
Dionyfoskult ftiefmütterlich behandelt. Unter den .Kultus-