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Ausgabe:

1918 Nr. 14

Spalte:

177-179

Autor/Hrsg.:

Will, Eduard

Titel/Untertitel:

Die Gutachten des Oldradus de Ponte zum Prozeß Heinrichs VII. gegen Robert von Neapel 1918

Rezensent:

Levison, Wilhelm

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S77

Theologifche Literaturzeitung 1918 Nr. 14.

178

als Maler des 12. Jahrhunderts angefetzt hat, mit der gan- I zum Konflikt Johanns XXII. mit dem deutfchen König

zen Fülle feiner Beherrfchung des byzantinifchen Schrift
tums und in ebenfo umfichtiger als felbftändiger Verwertung
und Beurteilung der literarifchen wie der kunftge-
fchichtlichen Quellen und Tatfachen die ganze Eulalios-
frage erneut durch mit dem, wie ich glaube, fchlechthin
geficherten Ergebnis, daß Eulalios ein Maler des 12. Jahrhunderts
und nicht des 6. Jahrhunderts ift und daß ihm als
ausdrücklich beglaubigte Werke in der Apoftelkirche nur
zwei zukommen, das Bild des Pantokrators in der Haupt-
kuppel, .welches vielleicht kein mufivifches Werk war'(42),
und die Darftelluno- der Frauen am Grabe auf der örtlichen
Wand des örtlichen Kreuzfchiffes, in welcher er fich
felbft als einen der Wächter porträtiert hat, wahrend ihm
einige weitere Bilder (Gangjefu auf dem gahlaifchen Meere,
Himmelfahrt, Pfingftfeft, Thomas-Szene, Jefu Gefangennahme
Erfcheinung des Auferftandenen vor den Frauen
im Garten Gethfemane, Beftechung der Kriegsknechte
und Befchwichtigung des Pilatus) nur vermutungsweife
zugefprochen werden können.

Die cntfcheidenden Punkte in der B'fchen Beweisführung, die
von zahlreichen, der byzantinifchen Gefchichte und Altertumskunde
dienenden Mitteilungen begleitet ift, find folgende: i) Theodoros
Prodromos bezeugt ein Gemälde des Eulalios mit dem /öipfTia/udg,
d. i. der Verkündigung Mariae tür das von dem Protosebastos Johannes
Komnenos während des 12. [!] Jahrhunderts erbaute Euergetisklolter (21);
2) Meffarites erwähnt in der Reihe der Mofaiken der Apoftelkirche einige
Bilder, die dem Konftantinos Rhodios fremd lind; der Mofaikenzyklus hat
alio zwifchen der Mitte des 10. und dem Ausgange des 12. Jahrhunderts eine
wenigftens teilweife gründliche Veränderung erfahren. ,Diefe Veränderungen
oder vielleicht auch die vollftändige Erneuerung des alten, von Konftantinos
Rhodios befchriebenen Moläikenfchmuckes der Apoftelkirche ift gewiß
als ein Werk des Malers Eulalios zu betrachten . . . ' (29); 3) das Pan-
tokratorbild. wie es Meffarites befchreibt, ift, ikonographilch im 6.Jahr-
hundert unmöglich, als Kuppelbild erft in nachikonoklaftifcher Zeit nachweisbar
(41 f«); 4) ,die Beweinung Chrifti, wie fie von Nikolaos Meffarites
belchrieben wird, hat keine Parallele in der Kunft der altchriftlichen
Zeit' 143 t'.); 5) daß, nach dem Zeugnis des Meffarites, Eulalios fich als
einen der Grabeswächter felbft porträtierte, ift in der mittelbyzantinifchen
Kunft nichts weniger als etwas Unerhörtes, wie H. meint, der diefen
Umftand als für die Entftehung Oer Mofaiken in vorikonoklaftiicher
Zeit entfcheidend anfah (Die alten Mofaiken, S. 138 f.)

Nach B.'s erdrückender Beweisführung dürfte auch Heifenberg überzeugt
fein, daß feine Pofition, an der er noch Byzant. Ztfchr. 22, 1913,
623 gegen B. feilgehalten, unhaltbar geworden ift.

