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Ausgabe:

1922

Spalte:

337-340

Autor/Hrsg.:

Zimmern, Heinrich

Titel/Untertitel:

Hethitische Gesetze aus dem Staatsarchiv in Boghazköi (um 1300 v. Chr.) 1922

Rezensent:

Gressmann, Hugo

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Theologische Literaturzeitung

Begründet von Emil Schürer und Adolf Harnack

Herausgegeben von Professor D. Emaniiel Hirsch unter Mitwirkung von

Prof. D. Wilh. Heitmüller, Prof. D. Dr. G. Hölscher, Prof. D. Arthur Titius, Prof. D. Dr. G. Wobbermin.

Jährlich 26 Nrn. Verlag: J. C. Hinrichs'fche Buchhandlung, Leipzig Vierteljährlich 30 Mark

Bezugspreife für das Ausland vierteljährlich Fr. 12.50; 10 sh.; $ 2.50; holl. Gulden 6—; fkandin. Kr. 9 —

Manufkripte und gelehrte Mitteilungen find ausfchlie Blich _ ,.

47. Jatirg. Nr. 15 ™ ProfeflbrD II tisch in Göttingen Hoher Weg .o zu fanden. 29. Juli 1922

O Reienfionsexemplare ausfchheßhch an den Verlag.

/immern, Hethitifche Gcfetze aus dem Staatsarchiv
von Boghazküi (Greßmann).

Sellin, Das Alte Teftament und die evangelifche
Kirche der Gegenwart (Katz).

Ro Ten zweig, Der Stern der Erlöfung (Piper).

Born häufer, Das Wirken des Cbriftus durch
Taten und Worte (Windifch).

— Zeiten und Stunden in der Leidens- und Auf-
erftehungsgefchichte (Derf.).

— Die Gebeine der toten (Derf.).

Grupp, Kulturgcfchichte der römifchen Kalter- Güttier, Einführung in die Gefchichte der
zeit (Grützmacher). neueren Philofophie des Auslandes (Hirfch).

Koch, Die Stellung des Ouäkertums zur fozialeu

Krage (Kattenbufch).
Liefmann, Die kommuniftifchen Gemeinden

in Nordamerika (Derf.).
Ilofer, Weltanfchauungen in Vergangenheit

und Gegenwart (F. W. Schmidt).
Birt, Von Homer bis Sokrates (Tillich).
Hatzfeld, Dante (Tillich).
Mausbach, Der Geift Dantes (Derf.).
Troeltfch, Der Berg der Läuterung (Derf.

(Grützmacher),
Sceck, Regelten der Kaifcr und Päpfte für die

Jahre 311 bis 476 n. Chr. (Jülicher).
Wilson, The Worcester Liber Albus (Grütz
macher).

Schnippcnkötter, Der entropologifchc Gottesbeweis
(Derf.).

Natorp, Individuum und Gemeinfchaft (Mayer).
Muckcrmann, Um das Leben der Ungeborenen
(Titius).

Binding und lloche, Die Freigabe der Vernichtung
lebensunwerten Lebens (Derf.).
Seeberg, Zur Frage der Myftik (Hirfch).
(Paracelfus) Schriften Theophrafts v. Hohenheim
, gen. Paracelfus (Derf.).
Leone, Chriflliche Glaubenslehre (Wendland).
Rickert, Allgemeine Grundlegung der Philo-1 Lutherifches Miffionsjahrbuch 35. (Bornemann).

fophie (Goedeckemeyer). Berg, Das Problem der Kaufalität (Kowalewskij.

Wundt, Kleine Schriften (Titius). ,, . , . „ _ .

- Vülkerpfychologie (Derf.). j Verze.chnis neuefter Befprechungen.

HethitiSChe Gesetze. ! me Reihenfolge fehr zu wünfehen übrig (fo füllten ver-

„ , ^ TT . . , ,, ...... . _ , , . bnnden fein I 28—38 Ehe und II 73—86 Sodomie, Blut-

Zimmern, Prof. Dr. Heinrich: Hethitifche Geletze aus dem fchande, Ehebruch; oder I 58—74, 82—86, 92—98, II

