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Ausgabe:

1922 Nr. 15

Spalte:

340-342

Autor/Hrsg.:

Sellin, Ernst

Titel/Untertitel:

Das Alte Testament und die evangelische Kirche der Gegenwart 1922

Rezensent:

Katz, Peter

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Theologifche Literaturzeitung 1922 Nr. 15.

340

des Königs: »(Jene find) frei» und fie fagten ihm: »Auch
leiftet keiner Miete». Der Vater des Königs [erwiderte}
in der Versammlung: »Ihr Lehnsleute, entgeht der Verpflichtung
, gleichwie (jene) frei find, fo follt auch ihr es
ebenfo fein»." Die Revolution hat demnach unter dem
„Vater des (gegenwärtig regierenden) Königs" ftattge-
funden — wer es ift, wiffen wir nicht, da das Gefetz
nicht datiert ift, wenigftens in der uns vorliegenden Form
— ausgegangen ift fie von den Bewohnern der Refidenz,
den unzufriedenen Lehnsleuten, die über die hohen
Steuern ftöhnten. Die Volksmaffen ftanden vermutlich
hinter ihnen, aber der König befriedigte fie durch Aufhebung
der königlichen Gebühr von drei Sekeln, die
man (außer der Mietsfumme) für Benutzung eines Kochtopfes
oder einer Bratpfanne in der öffentlichen Volksküche
bezahlen mußte (I 25). Die Bevölkerung muß
fehr unruhig und ftreitluftig gewefen fein, denn fonft
hätte „der Palaft" nicht drei Sekel Silber als Buße für
jede Kopfwunde (außer der Entfchädigung für den Verletzten
) verlangt. Jetzt fetzten die Radaubrüder durch,
daß auch diese königliche Einnahmequelle aufhörte (I 9).
Wie man auch die „Rechtsreform" beurteilen mag, jedenfalls
liegt fie in der Vergangenheit, der Sammlung des
Gewohnheitsrechtes entfprechend.

Dem Inhalt nach handelt es fich faft ausfchließlich
um bürgerliches Recht, aber wie beim Bundesbuch
fehlt auch das fakrale Recht nicht ganz (II 49—54 Opfer
bei Ernte, Ausfaat, Grenzweihe). Bisweilen gehen die
Gefetze in Geldtarife über(II 39—46, 63—72, 86b), aus
denen wir Tagelohn, Tiermiete, Leihgebühr für Geräte,
Lohntarif für Kunfthandwerker und ihre Arbeiten, Richt-
preife für Haustiere, Metalle, Nahrungsmittel, Kleider,
Getreide, Felder, Weingärten, Felle und Fleifch erfahren.
Wer die Richter find, wird nicht ganz klar. In der
Regel fcheint „das Gericht des Hochangesehenen" (Bezeichnung
für eine hohe Staatsbehörde), das II 58 vom
„Gericht des Königs" unterfchieden wird, abzuurteilen.
Nur befonders fchwere Fälle können unmittelbar vor den
Tron des Königs gebracht werden (I 45b, 72, II 2, n,
61); in anderen kann, wie es fcheint, das Gericht, aber
nicht der Verurteilte, Berufung an den König einlegen
(II 73 f, 84 f). Der König hat Vollmacht zu freier Ent-
fcheidung, fodaß die Strafe nicht feftgefetzt wird; an den
zuletzt genannten Stellen wird merkwürdiger Weife die
Freiheit der Entfcheidung ausdrücklich hervorgehoben,
ein Beweis dafür, wie befchränkt im übrigen die Macht
des Königs war. Als Rechtsmittel, um den Tatbe-
ftand feftzuftellen, gilt neben der Zeugenausfage der Eid
(I 72, 76); die Folter wird nirgends genannt. Auch von
Rechtsorakeln ift nicht die Rede, obwohl „Vogelzüchter"
erwähnt werden, die wohl Vögel zur Vogelfchau der
Orakelpriester befchaffen mußten (II 62). Die Strafen
find im allgemeinen menschlich gegenüber den femitifchen,
meist Geld- oder Vermögensfcrafen, auch für Körperverletzung
. Ein „Recht der Wiedervergeltung" und
„fpiegelnde Strafen" gibt es alfo nicht. Todesftrafe findet
fich nur bei Verfpottung des Gerichts (II 58), bei
Schlangenzauber eines Sklaven (II 55: man fchlägt eine
Schlange tot und fpricht dabei den Namen eines Menfchen),
bei Sodomie und Ehebruch (II 73 f, 836*); felbft vor-
fätzlicher Mord eines Freien kann durch Herausgabe
von vier Perfonen (Familienangehörigen oder Sklaven?)
gefühnt werden (I 1). Sonstige Leibesftrafen treffen, ab-
gefehen von dem Ehebrecher (falls er nicht getötet wird,
darf man feinen Kopf „bekleiden" II 84), nur die Sklaven
(Nafen- und Ohrenabfchneiden I 96, 100; unverftändlich
„in den Topf geben" II 58).

