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Ausgabe:

1915 Nr. 6

Spalte:

139

Autor/Hrsg.:

Rapaport, Mordché W.

Titel/Untertitel:

Das religiöse Recht und dessen Charakterisierung als Rechtstheologie 1915

Rezensent:

Kulemann, W.

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139

Theologifche Literaturzeitung 1915 Nr. 6.

140

Referate.

Rapaport, Dr. Mordche W.: Das religiöfe Recht und deffen Charak-
terifierung als Rechtstheologie. Mit einem Geleitwort von
Geh. Juftizrat Prof. Jofef Kohler. (IX, 79 S.) gr. 8'. Berlin,
Dr. Walther Rothfchild 1913. M. 2.80

Der Verfalfer geht davon aus, daß es ein befonderes reli-
giöfes Recht gibt, das in der Bibel und im Talmud feinen Ausdruck
findet, aber auch noch heute in den Ländern der nicht-
chriftlichen Welt praktifche Bedeutung befitzt. Er (teilt (ich die
Aufgabe, deffen Wefen und Eigenart nachzuweifen.

Zunächft wird das Verhältnis von Recht und Religion
erörtert. Nach Jhering ift die Religion das Primäre. Später entwickeln
lieh Sitte und Moral, und erft den Abfchluß bildet das
Recht. Rapaport bekämpft diefe Auffaffung und verteidigt den
auch von der vergleichenden Rechtswiffenfchaft vertretenen Standpunkt
, daß fchon auf den früheften Kulturftufen das Recht vorhanden
gewefen ift. Religion und Recht waren damals unzertrennlich
verbunden. Das Recht war die Religion, foweit Tie in
das foziale Leben eingriff.

Heute ift das anders. Das moderne Recht beruht auf zwei
Grundvorausfetzungen, nämlich einerfeits der wiffenfehaft-
lichen Erkenntnis und Verarbeitung des Stoffes und anderer-
feits einer Zwangsgewalt, die imftande ift, feine Forderungen
zu verwirklichen. In der Religion tritt an die Stelle beider Faktoren
der Glaube. Die Wiffenfchaft kann fich nur auf erweisbare
Tatfachen ftützen. Deshalb liegen die Beziehungen zwifchen
Gott und Menfch außerhalb ihres Bereiches. Ebenfo kennt die
Religion keinen äußeren Zwang; an feine Stelle tritt der innere
Druck des Gewiffens. Zwifchen Gott und Menfch kann von
Rechten keine Rede fein. Aber auch das Verhältnis der Menfchen
untereinander erhält in der Religion einen anderen Charakter
als im Rechte. Niemand hat Anfprüche unmittelbar gegen feine
Mitmenfchen, fondern verpflichtende Beziehungen entliehen nur
dadurch, daß Gott von beiden Teilen ein gewiffes Verhalten fordert
. Außerdem bedarf das Recht notwendig des Staat es, während
die Religion von ihm unabhängig ift. Die ftaatliche Rechtsordnung
zerfällt in Gefetzgebung, Rechtfprechung und Exekutive. Auf
allen diefen Gebieten ift Raum für den Irrtum, während die
Religion ihren Urfprung in Gott hat und deshalb der Täufchung
nicht unterworfen ift.

Eine Mittelftellung hat die Kirche. Während die Religion
lediglich religiöfe, der Staat lediglich die durch das Zufammen-
leben der Menfchen bedingten fozialen Intereffen verfolgt, greifen
in der Kirche diefe beiden Kreife ineinander. Aber auch foweit
die Kirche fich auf denfelben Gebieten betätigt, wie der Staat,
unterfcheidet fie fich von ihm dadurch, daß die in der ftaatlichen
Sphäre getrennten Aufgaben der Gefetzgebung, Rechtfprechung
und Exekutive bei ihr in derfelben Hand vereinigt find.

