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Ausgabe:

1917 Nr. 15

Spalte:

317-319

Autor/Hrsg.:

Wolgast, Ernst

Titel/Untertitel:

Die rechtliche Stellung des schleswig-holsteinischen Konsistoriums 1917

Rezensent:

Sehling, Emil

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Theologifche Literaturzeitung 1917 Nr. 15.

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wird jeder Lefer gewinnen, daß die Probleme der Gegen- j
wart nicht beifeite gefchoben, fondern fcharf ins Auge j
gefaßt werden. Wer aber fonft noch über das Leben der [
Landeskirche etwas erfahren möchte, der greife zu dem j
wie immer kurz und trefflich orientierenden Artikel von !
Pfarrer D. Steinlein-Ansbach: .Kirchliche Rundfchau für
Bayern diesfeits des Rheins 1915/1916'.

Alfeld bei Piersbruck. Schornbaum.

Aus Pofens kirchlicher Vergangenheit. Jahrbuch des ev. Vereins
f. die Kirchengefchichte der Prov. Pofen. 5. Jahrg.
1915/16. (III.IS2S.) 8°. Liffa, O.Eulitz 1916. M. 4 —
Eine fchöne Gabe, mit der uns der Verein für Pofener
Kirchengefchichte hier mitten im Kriege erfreut! Von
Jahr zu Jahr ift die Zahl der Mitarbeiter an feinem Jahrbuche
gewachfen, von Jahr zu Jahr find feine Veröffentlichungen
reichhaltiger geworden. Das vorliegende Jahrbuch
bezeichnet einen weiteren Fortfehritt. Auch den
Kunftfreunden bietet es reiche Anregung und Belehrung.
Der Unterzeichnete führt in die fchwere Zeit des Glaubt
nsdruckes hinein und veröffentlicht verfchiedene Be-
fchwerden des evangelifchen Adels und einzelner Gemeinden
. Außerdem bietet er einen Auffatz über die religiöfe
Stellung eines der bedeutendften evangelifchen Gefchlech-
ter des Pofener Landes, der Grafen Latalski, mit denen
Melanchthon, aber auch die Schweizer Theologen im Brief-
wechfel ftanden.1 Einige Schreiben aus der Züricher
Stadtbibliothek und der Herzoglichen Bibliothek zu Gotha
bringt er zum Abdruck. Der bekannte Forfcher auf
dem Gebiete der weftpreußifchen Kirchengefchichte Lic.
Freytag in Thorn bietet aus dem dortigen Kirchenarchiv
einen urkundlichen Bericht über die gewaltfame Zerftö-
rung der ev. Gotteshäufer in Althütte, Fitzerie und Radom
im Jahre 1719. Diefe Veröffentlichung ift um fo wertvoller,
als gerade die Jahre 1717ff, da die katholifche Geift-
lichkeit auf Grund des vierten Artikels im Friedenstraktat
zwifchen der Konföderation von Tarnogrod und dem
Könige gegen die Evangelifchen vorging, noch wenig
erforlcht find, wir hier von Kircheneinziehungen und
-zerftörungen nur im allgemeinen wiffen. Marten fetzt !
feine Studie über feine ehemalige Brätzer Gemeinde fort,
Grell gibt eine gediegene, feffelnde Abhandlung über
die Kirchenfiegel der Pofener evangelifchen Gemeinden,
Bickerich, der Schriftführer des kirchengefchichtlichen
Vereins und Herausgeber des Jahrbuchs, der unlängft im
Auftrage des Vereins in Warfchau nach Urkunden zur
Pofener Kirchengefchichte geforfcht hat, ergänzt diefe
kirchen- und kunftgefchichtlich gleich wichtige Arbeit j
durch feine Studie ,Von den Siegeln der1 ev. Kirchenverbände
und Kirchenbehörden im Gebiete des ehemaligen
Polen'. Aus dem Archive feiner Liffaer Gemeinde
veröffentlicht derfelbe Forcher noch einen weiteren Teil
des Tagesbuches der polnifchen Unität. Nur mit Befriedigung
über den reichen Inhalt und die gediegene wiffen-
fchaftliche Arbeit, die im Jahrbuche geleiftet ift, wird jeder
es aus der Hand legen.

Pratau. Th. Wotfchke.

Wolgaft, Ref. Ernft: Die rechtliche Stellung des fchleswig-
hollteinifchen Konfiltoriums. Ein Beitrag zur Beurteilg.
des Verhältniffes der Landeskirche zum Staate. (Schriften
des Vereins f. fchleswig-holftein. Kirchengefchichte.
1. Reihe, 8. Heft.) (XXIV, 291 S.) gr. 8°. Kiel, R.
Cordes in Komm. 1916.

