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Ausgabe:

1915 Nr. 15

Spalte:

351

Autor/Hrsg.:

Hilgers, Joseph

Titel/Untertitel:

Die katholische Lehre von den Ablässen und deren geschichtliche Entwicklung 1915

Rezensent:

Scheel, Otto

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Theologifche Literaturzeitung 1915 Nr. 15.

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Bis ich eines Beffern belehrt werde, halte ich es auch
gegen Dietze immer noch für die wahrfcheinlichfte Annahme
, daß der Apoftel Johannes ebenfo der geiftige
Urheber (nicht aber der literarifche Verfaffer) des vierten
Evangeliums, zugleich aber auch der Lehrer des Ignatius
war. Daraus erklären fich Verwandtfchaft und Selbftändig-
keit in gleicher Weife. — Den Abfchnitt über die pa-
triftifchen Nachwirkungen wird Jeder mit Intereffe lefen.

Das Buch bleibt trotz des notwendigen Widerfpruchs
eine fehr beachtenswerte Erfcheinung, an der kein Igna-
tiusforfcher wird vorbeigehen dürfen.

Greifswald. Ed. von der Goltz.

Hilgers, Jof., S. ]:. Die katholifche Lehre v. den Abläffen u.
deren getchichtliche Entwicklung. Mit Anlagen u. 3 Ab-
bildgn. (XXXIII, 172 S.) gr. 8°. Paderborn, F. Schö-
ningh 1914. M. 3.60

,Die katholifche Lehre vom Ablaß und die Darftellung
der gefchichtlichen Entwicklung desfelben find fchwer
von einander zu trennen, nicht bloß deshalb, weil der
Ablaß nun einmal zum Dogma gehört, zur Glaubenslehre,
fondern weil die katholifche Lehre, das wahre Wefen und
der einzig richtige Begriff vom Ablaß bei aller Ablaß-
forfchung die Fackel halten muß, foll der Forfcher nicht
irre gehen'. Es gibt Ablaßforfcher, welche die Definition
des Ablaffes, wie Theologie und Kirche fie bieten, nicht
anerkennen und fo dem Ablaß fein wahres Wefen nehmen.
Darum ift eine gründliche Darftellung der katholifchen
Glaubenslehre über den Ablaß als Fundament einer
ficheren Ablaßforfchung nötig.

Der Gang der Unterfuchung ift damit vorgezeichnet.
Hilgers gibt zunächft eine dogmatifche Überficht über
den Ablaß. Ihr folgt die gefchichtliche Darftellung. Hilgers
„bezeichnet fie befcheiden nur als einen Abriß. Aber
hinter diefer Befcheidenheit fleht die Überzeugung von
der Unzulänglichkeit aller bisherigen Forfchung. Sie war
abfolut nicht in der Lage, eine Gefchichte des Ablaffes
zu fchreiben. Denn fie hatte bisher nur mit einer relativ
fpäten Phafe der Entwicklung fich befaßt. Diefem Mangel
will Hilgers abhelfen. Er will nicht fo fehr neue Ablaßfunde
aus frühen Zeiten vorlegen, ,obwohl es . . . auch an
folchen nicht ganz fehlt, als vielmehr die Darftellung der
einheitlichen, ununterbrochenen Entwicklung des Ablaffes
von den erften chriftlichen Jahrhunderten an nach und
aus den gefchichtlichen Quellen' fkizzieren. Das ift das
,Neue', was feine Arbeit vorlegt. Die Abiäffe haben ,ohne
wefentliche Veränderungen in der Spendung und im Gebrauch
' fich /ununterbrochen vom 1. und 2. bis zum 19.
und 20. Jahrhundert' entwickelt. ,Namentlich im II. Jahrhundert
und bei den Kreuzzügen' erfcheint ,kein neuer
Anfatz für die Ablaßforfchung nötig'. Die Ablaßforfchung
des 11. und 12. und aller folgenden Jahrhunderte kann
das richtige Licht nur von der Ablaßforfchung der früheren
Jahrhunderte erhalten. Der verdiente Ablaßforfcher Paulus
hätte darum nicht zaghaft an die Erforfchung des
erften Jahrtaufends heranzutreten nötig gehabt. Es bedarf
keiner Brücke von den Märtyrerbriefen und ähnlichen
Erfcheinungen vorwärts zum 11. Jahrhundert und den
Kreuzzügen. Schon der Apoftel Paulus hat dem Blut-
fchänder in Korinth die Gnade des Ablaffes ausgeteilt.
Denn er verlieh in Chrifti Namen dem mit Gott bereits
ausgeföhnten Sünder den Straferlaß. Das war aber nichts
anderes als Ablaß. Indem Hilgers die große Lücke der
bisherigen Forfchung auszufüllen unternimmt, hofft er der
längft erfehnten Ablaßgefchichte eine wichtige Vorarbeit
geliefert zu haben.

Hilgers fcheint vor kühnen Thefen nicht zurückzu-
fchrecken. Aber nicht immer unterftützt das Glück die
Kühnen.