Nicht zu verwechfeln mit der Kirche ift die Theokratie.
Aber fie enthält einen Widerfpruch mit fich felbft, und es ift
unrichtig, zu behaupten, daß fie jemals, insbefondere im Judentum
, verwirklicht gewefen wäre. Eine Theokratie würde zur Vor-
ausfetzung haben ein territorial abgegrenztes Gebiet mit einem
beftimmten Volke, alfo mit Grenzen gegenüber anderen Ländern
und Völkern. Diefe Grundlagen find unvereinbar mit dem Begriffe
des Monotheismus.

Hiernach kann das religiöfe Recht bezeichnet werden als
die juriftifche Formulierung des Inhalts der Religion. Da nun
die Religion fich von dem modernen Rechte grundfätzlich unterfcheidet
, fo ift auch eine wiffenfehaftliche Behandlung des reli-
giöfen Rechts in feiner Totalität unmöglich. Aber das fchließt nicht
aus, daß deffen einzelne Normen einer juriftifchen Erörterung unterzogen
werden. Diefe Aufgabe hat fich Rapaport geftellt. Er verfolgt
den Gegenfatz zwifchen dem modernen und dem religiöfen
Rechte auf dem wichtigsten der in Betracht kommenden Gebiete,
insbefondere hinfichtlich der Begriffe: Recht, Pflicht, Schuld und
Strafe. —

In dem Geleitworte, das den Ausführungen von R. beigegeben
ift, weift Kohler darauf hin, daß der VerfafTer von dem Standpunkte
des aufgeklärten Theiften ausgehe, daß aber dem gegenüber
auch der Pantheismus feine Berechtigung habe, der das
Recht nicht als Ausdruck einer göttlichen Ordnung, fondern als
ein Erzeugnis des fozialen menfehlichen Dafeins betrachte. In
dem Zwiefpalte zwifchen Theismus und Pantheismus fei der ganze
Gegenfatz zwifchen dem religiöfen und modernen Rechte begründet
.

Göttingen. W. Kulemann.

Glawe, Prof. Lic. Dr. Walther: BuddhirtiTche Strömungen der
Gegenwart. (Bibl. Zeit- u. Streitfragen, VIII. Serie, 12. Heft.)
(40 S.) 8'. Berlin-Lichterfelde, E. Runge 1913. M. —50
Einfach und klar werden hier folgende Punkte behandelt:
die religiöfe Krifis der Gegenwart, die viele zur Mifchphilofophie
der Theofophie treibt, der Buddhismus im deutfehen Geistesleben
von Schopenhauer an bis zu den neubuddhiftifchen Gefellfchaften,
die Grundwahrheiten der Lehre Buddhas, die Beziehungen des
Christentums zum Buddhismus, Vergleich zwifchen beiden Religionen
. Die Schrift empfiehlt fich zur ersten Unterweifung über
das wichtige Gebiet.

Heidelberg. F. Niebergall.