Diefe umfangreiche Unterfuchung behandelt ihrem
Titel nach ein ganz fpezielles Problem, nämlich die rechtliche
Stellung des fchleswig-holfteinifchen Konfiftoriums.
Aber wie alle konftruktiven Fragen des ev. Kirchen-

1 Bcfprochen in diefer Literaturzeitung S. 219f. von Völker.

I rechts, fo führt auch diefe von der Einzelkirche hinweg
zu den evangelifchen Kirchen im allgemeinen; und weiter
von der Einzelfrage ohne weiteres hinweg zu den grund-
I legenden Problemen des ev. Kirchenrechts. Denn die
! Frage, ob das Konfiftorium Staats- oder Kirchenbehörde
fei, kann nur entfehieden werden auf der Grundlage der
Unterfuchung über das Wefen von Staat und Kirche
und über ihr Verhältnis zueinander. So rollen fich ganz
von felbft die Probleme des Wefens von Staat und
Kirche, der Landeskirche, des Staatskirchentums, des Verhältniffes
von Staat und Kirche, ja des Kirchenrechts
überhaupt auf. Und der Verfaffer nimmt zu allen Stellung
, immer mit befonderer Berückfichtigung der fchleswig-
holfteinifchen Kirche, ihrer Gefchichte und ihrer gegenwärtigen
Geftaltung; diefe Stellungnahme gefchieht überall
in gediegener Form, an der Hand des ganzen hiftorifchen
und juriftifchen Materials, der allgemeinen und befonderen
Literatur.

Sein Refultat lautet: Die fchlesw.-holfteinifche Kirche
ift ein Teil des Staates und das Konfiftorium ift eine Staatsbehörde
.

Die Darfteilung des Verfaffers bietet aber noch eine
ganz befondere Seite, und diefe muß hier ausführlich
behandelt werden. Der Verf., ein offenbar philofophifch
gerichteter Geilt, fucht den allgemeinen Problemen nicht
nach der bisher üblichen, traditionellen Methode beizukommen
, fondern auf Grund einer rein philofophifchen
Betrachtungsweife, die er an die Stelle der hiftorifchen
Methode der Kirchenrechtswiffenfchaft fetzt; er baut, genauer
gefprochen, fein Syftem und feine Begriffe auf
dem Boden der Soziologie auf, vorwiegend an der Hand
der Tönniesfchen Willenstheorie. Sein Gedankengang
ift etwa der folgende:

Der menfehliche Wille hat eine doppelte Natur; er
ift Wefenwille und Willkür; erfterer ift der Wille fofern
er das Denken enthält; letzterer ift zunächft Denken,
Denken infofern es den Willen enthält. Beiden Formen
des Willens entfprechen die zwei Formen der menfeh-
lichen Verbindungen: Gemeinfchaft und Gefellfchaft. Er-
ftere ift die Einheit der durch Wefenwillen verbundenen
Vielheiten, zu ihr gehören die natürlichen Verbindungen,
wie Familie und Volk. Gefellfchaft ift durch Willkür
gebundene Vielheit; darunter fallen die künftlichen Einheiten
. Wenn Staat und Kirche hinfichtlich ihrer Selb-
ftändigkeit miteinander verglichen werden Pollen, kommen
fie nur als Subjekte der Willkür in Betracht. Die Kirche
ift fowohl eine natürliche Verbindung wie eine künftliche.
Der Staat, foweit es fich um die Selbftändigkeit der
Kirche vor ihm handelt, ift ganz Willkürfubjekt, als
folches ift er fowohl ,die' Gefellfchaft der in ihm verbundenen
Willkürfubjekte und als folche das abfolute
Subjekt des Rechtes; andererfeits aber ift er auch eine
nicht über, fondern unter dem Rechte ftehende Einheit,
Mandatar der Gefellfchaft, die er im erften Sinne felbft
ift, ein Verein, wie andere Vereine. Die Kirche kann Teil
diefes Vereins fein; die Kirche kann aber auch ein eigener
Verein fein, und dann ift ein Streit über ihr Verhältnis
zum Staate möglich. Das Selbftändige, das organifierte
Ganze ift nach Kant felbft Urfache feiner Teile. Ift ein
Kirchenkörper Urfache feiner Teile, fo ift er felbftändig,
ift dagegen der Staat Urfache der Kirchenteile, fo ift
die Kirche Staatsdepartement. ,Als abfolute Perfon ift
der Staat jedenfalls Herr der Kirche und Urfache wie ihres
(Willkür-)Rechtes, fo auch ihrer Teile. Wenn nun im
konkreten Falle eine Kirchenftruktur an den Willen des
Staates gebunden ift, fo ift darum fchwer erkennbar, ob
der Staat nur als abfolute Perfon die Kirche binde, als Verein
aber freilaffe, oder ob die Kirche auch an den als Verein
gedachten Staat gebunden fei. .. Aus der allgemeinen
und fpeziell ftaatskirchenrechtlichen Dispofition der Lebensumstände
der Vergangenheit und der Gegenwart ift
es erkennbar, ob die Kirchenteile im einzelnen Falle
durch den Staat als Verein oder nur als die Gefellfchaft