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Ausgabe:

1915 Nr. 12

Spalte:

277-278

Autor/Hrsg.:

Offergelt, Franz

Titel/Untertitel:

Die Staatslehre des Hl. Augustinus nach seinen sämtlichen Werken 1915

Rezensent:

Scheel, Otto

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Seite 1

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277 Theologifche Literaturzeitung 1915 Nr. 12. 278

fahrungen belehrt worden, wie man jetzt die Dinge an-
fehen muß. Auf derfelben Linie liegt die Bemerkung
S. 104, daß im Judentum ,1a Trinke des personnes divines
ne faisait pas encore partie de la foi revelee ä tous'.
Darnach fcheint das Trinitätsgeheimnis doch einigen auserwählten
Geiftern des Alten Bundes geoffenbart worden
zu fein, fo wie nach Pius X. die altteftamentlichen Patriarchen
in ihren Mußeftunden fich mit dem Geheimnis
der unbefleckten Empfängnis Mariens befchäftigten. Eine
Mifchung von Orthodoxie und Aufklärung ift es, wenn
S. 114 die Tätigkeit der Dämonen feit den Tagen des
irdifchen Paradiefes zugegeben wird — weil das Gegenteil
,serait s'ecarter temerairement du sentiment de l'Eglise,
qui craint leurs embüches et demande ä Dieu d'en pre-
server les fideles' — anderfeits davor gewarnt wird ,d'exa-
gerer leur influence sur des volontes qui, en definitive,
ne peuvent etre mues que par Dieu' und das als ,une
question de tact et de sens theologique' bezeichnet wird.

S. 92 warnt L. ganz verftändig die modernen Apologeten
davor, die Zuftände der Antike beim Auftreten

des Staates ermöglicht, kann Auguftin nicht verftanden
werden.

Diefe Kritik ift zutreffend. Sie kennzeichnet zugleich
die pofitiven Darbietungen des Verfaffers. (Die Grund-
anfchauungen Auguftins, insbefondere feine Zweiftaaten-
Konzeption; Begriff und Wefen des Staates; Urfprung des
Staates; Zweck des Staates; Rechtfertigung des Staates;
der heidnifche und der chriftliche Staat; das Staatsideal
Auguftins oder der chriftliche Staat.) Offergelt ift auch
nirgends der Verfuchung erlegen, Auguftins Anfchauung
zu modernifieren oder ihren einzelnen Beftandteilen größere
gefchichtliche Bedeutung zuzuerkennen, als ihnen eignet.
Er weiß, daß der moderne Staatsbegriff Auguftin ganz
fremd ift. Er glaubt aber auch verneinen zu dürfen, daß
Auguftins Staatslehre gegenüber der der antiken und der
vorangegangenen chriftlichen Schriftfteller einen wefent-
lichen Fortfehritt bedeute. Man kann hier wohl vorfich-
tiger urteilen, Auguftin eine größere ,Originalität' zu-
fprechen. Denn mit dem Hinweis auf die Übernahme der
aus der Antike überkommenen Erkenntniffe und einer

des Chrihtentums mit den Farben der Moralprediger von bloß individuellen Ausprägung des chriftlichen Geiftes in
Beruf oder gar eines Satirikers, wie Juvenals, zu zeichnen, der Richtung auf den Staat und das Staatsleben ift noch
weil man das gleiche Bild von unferer Zeit aus den Zei- [ nicht alles gefagt. Immerhin will Offergelt nicht verkennen,
tungen und vom Mittelalter aus den Chroniken und Pre- j daß gerade durch Auguftin, der die Staatsgewalt auch
digten gewinnen könnte. Und das ift nicht der einzige auf das Gebiet des perfönlichen, fittlichen und religiöfen
Fall, wo L. Seitenblicke auf die Gegenwart und ihre 1 Lebens ftark ausdehnte, die Grenzen verwifcht wurden,
Fragen wirft. die gerade hier das Chriftentum dem Staat gefetzt hatte,

Nicht ohue Interefle ift die Angabe S. 131, daß die altchriftliche
Vorftellung, wonach Plato von Mofes gelernt hatte, noch von Bifchof
Huet von Avranches geteilt wurde. Zu S. 142 vgl. Harnacks Schriftchen
.Sokrates und die alte Kirche', wieder abgedruckt im 1. Band der .Reden
und Auffitze', fowie Geffcken, Sokrates und das alte Chriftentum
(Heidelberg 1908), und Pfättifch, Chriftus und Sokrates bei Juftin
(Theol. Quartalfchr. 190S, 503—523). S. 30 behauptet L.: .L'intolerance,
qu'on a si souveat reprochee 6. l'Eglise, n'a jamais ete jusqu'ä souhaiter
la perte eternelle de personne!' Dem widerfpricht die Tatfache, daß die
Kirche Ketzer dem Feuertod überlieferte, obwohl fie überzeugt war, daß
diefe in die Hölle kämen. Vgl. auch die feierliche Verfluchung Kaifer
Ludwigs des Bayern durch Papft Clemens VI., worin es u. a. heißt:
Ommpotentis Dei ira et beatorum Petri et Pauli ... in hoc et futuro
saeculo exardescat in ipsum (Mirbt, Quellen z. Gefch. d. Papfttums 1901,
'53 Nr, 248). S. 176 meint L., die Kirche hätte aus dem Kampfe mit
dem Gnoftizismus nicht fiegreich hervorgehen können, wenn fie nicht
ihre Einheit fchon zum Kampf mitgebracht hätte. Das ift in gewiflem
Sinne ganz richtig, und kein Forfcher wird behaupten, daß vorher keinerlei
Einheit und Zufammengehörigkeit vorhanden gewefen wäre. Das
fchließt aber nicht aus, daß die eigentlichen konftitutiven Elemente des
katholifchen Kirchenwefens erft in diefem Kampf fefte Geftalt gewannen.
Wie ein großer fchwerer Kampf zentrifugale Kräfte zum Schweigen bringt
und den Zufammenfchluß und die Einheit fördert und befiegelt, des find
wir alle in diefen großen Tagen Zeugen.