Bemerken möchte ich zum Äußerlichen der B.fchen Abhandlung,
daß fie durch ein paar Ziffern, welche die Hauptabfchnitte für das Auge
gegeneinander abhoben, zum Bellen des Lelers leicht hätte überftchtli-
cher dargeboten werden können. Auch in mancherlei Einzelheiten fehlt
die letzte feilende Hand; dahin gehören einzelne fliliftifche Unebenheiten
im Text, die nur zum Teil dem mit der deutfchen Sprache ja vortrefflich
vertrauten Ausländer zu gute gehalten werden dürfen, und namentlich
eine Anzahl ftehengebliebener Verleiten in den Anmerkungen
13: Bd. ?; 168: Criftiana ft. Chr. und Gerland ft. Gerhard; 237: Diptychon
ft. Triptychon; 241: Tikkanen ft. Trikkanen; 243: Garrucci ft.
Garucci; 246: Berteaux ft. Bertrau,

Berlin. G. Stu hlfauth.

tum' (Freiburger Differtation 1909), wo der Zufammen-
hang der Consilia 180 und 191 mit dem Vorgeben diefes
Papftes gegen Ludwig den Bayern in den Jahren 1323
und 1324 dargelegt wurde. Die Schrift von Will, die zwei
andere Gutachten des Oldradus in ähnlicher Weife zur
Zeitgefchichte in Beziehung fetzt, ift ebenfalls von Finke
veranlaßt, der einen Teil der Ergebniffe fchon in feiner Rede
über .Weitimperialismus und nationale Regungen im fpäte-
ren Mittelalter' (Freiburg i. B. 1916, S. 27 und 56) mitteilen
konnte. Der Verfaffer ftellt zunächft die wenigen Nachrichten
über Leben und Schriftendes Oldradus zufammen,
indem er fie fichtet und unbrauchbare ausfcheidet. Die
übrigen zwei Abfchnitte find den Consilia 43 und 69 gewidmet
. Sie fallen, wie gezeigt wird, in die nächfte Zeit nach
dem Tode Heinrichs VII., des Kaifers, der den überlebten
Gedanken des Weltkaifertums noch einmal fo entfchieden
vertreten hat und den nur der Tod vor dem Kampfe
mit den päpftlichen Anfprüchen auf Überordnung und
Weltherrfchaft bewahrte. Der beftehende Gegenfatz hatte
vor allem in dem Verfahren Heinrichs gegen Robert von
Neapel feinen Ausdruck gefunden, den .geborenen Vorkämpfer
der antikaiferlichen Tendenzen in Italien' (Hauck).
Vom Standpunkt des univerfalen Kaifertums aus, der fich
doch nicht ohne innere Widerfprüche vertreten ließ, hatte
Heinrich ihn 1313 als Majeftätsverbrecher und Reichsrebellen
verurteilt; wenn es dann auch nicht mehr zum Verbuch
der Vollftreckung gekommen ift, fo erfchien es doch
der Kurie notwendig, das Vorgehen des Kaifers, das als
Präcedenzfall einmal unbequem werden konnte, für nichtig
zu erklären, indem die Nichtbeachtung beftimmter
rechtlicher Umftände dafür die Handhabe bieten mußte,
es gefchah in der Bulle Clemens' V. ,Paftoralis cura' von
1313 oder 1314 (MG. Conftitutiones IV, 2, S. 1211—1213
Nr. 1166). Zu ihrer Vorbereitung nun hat Oldradus, wie
fich hier ergibt, fein 43. Gutachten verfaßt (ohne Kenntnis
der Verfafferfchaft des Oldradus aucheb. S. 1373—1378
Nr. 1254 gedruckt; Will verbeffert einige Stellen!, in welchem
er fieben Einzelfragen mit einer Fülle von Beleg-
ftellen erörtert und in einem Sinne beantwortet, der das
Verfahren Heinrichs als hinfällig erfcheinen ließ; daneben
hat auch das ergänzende Gutachten eines anderen, unbekannten
Juriften (eb. S. 1335—1340 Nr. 1250) auf die Begründung
der Bulle eingewirkt. Die Ausführungen des
Oldradus fetzen die Ablehnung einer Univerfalmonarchie,
die Anerkennung nur eines engeren Reichsgebietes voraus
. Diefe Vorausfetzung begründet er in dem 69. Con-
silium, das fich fo ebenfalls in diefen Zufammenhang einfügt
. Daß es de facto kein Weltkaifertum gab, war un-
beftreitbar; daß es auch de jure unberechtigt fei, fucht
Oldradus zu zeigen, indem er die Frage unterfucht, ,an
j omnes reges et principes debeant de jure subesse impe-
Will, Dr. Eduard: Die Gutachten des Oldradus de Ponte zum j ratori'; er prüft fie an den Maßftäben des ius divinum

