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Ausgabe:

1920 Nr. 1

Spalte:

163-165

Autor/Hrsg.:

Pöschl, Arnold

Titel/Untertitel:

Kurzgefaßtes Lehrbuch des katholischen Kirchenrechtes auf Grund des neuen kirchlichen Gesetzbuches 1920

Rezensent:

Ahlhaus, ...

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Theologifche Literaturzeitung 1920 Nr. 13/14.

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oft als Mufter angezogene Bafeler Kirchenverfaffung von
1910/11. M. beurteilt den dort gefchaffenen Zuftand nicht
als einen Zuftand der Trennung, fondern als eine neue
Form von Staatskirchentum; das klingt paradox, ift auch
zugefpitzt formuliert, aber es ift doch richtig. Gerade im
gegenwärtigem Zeitpunkt, wo in Preußen unter der Firma
Trennung eine ähnliche Form des Staatskirchentums fich
einftellen möchte, ift der Auffatz fehr zu beachten. —
Curtius7) regt durch fcharfe Theten kräftig an zur
Zuftimmung wie zum Widerfpruch. Er fordert für den
Aufbau der Kirche völlige Abftraktion von der Politik,
Befinnung auf dieeigenfte Natur der religiöfenGemeinfchaft.
Durch gefchichtliche Darlegungen bahnt er fich den Weg
zu der Erkenntnis, ,daß die Kirche fich nicht aus Individuen,
fondern aus Gemeinden zufammenfetzt'(S. 15), und zieht aus
ihr praktifche Folgerungen. Es ift Sache der konftituier-
ten Gemeinden, über ihren Zufammenfchluß zu befchlie-
ßen; C. empfiehlt Zufammenfchluß nicht auf Grund
des Bekenntniffes, fondern der Nachbarfchaft. Bei der
Bildung des handelnden Organs, der Synode, bekämpft
C. die Urwahlen. Es läßt fich gegen den Aufbau dieier
Gedanken wie gegen Einzelheiten manches fagen: trägt
er denn dem gefchichtlichen Werden Rechnung? Ift denn
die Kirche wirklich durch Zufammenfchluß der Gemeinden
entftanden? Unfere evangelifche Kirche? Aber
ich freue mich, daß einmal den immer wiederholten
ftaatskirchlichen Gedanken einerfeits, den ebenfo oft vorgetragenen
Theorien von der Kirche als Stiftung anderer-
leits diefe Gedanken in ganzer Schärfe entgegengeftellt
werden. Das tut gut, auch wenn man ihnen oft nicht
Recht geben kann. — Eine Sonderfrage behandelt
Bern er8). Der Schutz der Minderheiten wird
gefchichtlich und rechtlich erörtert, praktifche Vorfchläge
zur angemeffenen Geftaltung werden gemacht. Neuerdings
ift die Frage durch die badifche Verfaffung und
die an fie anknüpfende Erörterung bereits weiter gediehen
; aber B.s klare, befonnen wägende Darlegung kann
auch neben diefen Vorgängen für die kirchlichen Neubauten
der nächften Zukunft wertvolle Dienfte leiften.
Gießen. M. Schian.

1) Bachmann, Prof. D. Ph.: Von Innen nach Außen. Gedanken
u. Vorfchläge zu den Kirchenfragen der Gegenwart. (70 S.) 8°. Leipzig
, A. Deichert 1910. M. 2 —

2) Lehmann, Pfr. Dr. Ernft: Der Aufbau der evangelifchen
Volkskirche in Baden. Dem Gedächtnis Friedrich Kiels, den Lebenden
aber als Vademecum auf die bevorfteh. Verfaffungsfynode zugeeignet.
(216 S.) gr. 8°. Heidelberg, Evang. Verlag (1919). M. 9.80

3) Jähkel, Päd.: Können wir die Kirche entbehren? (Volksfchrif-
ten zumAufbau, Heft 7.) Berlin, Verl. d. Ev. Bundes 1919. (32 S.)
8'. M. —40

4) Dryander, D. E. v.: Aufgaben der Kirche. Ein Wort in
ernfter Zeit. (24 S.) gr. 8°. Berlin, E. S. Mittler & Sohn 1919. M. 1 —

5) Schmitt, Geh. Finanzr., Mitgl. d. kath. Ob.-Stiftgs.-R. Dr.
jur. Jolef: Staat u. Kirche. Bürgerlich-rechtliche Beziehgn. infolge der
Säkularifation. (VIII, 139 S. 8°. Freiburg i. B., Herder 1919. M. 6 —

6) Mirbt, Prof. D. Carl: Randgloffen zu der Bafler Kirchenverfaffung
. Sonderabdr. aus Deutfch-Evangelifch, Juli 1919. (8 S.) gr. 8".
Leipzig, J. C. Hinrichs. M. — 55

7) Curtius, Friedrich: Die Kirche als Genoffenfchaft der Gemeinden
. (Sammlung gemeinverft. Vorträge u. Schriften ufw. 89.) (32 S).
gr. 8°. Tübingen, J. C. B. Mohr 1919. M. 1.20

8) Berner, Senatspräf. d. Oberverw.-Ger. D.: Der Schutz der
kirchlichen Minderheiten. (32 S.) 8°. Berlin, M. Warneck 1919. M. I.25

Pöfchl, Prof. Dr. Arnold: Kurzgefaßtes Lehrbuch des katho-
lifchen Kirchenrechtes auf Grund des neuen kirchl. Gefetzbuches
. (VIII, 170 u. IX—X, S. 171—585). gr. 8°.
Graz, Mofer 1918. M. 11.50; geb. M. 15.50.

