Recherche – Detailansicht

Ausgabe:

1916 Nr. 2

Spalte:

536-538

Autor/Hrsg.:

Kühn, Gottfried

Titel/Untertitel:

Die Immunität der Abtei Groß-St. Martin zu Köln 1916

Rezensent:

Lerche, Otto

Ansicht Scan:

Seite 1, Seite 2

Download Scan:

PDF

535

Theologifche Literaturzeitung 1916 Nr. 25/26.

536

gegolten habe, weil er in der entfcheidenden Stunde die
überirdifche Welt und den Herrn, zu dem er fich bekannte
, mit Augen zu fchauen gewürdigt worden fei, fein
Bekenntnis fonach ein Reden aus unmittelbarer Anfchau-
ung heraus gewefen fei. Dabei verfäumte aber Holl nicht,
auch auf die Bedeutung des Judentums, namentlich der
Makkabäerkämpfe, für die Wertung des Martyriums hinzuweifen
. Hier fetzt nun Schlatter ein: er beftreitet Holls
.enthufiaftifche' oder ,pneumatifche' Erklärung von ßägxvg
und findet den Urfprung des Märtyrerbildes einfach im
Judentum. Zwar fei der Gedanke des Erlebniffes und der
Wahrnehmung immer wirkfam, wenn ein Wort als Zeugnis
, ein Mann als Zeuge gekennzeichnet werde. Damit verbinde
fich aber beim Zeugen Gottes noch ein zweites Merkmal
, daß er durch fein Wort den Rechtsftreit Gottes gegen
die ihm widerftehende Welt durchführe. Mit der
Formel ,Zeugnis' werde nicht nur der Urfprung, fondern
auch der Zweck des Wortes befchrieben und aus-
gefprochen, daß es dazu gefagt werde, damit das Recht
offenbar und der Sieg der Wahrheit vor dem Richter
errungen werde. Nun läßt fich Holl diefe Erinnerung,
wie er in feiner neueften Entgegnung auf verfchiedene
Kritiken (Der urfprüngliche Sinn des Namens Märtyrer,
Neue Jahrbb. f. d. klaff. Altert. 1916, XXXVII. Bd. 4. Heft
S. 253—259) erklärt, als Ergänzung fehr wohl gefallen.
Mit Recht macht Schlatter (S. 72 A. 52) auf dsoßayog
— fo muß es heißen, nicht fteoiiayog — und dsoßayelv
aufmerkfam, einen Begriff, der faft als Korollar zu ßäQtvg
erfcheint und ebenfalls bis auf die fyrifche Märtyrerzeit
(2. Mk. 7, 19) zurückgeht (vgl. die &soßäyoi xvoavvoi
bei den Kirchenfchriftftellern und in Konftantins Erlaffen).
Wenn aber Schlatter auch das Prophetengrab als Quelle
des Märtyrerkults in Anfpruch nimmt, fo wendet Strath-
mann dagegen ein, daß die Verehrung chriftlicher Märtyrergräber
verhältnismäßig fpät einfetze, hier alfo eine
Lücke bleibe. Und ebenfo findet Strathmann mit Recht
auch bezüglich des Wortes uctQxvg eine Lücke bei Schlatter
; denn die jüdifchen ,Märtyrer' hießen eben nicht
ficcQTvgsg. Das gibt Schlatter S. 22 felber zu und fucht
es daraus zu erklären, daß für das Judentum eben jedes
Glied unter den Propheten ftehe, während die Gemeinde
Jefu für ihr Bewußtfein das Werk der Propheten in der
Welt wieder aufnehme und diefe Ähnlichkeit vor allem
dann lebhaft empfinde, wenn der Bekenner wieder, wie
einft der Prophet, auf dem Kampfplatz fterbe. Allein
damit fcheint mir die Sache nur umfchrieben, nicht erklärt
zu fein. Daß die Propheten im fpäten Judentum
den Titel ßäoxvQtg xov Stov hatten, belegt Holl mit Apok.
11,3 fF ufld ich verdrehe deshalb nicht, warum Strathmann
hier bei Holl eine Lücke findet — er müßte denn
nur die chriftlichen Propheten meinen, wenn er die
Bezeichnung itctpzvQtg bei den Propheten vermißt. Bei
ihnen fcheint diefe Bezeichnung tatfächlich zu fehlen. Gegen
Holl wandten fich auch Corffen (Neue Jahrbb. f
d. klaff. Altert. 1915, XXXV.Bd. 481 ff.) und Reitzenftein
(Hiftoria Monachorum 1916 S. 85 und 257 und Gotting.
Gefellfch. d. Wiff. phil.-hift. KI. 1916, 3, 417 ff.), und Holl
fetzt fich mit ihnen in der fchon erwähnten Entgegnung
auseinander, wobei er aber die längere Abhandlung Reit-
zenfteins über den Märtyrerbegriff noch nicht vor fich
hatte. Daß in diefem Begriffe in Bälde verfchiedene Vor-
ftellungen aus dem Judentum, dem Chriftentum und der
helleniftifchen Welt zufammengefloffen find, dürfte außer
Zweifel flehen. Aber der Urfprung wird doch ein ein- [
heitlicher gewefen fein, und hier ift Holl methodifch ent-
fchieden im Vorteil, da er fich auf die ältefte Belegftelle
ftützt. Diefe ift nämlich nicht, wie auch Schlatter S. 22
meint, die Faffung des Herrnworts Mk. 13, 9 (dg ßagxv-
qiov avxotg) fondern I. Kor. 15, 1 ff., wo Paulus nach Vorführung
der Zeugen der Auferftehung Chrifti fagt: ei de
XqiözoS ovx synyspxai, xtvbv apa xal xb xrjQvyßa rj/icöv,
XEvtj xal rj Tcloxig vßcbv^ svQiOxbßtd-a 6s xal ipevöo-
ßaQZVQsg xov -d tov, ort tßaQXVQTjöaßsv xaxa xov

