Recherche – Detailansicht

Ausgabe:

1916 Nr. 1

Spalte:

418

Autor/Hrsg.:

Messer, August

Titel/Untertitel:

Geschichte der Philosophie im Altertum und Mittelalter. 2., verb. Aufl 1916

Rezensent:

Schuster, Hermann

Ansicht Scan:

Seite 1

Download Scan:

PDF

4i7

Theologifche Literaturzeitung 1916 Nr. 18/19.

Miffion in allen evangeiifchen Landeskirchen bedeutungsvolle
Gültigkeit gewinnen können und weithin Beachtung
verdienen. Dahin ift, um nur ein Zwiefaches hervorzuheben
, die Forderung der Einfachheit in der Ausgeftaltung
der Anftalten für Innere Miffion und die Betonung des
Wertes der individualifierenden Tätigkeit von Perfon zu
Perfon zu rechnen, die er innerhalb der verfchiedenen
Zweige der Charitas bevorzugt und empfiehlt. Namentlich
auch das Letztere verdient gewiß erwägende Beachtung
, wennfchon nicht in Abrede geftellt werden kann,
daß folche Tätigkeit keineswegs in denjenigen Anftalten der
Innern Miffion ausgefchlofien ift, deren Berechtigung zur
Fortführung der ihnen gefchichtlich entftandenen und anvertrauten
Arbeit an größern Gruppen von Pfleglingen j
in dem Befondern ihrer Aufgabe begründet ift.

Göttingen. K. Knoke.

Grentrup, Dr. Theod.: Die Rallenmilchehen in den deutfchen

Kolonien. (Görres-Gefellfchaft z. Pflege der Wiff. im
kath. Deutfchld. Veröffentlichungen der Sekt. f. Rechts-
u. Sozialwilf. 25. Heft.) (VIII, 137 S.) gr. 8». Paderborn
, F. Schöningh 1914. M. 4 —

Es ift ein höchft kompliziertes Problem der Kolonialpolitik
, in das diefe gehaltvolle und die Fragen fcharf
herausarbeitende Unterfuchung einzuführen fucht. Die
einleitende hiftorifche Uberficht über die Behandlung der
Raffenmifchehenfrage in den ehemals fpanifchen Kolonien
in Amerika, in dem franzöfifchen und englifchen
Kolonialreich wie in den Vereinigten Staaten von Nordamerika
ift zwar nur fkizzenhaft, aber doch lehrreich, weil
die Kolonialgefetzgebung diefer Länder recht verfchie-
dene Wege eingefchlagen hat. Eingehend wird über die
Entwicklung der Mifchehenfrage in den deutfchen Kolonien
berichtet. Anfangs find die ehelichen Verbindungen
zwifchen Weißen und Eingeborenen feitens der Kolonialregierung
geflattet worden, und von diefer Erlaubnis wurde
auch Gebrauch gemacht, allerdings nur in Samoa in größerem
Umfang. Dann aber erfolgten Verbote der Mifch-
ehen in Deutfch-Südweft-Afrika 1905, in Deutfch-Oftafrika
1906, in Samoa 1908, die jedoch nicht veröffentlicht wurden
. Als aber ein die Mifchehen in Samoa unterfagender
Erlaß des Staatsfekretärs Dr. Solf vom 17. Januar 1912
bekannt wurde, fetzte eine fcharfe Oppofition im Reichs- j
tag ein, und es wurde mit großer Mehrheit eine Refo- I
lution angenommen, die die Einbringung eines Gefetzentwurfs
verlangte, in dem die Gültigkeit der Ehen
zwifchen Weißen und Eingeborenen in den deutfchen
Schutzgebieten ficher geftellt würde. Aber diefer Reichs-
tagsbefchluß weckte den lebhafteften Widerfpruch der
kolonialen Kreife, vor allem der in den Kolonien lebenden 1
Deutfchen. Die deutfche Kolonialgefellfchaft forderte die
Aufrechterhaltung der gegen die Mifchehen erlaffenen
Verordnungen, und die Gouvernementsräte der einzelnen
Schutzgebiete nahmen, zum Teil in fcharfer Formulierung |
ihrer Anflehten, denfelben Standpunkt ein. Diefe unter j
dem Eindruck der Reichstagsverhandlungen erlaffenen
Kundgebungen des Jahres 1912 zeugten von großer Er-
r.?gung, allmählich aber trat eine Entfpannung ein; eine
Änderung der Rechtslage ift vor dem Ausbruch des
Krieges nicht erfolgt. Auch die an diefem Streit fehr
ftark beteiligten chriftlichen Miffionen ergriffen das Wort j
und zwar gegen das Eheverbot. Von katholifcher Seite
fprachen fich eine Superiorenkonferenz der deutfchen
Miffionsanftalten in diefem Sinne aus, auch der Miffions-
ausfehuß des Zentralkomitees der Katholikenverfamm-
lungen Deutfchlands, während der Ausfchuß der evangeiifchen
Miffionen feinen Standpunkt in einer an den
Staatsfekretär Dr. Solf gerichteten Denkschrift niederlegte.
Dem Bericht über alle diefe Äußerungen und Kundgebungen
läßt G. eine Kritik folgen, in der alle für und
wider die (lautliche Geftattung der Mifchehen geltend ge- ;
machten Gründe eingehend unterfucht werden. Über ,die

Raffenmifchehen in rechtlicher Beziehung' handelt der
letzte Abfchnitt; neben dem geltenden deutfchen Recht
kommt hier vor allem die Stellung des kanonifchen Rechts
zur Raffenmifchehenfrage zur Verhandlung.

