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Ausgabe:

1920 Nr. 1

Spalte:

196-197

Autor/Hrsg.:

Funk, Salomon

Titel/Untertitel:

Die Entstehung des Talmuds. 2., neubearb. Aufl 1920

Rezensent:

Strack, Hermann L.

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Theologifche Literaturzeitung 1920 Nr. 17/18.

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den andern Völkern und betont endlich die Einheit der
Prophetie.

Das ift in kurzen Zügen der Inhalt diefer fleißigen
mit voller Beherrschung der gefamten Literatur verfaßten
Arbeit, die auch beweift, daß A. fleh klar geworden ift
über die Schwierigkeiten, welche die Probleme bieten.
Zu einer vollen Würdigung derfelben ift er freilich nicht
gekommen, und das ift in erfter Linie dadurch bedingt,
daß er nicht als Hiftoriker, fondern als fupranaturaliftifcher
Dogmatiker an die Fragen herantritt, und fo feine Arbeit
mehr eine apologetifche Verteidigungsschrift als eine hi-
ftorifche Unterfuchung ift. Verhängnisvoll ift fchon des
Verf. Stellung zu den Quellen: er fleht hier aller Kritik
ablehnend gegenüber und vertritt im Wefentlichen die
Tradition der Synagoge. Nur fo ift es begreiflich, daß
er behauptet, daß der Grund, auf dem die Propheten
weiter bauen, der Mofaismus d. h. das im Pentateuch
niedergelegte Gefetz ift, denn Eerdmanns, Dahfe u. a.
haben der Pentateuchkritik ihr Grab gegraben; nur fo läßt
fleh auch verliehen, daß er die in Jef. 40—66 vorliegenden
Prophetien auf das Konto des alten Jefaia fetzen
und die Apokalypfe des Daniel als Prophetenbuch der
exilifchen Zeit anfehen kann. So kann das Buch wenig-
ftens dazu dienen, uns vor zu großem Optimismus in Bezug
auf die Ergebniffe unferer wiffenfehaftlichen Arbeit
zu warnen.

Leipzig. W. Nowack.

Kegel, Oberlehr. Pfr. Lic. Martin: Die Kultus-Reformation

des Jofia. Die Ausfagen der modernen Kritik über
II. Reg. 22.23 kritifch beleuchtet. (VI, 127 S.) gr. 8°.
Leipzig, A. Deichert 1919. M. 6 —

K. geht von einer text- und literarkritifchen Unterfuchung
von 2. Kön. 22.23, 1—3° und 2- Chron. 34.35
aus und Hellt dann die Kultusreform des Jofias dar, die
im Wefentlichen, wie 2. Reg. 22.23, 1 berichtete, vor
fleh gegangen fein wird, es fei begreiflich, wenn das
jofianifche Gefetzbuch als uralt von allen angefehen wurde.
Indem K. 23, 1—3 hinter 23,20 verfetzt, nimmt er an, daß
nach der Säuberung des Tempels von heidnifchen Be-
ftandteilen und nach Vernichtung des heidnifchen Gottes-
dienftes außerhalb Jerufalems fowie nach Befeitigung des
falfchen Jahwehöhendienftes von Jofia eine feierliche Verpflichtung
des Volkes auf das neue Gefetz in die Wege
geleitet ift, und zwar beftimmte er dazu die Zeit des in
Jerufalem gemeinfam zu feiernden Paffahfeftes, womit auf
Deut. 16 bezug genommen wird. Einen Vorgang hatte diefe
Reform des Jofias in der des Hiskia, der fleh auf kein
beftimmtes Buch berufen, fondern vermutlich an die in
den befferen Kreifen des Volkes mündlich überlieferte
Theorie von der Reinheit und Einheit des Jahwekultus
lieh gehalten hat. Welcher Art war nun das Gefetzbuch
des Jofias? K. gibt einerleits zu, daß alles, was aus
2. Reg. 22 f. über den Inhalt desfelben zu ermitteln
ift, unbeftreitbar auf unfer heutiges Dt. hinweift, er behauptet
aber andererfeits, daß es als Sammlung aller
vor 620 exiftierenden mofaifchen Gefetze ver-
ftanden fein muß. Freilich können wir geftützt auf
2 Reg. 22f. innerhalb unferes heutigen Pentateuchs das
jofianifche Gefetzbuch nach Inhalt und Umfang nicht
klar rekonftruieren, ficher aber fei, daß alles, was wir
mit einiger Sicherheit dem Jofiabuch zufchreiben können,
in ziemlich alte Zeiten der israelitifchen Gefchichte
zurückführt. Im letzten Abfchnitt befchäftigt fleh K. mit
den Folgerungen, die fleh aus feinen Ergebniffen für die
Pentateuchkritik ziehen laffen: Nach K. war die ganze
neuere Kritik auf dem Holzwege, wenn fie meinte in der
Reform des Jofias einen feften Ausgangspunkt für die
Pentateuchkritik gewonnen zu haben. Die ganze Pen-
tateuchkonftruktion Wellhaufens bedürfe einer gründlichen
Revifion, und das um fo dringender, als es nicht
unwahrfcheinlich fei, daß auch Abfchnitte des Priefter-

i kodex einen Beftandteil des jofianifchen Gefetzbuches gebildet
haben.