Für den Altteftamentler ift befonders lehrreich ein
Vergleich von I 1—4 mit Ex. 21, 12—14 (Mord und Tot-
fchlag); I 7—18 mit Ex 21, 18—27 (Körperverletzung);
II 6 mit Ex 22, 5 oder noch beffer Ex 22, 4 (Feldbrand
nach den Verbefferungen G. Hoffmanns, die hier eine
willkommene Beftätigung erfahren, wenn fie deren noch

bedürften); II 73—78 mit Lev. 18, 23; 20, 15 f. (widernatürliche
Unzucht); II 79 mit Lev. 18, 6 ff.; Dtn. 25, 5;
Ruth (Leviratsehe wird hier vorausgefetzt, wie die Herausgeber
mit Recht annehmen: Ein Mann „kann" oder
beffer „foll" die Frau feines Bruders heiraten, wenn diefer
[zu ergänzen: ohne Kinder?] ftirbt. Dabei wird im Folgenden
eine beftimmte Reihenfolge der Löfer vorge-
fchrieben, wie fie nach dem Buche Ruth auch in Israel
beftanden haben wird: Der nächfte Löfer ift der Bruder;
ift er tot oder nicht vorhanden, folgt der Vater und zuletzt
der Vatersbruder); II 83 mit Dtn. 22, 23 ff (Hier ift
die hethitifche Überlieferung ohne den hebräifchen Text
nicht verftändlich); II 85 mit Lev. 20, 15 f (auch das
Rind muß fterben, das einen Menschen begatten will).
Da die altteftamentlichen und hethitifchen Gefetze fich
an einzelnen Stellen gegenfeitig erläutern, wird man die
Frage nach einem gefchichtlichen Zufammenhange aufwerfen
rnüffen, doch wäre es denkbar, daß man vielleicht
mit der Annahme einer parallelen Entwicklung unter
verwandten klimatifchen und ökonomifchen Verhältniffen
auskommt. Die foziale Struktur beider Gefetze ift jedenfalls
grundlegend verfchieden.

Berlin. Hugo Greßmann.

Sellin, Prof. D. Dr. Ernft: Das Alte Teftament und die
evangelifche Kirche der Gegenwart. (103 S.) 8°. Leipzig,
A. Deichert 1921. M. 14 —

Seitdem die unbefehene Gleichftellung beider Tefta-
mente erfchüttert ift, hat das AT in unferer Kirche noch
keine unbeftrittene neue zu gewinnen vermocht. Sie zu
erarbeiten, ift mit die wichtigfte Aufgabe der praktifchen
Theologie, zu der fie Handreichung von der altteftl.
Wiffenlchaft nötig hat. Diefe zu bieten und zugleich
das AT im Bewußtfein der Gemeinde recht zu verankern
, ift Sellins klar erfaßte Aufgabe (I).