{heov bxi rjysiQtv xov Xqiozov, ov ovx rjyeiQsv, eijtso aoa
vsxqoI ovx sysLQovxai.

Bei der Deutung diefer Stelle fcheint mir jedoch Holl, um ein Wort
von Harnacks in feiner Kontroverfe mit Sohm zu gebrauchen, recht zu
haben in dem, was er behauptet, unrecht aber in dem, was er ausfchließt.
Mit Recht folgert er aus den Worten Pauli einen Sprachgebrauch der
Urgemeinde, wornach man die Zeugen der Auferftehung Chrifti als liüq-
XVQtq xov d-tov bezeichnete, und (teilt xpsvSojiuQxvq zufammen mit xptv-
SoxQioxoq, xptvSanoaxoXoq, ipevSo7tpo<ptjx>jq, yjtvSäSeXcpoc; und ähnlichen
Bildungen, die ausdrücken, daß ein Name, ein Titel zu unrecht
geführt werde. Er überfieht aber dabei, daß gerade bei yitvSouÜQXvq
(und ebenfo bei yievSoTtpo<pt)xyq) auch die Reitzenfteinfche Deutung
,falfche Ausfagen machend' zur Geltung kommt: ein -tptvSojMQXvq ift
einer, der den Namen eines ,Zeugen' fälfehlicherweife führt, weil er
nicht, was er gefehen und gehört hat, fondern Falfches bezeugt, etwas,
was er nicht gefehen und nicht gehört hat, wie es ja bei Paulus erklärend
weiter heißt: oxi ipiaQXVQrjaautv xaxa xov 9-eov xxX., vgl. die
yjsvSou&QXVQtq in der Leidensgefchichte (Mk. 14, 56 ff. Mk. 26, 59 ff.),
die tipevSotiapxvpovv xax avxov Xtyovxtq oxi 1/ßtXq ixov<Sautv
xxX. Wären /xÜQxvQtq xov {/■sov nur von Gott aufgeftellte Zeugen, dann
müßten ja rptvSoitKpxvptq xov &eov eigentlich von Gott aufgehellte
falfche Zeugen fein. Holl faßt freilich /idpxvq xov 'teov als einen Begriff
, Gotteszeuge, und einen tpsvSo-uäpxvq-xov-&tov als einen fich
fälfehlich Gotteszeugen Nennenden, aber es bleibt doch immer etwas
von einer „reitenden Artilleriekaferne" zurück. Es fei auch noch
an Ignat. Trall. io erinnert, wo vom Tode Chrifti ähnlich argumentiert
wird, wie bei Paulus von der Auferftehung: el dt, IbantQ xiveq ad-toc
b'vxtq, xovxtaxiv anioxoi, Xiyovoiv, xb SoxtXv ntnovO-tvai. avxov, av-
xol övxtq xo SoxtXv, tya> xl StStptai, xL St xal tvyouai 9-n.pwuaxfiöai;
Swptäv ovv ano&vSjOxu). upa ovv xaxaiptvSoitat xov xvpiov.