München. Hugo Koch.

Off ergelt, Dr. Frz.: Die Staatslehre des Hl. Auguftinus nach
feinen fämtlichen Werken. (VIII, 86 S.) gr. 8°. Bonn,
P. Hanftein 1914. M. 1.5c

In den Spalten diefer Zeitfchrift war feiner Zeit die
Gnterfuchung Seidels über die Staatslehre Auguftins kri-
tifch befprochen (1912, Nr. 3). Offergelts Darftellung be-
fchäftigt fich eingehend und ebenfalls kritifch mit den
p-ufftellungen Seidels. Zwar räumt er ein, daß Seidels
yrundgedanke zweifellos richtig fei. Viele Irrtümer rühren
daher, daß man immer wieder civitas terrena mit Staat
uberfetzte. Die civitas terrena ift ein metaphyfifcher,
religiös-ethifcher Begriff, identifch mit der societas impi-
Mfi™' kennze'chnet nicht den politifchen Staat

Rhlechtweg. Doch Seidels pofitive Beftimmung des Wefens
V'd Inhalts des Staates leidet an zwei Irrtümern. Die
•Äußerungen Auguftins werden zu günftig beurteilt, d. h.
w°hl zu ftark modernifiert. Denn trotz aller gewundenen
Äusführungen wurzelt der hiftorifche Staat doch in der
^unde. Andererfeits verfäumt Seidel, die relative Anerkennung
des Staates vom Naturrecht aus zu erklären.
Vhne diefen fundamentalen Begriff, der die Brücke vom
^upranaturalismus zur Welt fchlägt und eine Rechtfertigung

Darum verfpricht fich O. auch nichts von den Verfuchen,
die volle Selbftändigkeit des Staates gegenüber der Kirche
zu beweifen. Doch auch das kann nicht mit abfoluter
Gewißheit dargetan werden, daß Auguftin der Kirche eine
potestas directa oder indirecta auf dem weltlichen, ftaat-
lichen Gebiet zugefprochen habe. Er wollte fich gar nicht
die Aufgabe Hellen, in unferem Sinn das Verhältnis von
Staat und Kirche darzulegen und die Kompetenzen beider
Mächte zu beftimmen. Nur gelegentlich wird er auf
diefe Frage geführt. Eine innere Abhängigkeit des gleich-
fam perfönlich im Kaifer und feinen Beamten angefchauten
Staates ift aber doch zweifellos. Und damit ein Staat
der wahre, chriftliche Staat fei, muß er mit dem chriftlichen
Geifte erfüllt werden, d. h. mit dem Geifte, der in
der Kirche lebt. Staatsrechtliche Konfequenzen hat freilich
Auguftin daraus nicht gezogen. Das Abhängigkeitsverhältnis
des Staates von der Kirche äußert fich nicht
in einer Händigen Überwachung, ,fondern ift mehr ein
ftillfchweigendes, bafierend auf dem Gedanken, daß der
Staat bezw. deffen Vertreter chriftlich find und daß fie
fo von fich aus und im eigenen Interefle im Sinne der
Kirche leben und wirken werden. Im übrigen find beide
Mächte auf den ihnen eigentümlichen Gebieten felbftändig;
die Kirche achtet die Selbftändigkeit des Staates und
wirkt in feinem Intereffe; im gegenseitigen Verkehr jedoch
foll herzliches Einvernehmen herrfchen, denn beide arbeiten
an der gemeinfamen hohen Aufgabe, an der Glorie des
Reiches Chrifti'.

Das ift weder eine dem empirifchen modernen Staate
entgegenkommende Faffung noch eine folgerichtige Theo-
kratie. Auguftin fchrieb kein Staatskirchenrecht, fondern
entwickelte religiös-ethifche und gefchichtsphilofophifche
Gedanken. Aber fie enthielten alle Baufteine zu einem
.theokratifchen'Rechtsfyftem. Auguftin hätte es entwerfen
können, wenn die Verfuchung dazu an ihn herangetreten
wäre.

Tübingen. Otto Scheel.

Sellin, Gymn.-Prof. a. D. Dr. Gotthilf: Burchard II., Bifchof
v.Halberftadt(io6o—1088). (IX, 168 S.)gr. 8°. München,
Duncker & Humblot 1914. M. 4 —

Was Sellin 1876 in feiner Differtation (Vita Bur-
chardi II. episcopi Halberstadensis partic. I. II) und vier
Jahre fpäter in feinem Schweriner Gymnafialprogramm
(Bifchof Burchard II. von Halberftadt, ein Beitrag zur