An den Widerfprüchcn, am tagen-, ja legendenhaften Charakter
vieler Berichte, an der gefchichtlichen Entwicklung des altteftl. Profetismus
, an der Inferiorität der altteftl. Ethik wie (nicht nur) des volksmäßigen
Gottesglaubens vor dem Exil, am Tatbeltand der altteftl.
Literatur felbft erweift S.: Das AT ift kein übernatürlich geoffenbartes,
göttlich infpiriertes Buch (II). Menfchliches Schrifttum legt Zeugnis ab
von der göttlichen Offenbarung in der Gefchichte des Volkes Ifracl;
deren Erfaffung ift ein Glaubensakt (III). Die vergleichende Religions-
wiffenfehaft gibt die Möglichkeit der wiffenfchaftlichen Kontrolle.
S. zeigt das in einem Gang durch das profetifche Schrittturn mit vielen
Textproben, die bei den kleinen Profeten Ergebnifjfe eigner, im neuen
Kommentar niedergelegter, Forfchung vorlegt, am Pfalter, an der Weisheitsliteratur
, am Gefetz, deffen Schichten klar auseinandergelegt und
bewertet werden, und endlich an der gefchichtlichen Literatur: Urge-
fchichte, Väter- und Heldenfagen, Gefchichtfchreibung. Überall zeigt
er die Berührungen mit dem alten Orient auf, dazu den neuen, eigenartig
darüber hinauswachfenden Faktor, ,die Gewißheit des barmherzigen,
fittlich-heiligen Gottes, die teils in den fchärfften Gegenfatz zu der Volks-
rcligion tritt, teils fich mit ihr verbindet und fie umzugcftalten fucht'
(IV). Dazu tritt das Zeugnis der entfeheidenden Autoritäten: Jefus hat
im AT Gottes Wort gefehn, er ,hat die Auftäffung einer gefchichtlichen
göttlichen Offenbarung im AT gehabt', die er weiterzuführen hat; darin
folgen ihm die Apoftel. „Sowohl die, die einfach und unbefehens das
ganze AT als göttliche Offenbarung betrachten, wie die, die es als
reines Menfchcnwerk aus der chriftlichen Kirche hinausweifen wollen,
flehen direkt im Gegenfatz zu den Anfchauungen Jefu und feiner
Apoftel' (V). ,Die große Täufchung' Delitzfchs, mit ein Anlaß zu S.s
Hervortreten, entfließt der Umkebrung eines unbewußt feilgehaltenen
,naiven Infpirationsbegriffes'. Die biblifchen Erzählungen ,in jeder Beziehung
zuverläffig oder Lügen', die Schriften verfafferecht im Sinn der
Tradition oder Fälfchungen: Prophetenworte inüffen erfüllte Weisfagungen
enthalten oder Mcnfchenwortc fein; ,die religiöfen Anfchauungen, die
fittlichen Vorfchriften rnüffen auf der Höhe der chriftlichen flehen oder
fie gehen zurück auf einen ganz anderen Gott als den Chriftcngott;
Jefus muß das ganze AT als Gottes Wort anerkannt haben oder er hat
es verworfen. Wer erkennt hier nicht überall die alten handfeflen Anti-
thefen eines Hengftenberg wieder, nur, daß diefer jedesmal die
erfterc, D. aber jedesmal die letztere bejaht? Mittelwege gibt es nicht,
jedes Organ für feinere religiöfe und religionsgefchichtliche Diftinktionen
fehlt'. S. lehrt anhand der mitgeteilten Texte, wie fchmal und unficher
die Bafis ift, auf der D. das Gebot der Gottes- und Nächftenliebe wie
die Zurückftellung des Opfcrdienftes hinter das Opfer der reinen Anbetung
, die Höhepunkte profetifcher Gotteseinficht, für das babylonifche
Vorbild reklamiert. In dem Exkurs in Harnacks Marcion (S. 2471!)
mit feiner Ablehnung des AT als kanonifcher Richtfchnur findet S.
eine unnötige Verengung des Kanonbegriffes, wenn H. ihn, ftatt, wie