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Ausgabe:

1922

Spalte:

204-205

Autor/Hrsg.:

Cauderlier, Em.

Titel/Untertitel:

Du Catholicisme 1922

Rezensent:

Koch, Hugo

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203

Theologifche Literaturzeitung 1922 Nr. 9.

kirchenrat und dem Generalfynodalvorftand. (II, 190 S.)
8°. Evangel. Preßverband für Deutfchland.
Wolff, D. Walther: Vergleich und Kritik der beiden amtlichen
Entwürfe zur preuflifchen Kirchenverfaffung. (77 S.)

Aber den von Th. Kaftan aus dem göttl. Stiftungscharakter abgeleiteten
provinziell begrenzten Epif kopalismus lehnt der E. O. K. ausdrücklich
als dem Wefen der evangelifchen Kirche widerfprechend ab und
doch betont er ,daß die verfaßte Kirche (sie!) nicht ein menichlicher
Verein, fondern göttliche Stiftung ift.' So fehr ich den praktifchen

Berlin, Trowitzfch & Sohn 1921. M. 12— Vorlchlägen des E. O K zuftimme, fo bedenklich erlcheint mir diefe

iiwM.^.^ii _ "7 n«,.^,;«,l„«„ T-Ttnr ... , ac ,nc divinum wiM^r mnffMiihvt nmadn

Die Entwürfe, die jetzt Gegenftand der Verhandlungen
der preußifchen Kirchenverfammlung find, dürfen mit ihrer
ausführlichen Begründung fchon als folche als eine fehr
wertvolle literarifche Erfcheinung angefehen werden. Alle
Einzelheiten mögen Zweckmäßigkeitsfragen fein. Die
grundfätzlichen Fragen dagegen find von allgemeiner
Bedeutung, undhierweicht der Entwurfdes Ev. Oberkirchenrats
deutlich von dem des Generalfynodalvorftands ab.
Die fehr intereffante Schrift des Präfes der rheinifchen
Provinzialfynode D. Wölfl mag man gleich dazunehmen.
Auch fie geht von großen Gefichtspunkten aus und läuft
im Ganzem auf eine Unterftützung des Entwurfs des
Generalfynodalvorftands hinaus. Einig find beide
Entwürfe in der grundfätzlichen Anerkennung, daß die
Gemeinde das Fundament jeder evangelifchen Kirchenverfaffung
fei. Diefer von Emil Hermann zuerft klar
begründete, dann von ihm felbft in der Verfaflung von
1873/76 durchgeführte Gedanke, ift in demneuenGefetzent-
wurf noch konfequenter zur Geltung gebracht. Ob die
Praxis folgen wird, liegt dann bei den Gemeinden felber.
Was die Verfaflung tun kann, das wird nun gefchehen

Begründung. Hier wird das ius divinum wieder eingeführt, deffen
Wahrheitsgehalt bei der Erörterung der verfaßten Kirche als a(>xh
xal tr/o« nur der überall waltende geiftige Untergrund bleiben muß.
In diefem geiftigen Sinne kann die göttliche Begründung jeder ehrliche
Verl'alTungsentwurf für fich in Anfpruch nehmen.

Was die Ergänzung des Synodalismus notwendig
macht, ift nicht der Stiftungscharakter der Kirche, fondern
die Sondereigenart der größeren gefchichtlichen Kircheneinheit
, welche Generationen miteinander verbindet und
die Vorzüge einer großen Gemeinfchaft für viele Provinzen
fiebert. Solche große gefchichtliche Gemeinfchaft ift
nicht ohne Kontinuität und Stetigkeit der feften Leitung
möglich, beruht auf dem Austaufch und der Zufammen-
faffung finanzieller und perfönlicher Kräfte für alle
Provinzen. Deshalb hängt im Entwurf des E. O. K.
Beides auf das Engfte miteinander zufammen: die Selb-
ftändigkeit der kirchlichen Zentralbehörden, die Begrenzung
des Synodalismus und die Begrenzung der Macht
des Povinzialkirchentums. Trotzdem hat er dem fynodalen
Faktor eine fehr weitgehende Geltung gefichert und auch
der Selbftändigkeit der Kirchenprovinzen und der Kirchen-
kreife den weiteften Spielraum gelaffen. Auch ift dem ,geift-

Das ftrittige Problem liegt diesmal an einem andern j lichen/ Element — beiTer den .führenden geiftlichen Per
Punkte. Das landesherrliche Kirchenregiment gehört der ! *™^eJ^.^r^^t^^^^J^^^IZ^^i.
Vergangenheit an. Wie foll nun jetzt die einer größeren
gefchichtlichen Gemeinfchaft lebensnotwendige Leitung
reftaltet werden? Einig ift man darin, daß hierüber nicht

dagegen verkennt die kirchliche Lebensnotwendigkeit
und Wurzelechtheit diefes autoritativen (eben nicht par-
lamentarifchen) Faktors, der in der Arbeit unabhängig

aatlicheund politifche Gefichtspunkte oder der Zeitgeift ! von Wahlen bleibt
entfeheiden dürfen, fondern nur der höchfte Lebenszweck ' _ , Er Jj»eint> derartige unjmrteüfche Inftanz -Vom» es glicht
der Kirche felber. Trotzdem kommt man zu ganz ver-
fchiedenen Refultaten. Wolff geht ganz von den gegebenen
Tatfachen aus. Er konftatiert, daß der Kirche jetzt überhaupt
kein andrer Weg bleibt, fleh eine Leitung zu
fchaffen, als der einer gewählten Vertretung, d. h. einer
Synode. Der Grundfatz, daß die Landesfynode die
Kirchengewalt ausübt, muß nach ihm klar durchgeführt
werden, allen Bedenken zum Trotz. .Parlamente' freilich
feien die Synoden nicht! Verwaltungsbehörden haben
nach ihm nur ein aus der Synode abgeleitetes Recht. Aus
kirchlicher Wurzel feien die bisherigen Kirchenbehörden
nicht erwachfen, fondern als Ausfluß und Äußerung der Wir vonn."n den Synodalismus heute nicht entbehren