Tübingen. Otto Scheel.

I Götz, Stadtpfr. Diftriktsfchulinfp. Dr. Joh. Bapt.: Die reli-
giöfe Bewegung in der Oberpfalz von 1520—1560. Auf

Grund archival. Forfchgn. (Erläuterungen und Ergänzungen
zu Janffens Gefchichte des deut. Volkes. X. Bd.,
1. u. 2. Heft.) (XVI, 208 S.) Freiburg i. B., Herder
1914- M. 6 —

Unter allen Territorien Deutfchlands hat die ehemalige
Oberpfalz am meiften unter dem Grundfatz cujus
regio, ejus et religio gelitten. In nicht ganz hundert Jahren
hat fie alle Stadien vom Katholizismus bis zum Kalvinismus
wiederholt durchkoften müffen. Trotzdem haben bis
jetzt nur zwei Gelehrte diefen Zeitraum befchrieben. 1847
Wittmann in feiner Gefchichte der Reformation in der
Oberpfalz und 1898 Fr. Lippert in feinem Buche: .Reformation
in Kirche, Sitte und Schule der Oberpfalz (Kurpfalz
) 1520—1620'. Mit keinem von beiden kann fich die
Forfchung zufrieden geben. Erftere ift eine Tendenz-
fchrift; letzteres ftößt, ganz abgefehen von den vielen Un-
genauigkeiten in Lefen der Akten, durch den beftändigen
polemilchen Ton ab. Lippert gab ja auch feinem Buche
den Titel: ein Anti-Janffen aus den königlichen Archiven
erholt. Aber abgefehen davon: keiner von beiden konnte
etwas Befriedigendes fchaffen; wenn auch der obige
Grundfatz erft 1555 reichsgefetzliche Geltung erhielt, in
Wirklichkeit beftand er fchon längft, darum muß, bevor
die ,regiöfe Bewegung eines deutfchen Gebietes' richtig
gefchildert werden will, erft die Religionspolitik des betreffenden
Fürften klar gelegt werden. Das gleiche gilt
auch für die vorliegende Arbeit. Gerade für die in Betracht
kommende Zeit von 1520—1560 wäre das von
nicht zu unterfchätzendem Werte gewefen; denn das an-
fcheinend planlofe Verhalten der Amberger Regierung
der neuen Lehre gegenüber unter den Kurfürften Ludwig
und Friedrich wäre dadurch erft in rechte Beleuchtung
gekommen; die manigfaltigen Beziehungen zum
kaiferlichen Hofe hätten nicht zum minderten die einzelnen
Phafen diefes Zeitraumes deutlich erhellt. Das was Götz
darüber S. 11—31 mitteilt, läßt die tieferen Beweggründe
nicht erkennen. Allerdings muß ich bei aller Anerkennung
des unermüdlichen Arbeitseifers und der anfcheinend nie
verfagenden Arbeitskraft des Verfaffers bezweifeln, ob diefe
Aufgabe von dem von allen wiffenfchaftlichen Hilfsmitteln
entfernten oberpfälzifchen Landftädtlein aus je gelöft werden
kann. Welche Fülle von Archiven kommt in Betracht
! Das Kgl. bayr. Staatsarchiv verfchickt dazu grund-
fätzlich keine Akten. Götz fchildert in drei Kapiteln die
religiöfen Zuftände bis zum erften Eingreifen der Obrigkeit
in den Klöftern, den Gezirksftädten und auf dem
flachen Lande. Aus mancherlei methodifchen Rückfichten
wäre wohl zunächft eine möglichft eingehende monogra-
phifche Bearbeitung am Platze gewefen. Die Bewegung
ift ja eigenartig genug: die Obrigkeit greift nur ein, wenn
fie nicht anders kann, die Bifchöfe können fich zu keinem
aktiven Verhalten aufraffen, die Träger der Bewegung
bleiben völlig unbeeinflußt von öffentlichen Maßnahmen;
dazu kann bei folch fchwierigen Fragen manche Einzelheit
erft das rechte Licht geben. Auf den wenigen zur
Verfügung flehenden Bögen mußte das umfangreiche,
noch nie benutzte Material eng zufammengedrängt werden
. Gelöft find manche Fragen, wie man an dem Bei-
fpiele Weidens nach dem eingehenden Auffatze Koldes
(B. B. K. G. XX, 1 ff) fehen kann, noch nicht, fondern
müffen erft von neuem geprüft werden. Wie intereffante
Bilder der Gefchichtsforfcher entwerfen kann, die weit
über den lokalen Rahmen hinausreichen, mag das Städtlein
Nabburg zeigen. Der Pfarrer, der Domherr Wilhelm
von Preifing, ift ein gutes Ebenbild feines Landesherrn
Friedrich. Verhältnismäßig kurz werden die erften Schritte
der Neuordnung unter Ottheinrich behandelt. Man erfährt
zu wenig von den treibenden Motiven, den Beratungen
eines Stolo, Diller, Marbachs. Die chronologifche Darfteilung
der Ereigniffe, — die Vifitation und Aufhebung der