Es ift pfychologifch begreiflich, daß der Verf., nachdem
fo oft fchon der Graf-Wellhaufenfchen Anfchauung der
Todesftoß verfetzt ift, ohne daß folche Wirkung zu fpüren
war, zu einem ftark gefteigertem Selbftbewußtfein gekommen
ift, nachdem er nun glaubt das Ziel erreicht zu haben,
was andere fo oft vergeblich erftrebt; wenigftens erklären
fleh fo am einfachften verfchiedene Wendungen des
jungen Autors gegen Wellhaufen. Ref. fürchtet nur, daß
K. diefelbe Erfahrung nicht erfpart bleiben wird, die feine
Vorgänger gemacht haben, denn das Schwert, das er
führt, erweift fleh nur zu oft als ein Schwert von —
Pappe. So wird zur Begründung für die Behauptung,
daß das jofianifche Gefetzbuch auch Teile des Priefter-
kodex enthalten habe, aufS. 12of. hingewiefen, dort aber
findet fleh nur die Bemerkung: es folle nicht beftritten
werden, daß zu ihm möglicher Weife auch das fog.
Heiligkeitsgefetz und Teile des Priefterkodex gehört
haben können. Nicht minder klaffifch ift die Beweisführung
S. 121: Das jofianifche Gefetzbuch kann fleh nicht
mit dem Deut, decken, fonft müßte uns 2 Reg. 23
in extenso Bericht überdieBefeitigungdesHöhen-
dienftes erftattet fein. Wenn es fchon vor der Reform
anerkannte mofaifche Gefetze gab, fo müßte 2. Reg.
22f. etwas darüber zu lefen fein, wie fleh das neue
Gefetz zu den bisherigen verhalten habe. Wenn
aber die lange vor 620entftandenen Gefetze Ex. 2off.Ex. 34
vor Jofias Reform keinerlei Autorität befaßen, fo erhebe
fich die Frage, wann denn diefe Gefetze, wenn fie nicht 620
mitpubliziert find, die hohe Autorität erlangt haben follen,
die ihnen nach 620 allgemein zuerkannt ift? Gilt das
auch von dem mit dem Deut, wie Pc. im fcharfen Wider-
fpruch flehenden Gefetz Ex 20,246°.? Und mit welchem
Recht will K. behaupten, daß Ex. 20,24fr" in alter Zeit
keinerlei Autorität gehabt habe, da doch nachweisbar die
alte Zeit in Bezug auf die Kultftätten mit diefem Gefetz
übereinftimmt, ja daß überhaupt das Bundesbuch vor
Jofias keinerlei Autorität gehabt habe? Klaffifch ift auch
die Beweisführung aus 2. Reg. 23,22: die Bemerkung, daß
feit den Tagen der Richter kein folches Paffah gefeiert
fei, habe nur Sinn, wenn das Jofiabuch vor den
Tagen der Richter, d. h. aber als zur Zeit Mofes
entftanden und in Geltung befindlich gewefen
angefehen wird. Ich verweife ferner auf S. 95, die Bemerkung
über die Reform des Hiskia, auf die Ausführung
über 2. Reg. 23, 9, die Abfetzung der Höhenpriefter
S. 82ff. doch genug. Das Gefagte wird genügen, um die
Arbeit nach ihrer Eigenart zu charakterifieren.

Leipzig. W. Nowack.

Funk, Dr. S.: Die Entftehung des Talmuds. 2. neubearb.
Aufl. (Sammig. Göfchen, 479.) (125 S.) kl. 8». Berlin,
Vereinigung wiff. Verleger 1919. M. 2.40

Der erfte Teil diefes Büchleins fucht zu zeigen, daß
das gefchriebene Gefetz, der Pentateuch, fchon früh durch
ungefchriebenes Gefetz ergänzt worden ift; der zweite
Teil gibt eine Gefchichte der Tradition (der Art, wie das
Gefetz weiter entwickelt und gedeutet wurde) feit der
Zeit der Tannaim und endet mit einer kurzen Gefchichte
der Entftehung, erft des paläftinifchen, dann des baby-
lonifchen Talmuds. Leider ift die Darfteilung faft ganz
ohne Begründung gelaffen, auch fehlt es nicht an Un-

j genauigkeiten und an direkt Falfchem.

S. 9: Gen. 44,9 ift nicht von .Königsdiebflahl' die Rede. S. 13:

i Die 318 in Gen. 14 erwähnten Sklaven find nur die in Abrahams Haufe
geborenen. S. 15: Direktes Gebot der Ehe fchon Gen. 1,28; über die
Art der Ehefchlieflung vergl. fchon Mal. 2,14. S. 16, § 7 werden Viele
die Stellenangaben Ex. 34,21. 12,16 und Num 15,32 verminen. S. 18:
In Ta'annek ift nicht ,ein ganzes Archiv des kanaanitifchen Königs'
gefunden worden. S. 19: Der Ausdruck ,Prophetcnfchulcn' ift unpaffend.
S. 26: Ezechiel 20,1 kommen die Alterten im 7. Jahre der Wegführung
des Propheten zu diefem, Jerufalem aber ift erft 5 Jahre fpäter zerftört
worden. Das S. 27 über das Alter kosmologifcher Spekulationen Gefagte
ift lehr zweifelhaft. S. 29 Ende ift nicht beachtet, daß Jeremia