Prozeß Heinrichs VII. gegen Robert von Neapel. Nebft der
Biographie des Oldradus. (Abhandlungen zur mittleren
imcl neueren Gefchichte. Heft 65.) (V, 65 S.) gr. 8°.
Berlin Dr. W. Rothfchild 1917. M. 2.20

alten und neuen Teftaments, des ius naturale primaevum,
ius gentium, civile und canonicum und kommt zu einer
entfchiedenen Ablehnung des Gedankens der Weltmonarchie
, wie fie zwar ficherlich durch das Bedürfnis des be-
Der Jurift Oldradus de Ponte aus Lodi, eine Zeit I fonderen Anlafles bedingt war, aber darum nicht weniger
lang Lehrer in Padua, dann bis zu feinem früheftens 1337 j unter den publiziftifchen Anfchauungen der Zeit beachtet
erfolgten Tode an der Kurie zu Avignon tätig, und na- j zu werden verdient, deren neuerdings namentlich durch
mentlich unter Johannes XXII. nicht ohne Einfluß, hat j die Arbeiten von R. Scholz fo fehr erweiterte Kennt-
oft gedruckte .Consilia'oder ,Quaestiones'hinterlaffen, theo- nis durch die Schrift von Will in verdienftlicher Weife
retifche Erörterungen über Rechtsfälle und vor allem Gut- | gefördert wird.

Hie und da macht die Arbeil den Eindruck ein wenig eilfertiger
Vollendung, fchon die Zahl der Druckfehler ift läftig (befonders ftörend
ift es, wenn S. 17 die Münchener Handfchrift Lat. Nr. 5463 in 3463
verwandelt iftj; S. 5 wird Tirabofchi ,a. a. O.' angelühit, ohne daß lein
Werk genannt wäre. S. 16 wird nach Colle eine Oldradus-Handfchrift
von ,San Germano' erwähnt, fo daß der Lefer unwillkürlich an eine italie-
nifche Bibliothek denkt; aber Colle meint lediglich die Handfchrift von
Saint-Germain-des-Pres, die er aus Montfaucon kennt und die Will unmittelbar
darauf nach der gleichen Quelle noch einmal aufzählt. Überhaupt
läßt die Zufammenftellung der Handfchriften fehr zu wünlchen
übrig, da der Verfaffer nicht daran gedacht hat, die Angaben Montfau-
Clie Unterfuchung von B. Alftermann veranlaßt: .Beitrage I cons nach neueren Bibliothekskatalogen für den heutigen Benutzer ver-

*#

achten auf Anfragen hin, die neuerdings auch von der
Gefchichtsforfchung beachtet worden find. Gierke hat
fie im 3. Bande feines Deutfchen Genoffenfchaftsrechts (§9)
tur die Gefchichte der Korporationstheorie verwertet,
Hänfen in feinem Buche über Zauberwahn, Inquifition und
Hexenprozeß ein Gutachten über das Verhältnis von Ketzerei
und Zauberei herangezogen. Auf Beziehungen der
Sammlung auch zur politilchen Gefchichte hat dann Heinrich
Pinke hingewiel'en und bereits vor mehreren Jahren