Staatsgewalt — r Wert des oberkirchenrathchen Ent-

f _ , ' .„ ,.. .... . . . .. , , , wurfs, daß er wertvolle Elemente des landesherrlichen

Diele Behauptung ift gefchichtlich leicht zu widerlegen. Irgend Kirrhenrecrimenrs -ms der Verrrpncrenheit in Hie neue 7eÜ

eine kirchliche Leitung hat es für jede größere kirchliche Lebensein- Kircnenregiments aus der Vei gangenlieit in die neue Zeit

heit immer gegeben. Auch die vom Landesherrn eingefetzten Kirchen- herübernimmt, um die Kontinuität ZU fiebern und die

behörden waren zumeift kirchliche Organe: fie haben auch in der i Zufammenfaffung einer großen Einheit ZU ftälkeil. Das

mehr geben, die etwaigen übien Folgen des fynodalen Syftems
müßten von innen heraus überwunden werden, wie es ja im lebendigen
Leben auch eine Art Selbftreinigung gäbe, fowie man von dem fließenden
Waffer behauptet, daß es in feinem Strömen in Sonne und Regen
ganz von felbft eine Selbftreinigung vollziehe'. Sollte es nicht beffer
fein, im geordneten chriftlichen Gemeinfchaftsleben von vornherein für
Ventile, Sammelbecken, Kraftquellen, Schutzdänime und ifolierteKammern
zu forgen als die,Selbftreinigung' dem wilden raufchenden Waffcr von Synodalwahlen
und Synodalreden zu überlaffen? Es ift ja fehr fchön, daß
die rheinifche Synode fich noch fo relativ frei gehalten hat von den Stürmen
des Parlamentarismus. Im ganzen Nordoften. wo wir die Vorfchule des
Synodallebens nicht gehabt haben, wird keine Macht der Welt das
Synodalleben vom, Parlamentarismus' frei halten können.

Periode des ausgefprochenen Staatskirchentums diefen Charakter nie
ganz verloren. Der Oberkirchenrat hat daher Recht, wenn er lagt, fie feien
mit dem Ausfeheiden des Landesherrn nicht ipso jure hinfällig geworden,
fondern hätten durch ihren Fortbeftand die Kontinuität der kirchlichen
Entwicklung gefichert.

Nun will der Entwurf des E. O. K. die Bildung diefer
feften Behörden auch an die Synode anfchließen, er will
fie aber in ihrer Arbeit unabhängig und frei laffen, und er
führt dafür im Gegenfatz zum Synodalismus aus der Erfahrung
fehr gewichtige Gründe an, vor allem die Notwendigkeit
eines juriftifch und theologifch hochgebildeten
Berufsbeamtentunis, das fich in rechter Arbeitsfreudigkeit
nicht erhalten laffe, wenn es in ftändiger Abhängigkeit
von wechfelnden fynodalen Majoritäten ftehe.

Wichtiger aber als folche praktifchen Gründe ift die
grundfätzliche Ausführung des Ev. Oberkirchenrats: Weil
er die Verfaflung aus dem ,Wefen der Kirche'ableiten
will, unterfcheidet er ihren Charakter als .göttliche Stiftung
'und .alsGenoffenfchaft'.Entfpräche die fynodale
Vertretung dem genoffenfchaftlichen Charakter, fo dem
Stiftungscharakter auf der Unterftufe das Pfarramt, in
der Kirchenleitung der feftgeordnete Dienft einer amtlichen
Leitung mit einem ftarken Hervortreten des geiftlichen
Elements.

Studium diefer Entwürfe, ebenfo auch der Wolfflehen
Schrift wird jedem Theologen und Kirchenrechtslehrer
zur Klärung dienen, da alle Einzelheiten von großen
Grundgedanken aus durchdacht find. Man verfäume nur
nicht, auch die begründenden Ausführungen genau zu
lefen.

Greifswald. Ed. von der Goltz.

Cauderlier, Em : Du Catholicisme. (438 S.) 8°. Brüffel,
M. Lamertin 1921.
Im Katholizismus geboren und erzogen, hat der
Verf. in feinen reiferen Jahren es für feine Pflicht gehalten
, die Lehren und Anfprüche der katholifchen Kirche
auf ihre Wahrheit und Berechtigung zu prüfen. Hierbei
kam er zur Erkenntnis, daß ihre Dogmen Abirrungen
von der Lehre Chrifti, ihre Rechtstitel hinfällig find.
Und nun legt er — wie er im Eingange lägt, in einem
Alter, wo die meiften nur noch an Ruhe denken — die
Früchte feiner Nachforfchungen und Überlegungen vor,
um auch andere daran teilnehmen zu laffen. Einwände,
die gegen die Veröffentlichung zu fprechen Rheinen, hat
er fich felbft gemacht und fie überwunden. Mit Recht.
Solange die Welt fteht, ift noch keine Einrichtung mit