Zum Schluß komme ich auf die Abhandlung Schlatters
zurück, um namentlich noch auf die in den reichlichen
Anmerkungen niedergelegte Gelehrfamkeit hinzuweifen
. Beachtenswert find auch feine Einwände dagegen,
Epiktets Äußerung über die ,Galiläer' (Diss. IV, 7, 6)
auf die Chriften zu beziehen (S. 66 f. Ä. 35). Zu den
späteren jüdifchen Märtyrern' (S. 17 ff.) wäre noch die
Schrift des gelehrten Ermländifchen Bifchofs A. Bludau,
Juden und Judenverfolgungen im alten Alexandria, Mün-
fter 1906, zu vergleichen.

München. Hugo Koch.

Kühn, Dr. Gottfried: Die Immunität der Abtei Groß-St. Martin

zu Köln. Mit e. Vorwort des Hrsgs. u. 4 Abbildgn.
(Beiträge zur Gefchichte des alten Mönchtums u. des
Benediktinerordens, Heft 5.) (XII, 114 S.) gr. 8°.
Münfter, Afchendorff 1913. M. 3.50; geb. M 5 —

Diefe Arbeit Kühns darf auch in weiteren Kreifen
Anfpruch auf genaue Beachtung finden. Es ift vom Referenten
häufiger fchon in diefen Blättern Gelegenheit
genommen, die mannigfachen Beziehungen zwifchen
Geiftlichkeit und Bürgerfchaft im Anfchluß an zur Erörterung
flehende Neuigkeiten in den Vordergrund zu
rücken. Die Kölner Verhältniffe liegen aber befonders
fchwierig, ihre Durchforfchung ift daher auch befonders
verdienftlich. Es ift von K. auch ein glücklich ausgeführter
Gedanke, daß er nicht die Verhältniffe der getarnten
Kölner Geiftlichkeit oder auch nur der Stiftsgeiftlichkeit
zu Rat und Bürgerfchaft zum Gegenftand feiner Abhandlung
wählte, wie man das bei kleineren Gemeinwefen
empfehlen kann, fondern daß er fich auf das kleine und
eigenartige Benediktinerklofiter St. Martin befchränkt hat.
Die Stellung eines Klofters zur Stadtverwaltung ift nicht
immer von einem gegenfeitigen guten Einvernehmen geleitet
. Gerade der Kölner Rat hat energifche Maßregeln
ergriffen, um die Entwickelung des ftiftifchen Grundbe-
fitzes in feinen Mauern zu hintertreiben. Unter anderen
Bedingungen Hellte er die, daß das aus Erbleihe freiwerdende
Grundftück binnen Jahr und Tag an Laien
wieder ausgegeben werden mußte. Der Rat förderte
ferner die Beachtung des Gewohnheitsrechtes, daß der
mit Gut in Erbleihe Beliehene ohne Rückficht auf den
Leiheherrn frei über das Gut verfügen konnte. Damit
nahm die Entfremdung der Grundftücke vom geiftlichen
Befitzer einen weiteren Fortfehritt: dem Leiheherrn blieb
kaum etwas anderes als eine Hofzinsabgabe. Eine wei-