?affung

Unter den Berliner Keiifchrifttexten, die Hugo fchiedenen Zeiten widerlpiegeln (vgl. I 36 mit II 60; I 45
WincklerinBoghazköiausgegrabenhat.habenfichaufzwei ' mit II 57; II 61 mit II 86). Man könnte auch an land-
Tontafeln, im Folgenden mit I und II bezeichnet, auch fchaftliche Rechtsunterfchiede denken, aber diefe werden
hethitifche Gefetze gefunden. Hrozny, der verdienst- j ausdrücklich hervorgehoben; so werden I 5 verfchiedene
volle Herausgeber und bahnbrechende Entzifferer, hat 1 Strafen genannt, je nachdem ob die Ermordung eines

eine Überfetzung in franzöfischer Sprache angekündigt,
die in Paris erfcheinen foll. Mit großer Freude begrüßen
wir darum die deutfehe Überfetzung, die jener noch zuvorgekommen
ift, von Zimmern, dem Altmeifter der
Affyriologie, und Friedrich, umfomehr als es die erfte
größere Übersetzung eines hethitifchen Schriftwerks ist.
Die beiden unabhängig von einander entstandenen Übersetzungen
werden zeigen, wie weit man bereits in das
Verftändnis der hethitifchen Sprache eingedrungen ift.
Wenn auch Einzelheiten naturgemäß noch zweifelhaft
bleiben, hat man doch den Eindruck, daß hier eine
Überfetzung vorliegt, mit der fich wiffenfchaftlich arbeiten
läßt. Neben dem „Kodex Hammurapi" um 2000 und
dem „altaffyrifchen Rechtsbuch" um 1100, das foeben
durch eine Überfetzung Ehelolfs zugänglich gemacht
worden ift, hat das hethitifche Gefetz um 1300 feinen
Wert in fich und im Vergleich mit den anderen Sammlungen
, zu denen sich auch das Alte Teftament gefeilt,
befonders Ex. 21—23 und Lev. 18—20.

Der Text der er ften Tafel ift fo gut wie vollftändig,
der der zweiten zum größten Teil wieder hergeftellt
worden. Jener umfaßt gegenwärtig 101, diefer 86 Paragraphen
; die Trennung der einzelnen Abfchnitte ift überliefert
, leider nicht die Zählung. Wir wiffen daher auch
nicht ficher, ob II die (unmittelbare) Fortfetzung von I
'ft; jedenfalls gehören fie nach Form und Inhalt in die-
felbe Zeit. E-ine fyftematifche Anordnung ift wenigftens
teilweife nicht zu verkennen (fo behandeln I 1—6 Mord
und Totfchlag; 7—18 Körperverletzung; 19—24 Sklaven;
28—38 Ehe; 41—43 militärifches Lehenswefen; 47—57
staatliche Abgaben ufw.), aber an anderen Stellen läßt

Händlers in den Ländern Lüija und Pala oder im Lande
Chatti erfolgt. Es handelt fich demnach um eine
Sammlung der geltenden Reichsgefetze; örtliche Abweichungen
wird man nur dort annehmen dürfen, wo fie
befonders betont werden. Die Unterfchiede der erwähnten
Dubletten erklären fich vielmehr durch zeitlichen
Abftand, wird doch auch innerhalb einzelner Paragraphen
ausdrücklich zwifchen „früher" und „jetzt" unterfchieden
und das veraltete Recht dem modernen gegenüberge-
ftellt, fodaß man gleich einen Einblick in feine gefchicht-
liche Entwicklung gewinnt. Diefe kann fich nicht von
felbft vollzogen haben durch eine Umwandlung der öko-
nomifchen Verhältniffe, da faft ausfchließlich eine ftarke
Milderung der Strafen eingetreten ift (I 7, 19b, 25, 52,
58 ff, 64, 68, 92 f, II 16, 18 f). Die Herausgeber denken
daher an „eine Art Rechtsreform, und zwar nach der
Seite einer milderen Praxis hin". Man wird aber wohl
noch genauer fagen müffen, daß die „Reform" durch eine
Revolution erzwungen worden ift. Auf diefe Vermutung
weift die merkwürdige Beobachtung, daß die
Abgaben „für den Palaft" zweimal ausdrücklich als ab-
gefchafft bezeichnet werden (I 9, 25). Daß der König
freiwillig darauf verzichtet hätte, wird man nicht für
wahrfcheinlich halten. Eine deutliche Spur diefer Revolution
findet fich in I 55 f, den beiden einzigen Paragraphen
, die keinen Rechtsbrauch befchreiben, fondern
(im Aktenftil) erzählen, wie der Rechtsbrauch entftanden
ift: „Früher entrichteten die Manda-Krieger, die Schäla-

Krieger, die Krieger der Stadt Tamalkija.....keine

Abgaben und verwalteten kein Gut. Als Bewohner der
Stadt Chatti, Lehnsleute, kamen, versicherten fie dem Vater

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