Das große kirchenrechtliche Ereignis vom 27. Mai
1917, die Publikation des Codex iuris canonici, begegnet
in immer wachfendem Maße regem wiffenfchaftlichen
Intereffe. Faft alle namhafteren Kanoniften haben bereits
zu dem bedeutfamen Werk Stellung genommen. In Ein-
führungsfchriften, Teilabhandlungen, Kommentaren und
Lehrbuchern haben fie ihre Anflehten zum Ausdruck
gebracht. Gleich unter den erften erfchien der Grazer

Kanonift Arnold Pöfchl mit einem ,Kurzgefaßten Lehrbuch
' auf dem Plane zu dem Zwecke ,möglichft rafch eine
überfichtliche Darfteilung des neuen Rechtes in feinen
Zusammenhängen mit dem hiftorifchen Rechte der Kirche
zu geben'. Er wendet fich zwar zunächft nur an die Studierenden
der rechts- und ftaatswiffenfehaftlichen Fakultäten
, ift aber auch Hiftorikern und Theologen aufs
wärmfte zu empfehlen.

Bezüglich der Darftellung des kirchlichen Rechts-
ftoffes gehen die Anflehten der Kanoniften heute bekanntlich
weit auseinander. Während Ulrich Stutz und feine
Schule Rechtsgefchichte und geltendes Recht in Darftellung
wie Vorlelungsbetrieb vollftändig trennen, will die
Schule der ,Einleitungshiftoriker', geführt von Sägmüller,
alter Überlieferung getreu, der Darftellung jedes kirchlichen
Rechtsinftituts einleitend eine Überficht über feine
hiftorifche Entwicklung vorausfehicken, im Unterrichtsbetrieb
dementfprechend wie bisher mit einer, mehr
dogmatifch gehaltenen Vorlefung auskommen. Pöfchls
Lehrbuch ftellt fich auf die Seite der,Einleitungshiftoriker'.
Es fchließt fich jedoch nicht etwa dem Syftem des
Gefetzbuches an, fondern geht in Anlehnung an das alte
wiffenfehaftliche Syftem und unter Ausnutzung der vorhandenen
juriftifchen Kategorien vielfach feine eigenen
Wege. In einem erften allgemeinen Teil behandelt er
,das Kirchenrecht als Gefamterfcheinung': Begriff und
Quellen des K. R., Kirche und Staat, im zweiten be(on-
deren Teil in fechs Abfchritten ,die wichtigften Teilgebiete
des kirchlichen Rechtes': 1. Verfaffungsrecht, 2. Verwaltungsrecht
(Lehre, Kultus, Kirchengut), 3. Ordensrecht,
4. Privatrecht (Paternat- und Eherecht), 5. Strafrecht,
6. Prozeßrecht. Neu und fachlich durchaus wohlbegründet
(cf. S. 57) erfcheint die Behandlung des Sakraments der
Taufe bei der Frage der Mitgliedfchaft im Verfaffungsrecht
ftatt wie bisher bei der Sakramentsverwaltung (nach
Analogie der Ordination). Der Zuftimmung weiter Kreife
wird der Verfaffer auch ficher fein mit feiner Erweiterung
des in den Lehrbüchern für Juriften ungebührlich kurz
gehaltenen Abfchnittes über den Kultus. Bedenken erweckt
dagegen (aus hier nicht näher zu erörternden Gründen)
die Subfumirung von Paternat- und Eherecht unter den
Oberbegriff des Privatrechts. Dankenswert ift hinwieder,
daß der Verfaffer der Darfteilung der Grundbegriffe feine
befondere Aufmerklamkeit zuwandte. Die theologifche
Lücke im Wiffen der Juriften wird dadurch einigermaßen
ausgefüllt, zum Gebrauch des Lehrbuchs für Theologen
jedoch könnte bezüglich der Einführung derfelben ins
juriftifche Denken nach diefer Seite hin m. E. noch viel
mehr gefchehen. Mit befonderer Befriedigung wird der
Hiftoriker die klaren, fein zifelirten gefchichtlichen Partien
des Buches lefen, verraten fie doch überall die
kundige Feder des Verfaffers von .Bifchofsgut und mensa
episcopalis'. Neben der juriftifchen Präzifion in der
Terminologie bildet diefe gute hiftorifche Fundamentie-
rung m. E. den Hauptvorzug von Pöfchls Lehrbuch vor
andern.

Sachliche Ausheilungen find kaum anzumerken. Mehr formaler
Natur ift folgendes: Die hiftorifchen Partieen find manchmal etwas ungleichmäßig
gearbeitet. S. 259 f. ift z. B. die Gefchichte des neuzeitlichen
Ordensrechtes doch wohl zu kurz gekommen. Das gänzliche
Fehlen von Literaturangaben ift fehr bedauerlich. Dem Anfänger fehlt
damit jeder Fingerzeig zum Weiterfühlen. Zu einer kleinen Auswahl
des Allernotwendigften follte fich der Verfaffer bei einer Neuauflage
doch entfchließen. Oefterreichifche Spracheigentümlichkeiten wie .Kanons
' find unbedingt auszumerzen. Der Klammern und Doppelklammern
im Texte find ftellenweife zu viele. Ein großer Teil von ihnen
kann ohne weiteres aufgelöft werden. Zur rafcheren Orientierung wären
Seitenüberfchriften fehr zweckdienlich. Leider ift auch eine Reihe
Hörender Druckfehler ftehengeblieben.

Alle diefe Ausftellungen find jedoch natürlich gering
im Vergleich zur Gefamtleiftung. Mit dem Danke für
diefe verbinde ich den Wunfeh, der Verfaffer möge fich
dazu entfchließen, auch eine Ausgabe für Deutfchland,
vielleicht in Verbindung mit einer Darftellung des evangelifchen
K. R. erfcheinen zu laffen. Des Dankes der