Naville, Prof. Edouard, C. D. L., LL. D., F. S. A.: Archaeology
of the Old Testament. Was the Old Testament written in He-
brew? (XII, 212 S.) 8». London, R. Scott 1913. s. 5 —
Naville hat 1910 in den Memoires de l'Academie des inscrip-
tiones et belles lettres eine Anficht über die urfprüngliche Gestalt
a.tlichen Schrifttums veröffentlicht unter dem Titel: la döcou-
verte de la loi sous le roi Josias. Diefe Anficht ift in ausgezeichneter
Weife von Ed. König in ZDMG Bd. 64 (1910) S. 715 ff.
widerlegt worden in einer Abhandlung, betitelt: die babylonifche
Schrift und Sprache und die Originalgeftalt des hebräifchen Schrifttums
. Naville hat fich aber dadurch nicht abhalten laffen, in der
Library of historic Theology feine Anficht noch einmal vorzutragen
in einem Buche, das den fonderbaren Titel führt: archaeology
of the Old Testament und darunter die Frage: was the O.
T. written in Hebrew? — Sonderbar ift der Titel mit Rückficht
darauf, daß hier nur ein geringer Ausfchnitt aus dem Gebiete
der a.tlichen Archäologie behandelt wird, nämlich das Schrift-
wefen. Die von Naville aufs Neue vertretene Anficht ift in aller
Kürze die, daß vor Salomo alle a.tlichen Autoren fich der baby-
lonifchen Schrift und Sprache bedient haben; alfo z. B. Mofes
bei den Gefetzestafeln. Aber auch fpäter bürgt z. B. die bekannte
Infchrift des Jefaias: ,Raubebald, Eilebeute', 8, 1, welche mit
,Menfchengriffel' gefchrieben ift, durch eben diefen Ausdruck
für die Existenz und den Gebrauch der andern Schriftart, der
Keilfchrift. Ja, die beiden aus der 2. Hälfte des 7. Jahrhunderts
j (lammenden, zu Gefer gefundenen keilfehriftlichen Kaufverträge
! lalTen Existenz und Gebrauch diefer Schrift noch weiter hinab
| verfolgen. Ein altes Lied, wie das fog. Deboralied, war nicht in
der Schriftfprache gedichtet, denn eine folche gab es damals gar-
nicht. Von diefem Standpunkt, nach dem die einzelnen Teile
des pentateuchifchen Schrifttums in Keilfchrift auf Tontafeln verfaßt
waren, wird dann auch die gegenwärtige Pentateuchkritik umgestoßen
und Wiederholungen, Widerfprüche u. a. m. durch das
Durcheinandergeraten der Tontafeln erklärt. Erft in Esras Tagen
wurde durch diefen eine Umarbeitung des ganzen Schrifttums
nach Schrift und Sprache vorgenommen, allerdings keine trans-
lation, fondern ein dialectal modification. Es erübrigt fich, diefe
Anficht mit allen ihren Einzelheiten noch einmal zurückzuweifen,
J nachdem es Ed. König, wie oben bemerkt, fo ausführlich und
treffend getan hat. Ich zweifle nicht, daß das geiftvoll gefchrie-
bene Buch mit feinem Konfervatismus — der ganze Pentateuch
j von Mofes! — und feinen verblüffenden Behauptungen auf manche
englifchen Kreife Eindruck machen wird. — Nunmehr ift das
oben befprochene Buch Navilles auch in franzöfifcher Über-
I fetzung erfchienen unter dem Titel: Archäologie de l'Ancien
i Testament. L'Ancien Testament a-t-il etö öcrit en Höbreu? Tra-
duit de l'anglais par A. Segond. (230 S.) 8". Paris et Neuchatel,
Attinger freres (1914).
Königsberg Pr. Max Löhs.

Marfilius von Padua: Defensor Pacis. Für Übungszwecke bearb.
v. Richard Scholz. (Quellenfammlung zur deut. Gefchichte.)
(VIII, 131 S.) 8". Leipzig, B. G. Teubner 1914. M. 2.20
Daß der Defenfor pacis des Marfilius von Padua als hervorragendstes
Denkmal kirchenpolitifches Denkens aus demMittel-

; alter einen eigenen Platz im praktifchen Univerfitätsunterrichte verdient
, unterliegt keinem Zweifel. Aber dies merkwürdige und
erfreuliche Zeugnis aus dem übrigens fo unerquicklichen Streite

j zwifchen Kaifer Ludwig dem Bayer und Papft Johann XXII. ift

! noch bis heute fchwer zugängig. Eine kritifche Ausgabe für die
Monumenta Germaniae Historica ift, wie man hört, im Werke,

I indes noch nicht erfchienen. Die alten Drucke bei Gomarus
(1592), Goldaft (1614) etc. find feiten, und für den Unterrichtszweck
ift überdies das ganze Buch in feiner fcholaftifchen Weitfchweifig-
keit nicht nötig, fondern geradezu unbequem. Bei diefer Sach-