Am Schluß wird die Frage nach der praktifchen Regelung
der Raffenmifchehen aufgeworfen und ein auch
fchon von anderer Seite empfohlener Kompromiß empfohlen
. Zwifchen der Forderung, daß aus religiöfen Gründen
von einem abfoluten Mifchehenverbot Abftand genommen
werden muß, und den praktifchen Schwierigkeiten, die von
Raffenmifchehen für die Kolonien befürchtet werden, foll
dadurch ein Ausgleich gefucht werden, daß zwifchen der
kirchlichen Trauung und den Wirkungen der Ehefchlie-
ßung für das bürgerliche Leben unterfchieden und folgendes
Verfahren eingefchlagen wird: 1. die kirchliche
Trauung der gemifchten Ehepaare in den Kolonien unterliegt
keinerlei Behinderung von feiten der Zivilbehörden;
2. die Kinder folcher Ehen gelten auch vor dem Staate
als ehelich; 3. die ftaatsbürgerlichen Rechte der Mifch-
linge werden durch eigenes Gefetz geregelt. Wenn es
einmal zur Wiederaufnahme der Verhandlungen über die
Raffenmifchehen in den deutfchen Kolonien kommen wird,
ift anzunehmen, daß in der Richtung von Vermittlungs-
vorfchlägen diefer Art in der Tat eine Verftändigung zu
erwarten fteht. Denn wenn die rechtliche Stellung der
Mifchlinge (z. B. in Bezug auf die Erbfähigkeit), und des
in einer folchen Mifchehe lebenden Mannes fo normiert
wird, daß die unheilvollen Folgen derartiger Verbindungen
für die weiße Bevölkerung ausgefchlofien oder wenigftens
in dem möglichften Umfang eingefchränkt werden, kommen
die Hauptbedenken der kolonialen Kreife, zu denen
die ftaatliche Anerkennung von Raffenmifchehen berechtigten
Anlaß gibt, in Wegfall. Übrigens bildet die Frage
der Raffenmifchehen nur einen Teil des weiten Gebiets
der gefamten Rechtsftellung der Mifchlingsbevölkerung,
und es würde zu erwägen fein, ob es zweckmäßig ift,
diefe einzelne Materie herauszugreifen, um fie zum Gegen-
ftand eines gefetzlichen Vorgehens zu machen. Die Inangriffnahme
der Regelung der Raffenmifchehe würde
außerdem manche weitere Frage anregen, z. B. die, ob
und inwieweit für Feftfetzungen auch über andere eherechtliche
Probleme des Eingeborenenrechts der Zeitpunkt
gekommen wäre.

Als Stofffammlung zur Gcfchichte der Raffenmifchehenfrage
und als Verfluch, die Vorausfetzungen und
Folgen ihrer Beantwortung in dem einen oder anderen
Sinn klar zu Mellen, verdient die unter miffionarifchem
wie kolonialpolitifchem Gefichtspunkt lehrreiche Schrift
Grentrups ernfte Beachtung. Das abgedruckte Literaturverzeichnis
hat inzwifchen durch N. Hilling, Kanoniftifches
Gutachten über das Verbot der Raffenmifchehen in den
deutfchen Kolonien: Archiv für kath. Kirchenrecht Bd.95,
1915, S. 683—691 eine Ergänzung erfahren.

Göttingen. Carl Mirbt.

Referate.

MelTer, Prof. Dr. Auguft: Gefchichte der Philofophie im Altertum
und Mittelalter. 2., verb. Aufl. (Wiffenfchaft u. Bildg. 107.)
(156 S.) kl. 8». Leipzig, Quelle & Meyer 1916.

M. 1 —; geb. M. 1.25
Die 1. Aufl. ift 1913, 346 angezeigt. Die vorliegende 2. Aufl.
ift um 20 Seiten vermehrt, vor allem in den Abfchnitten über
die Eleaten, Plato und Ariftoteles, befonders auf Grund der
Werke Natorps. Auch in der Darftellung der mittelalterlichen
Philofophie find neuere Forfchungen verwertet.
Hannover-Kleefeld. Schufter.

Breithaupt, Maximiiianus: De Parmenisco grammatico. Adiecta
sunt tria lineamenta. (Ztotxeca Heft 4.) (60 S.) gr. 8"
Leipzig, B. G. Teubner 1915. M. 2.80; geb. M. 4—

Parmeniscus, ein Schüler Ariftarchs, ift uns aus 21 Bruch-
ftücken bekannt, das 22. unter feinem Namen in einem Fragmente
Herodians überlieferte wird ihm mit Recht abgefprochen. Von
diefem glaubt Br. 11 feiner Schrift repoj /fpär/yra, 7 feinen Korn-