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Ausgabe:

1915 Nr. 10

Spalte:

235

Autor/Hrsg.:

Laurentius, Josephus

Titel/Untertitel:

Institutiones iuris ecclesiastici quas in usum scholarum scripsit L. Ed. III., emendata et aucta 1915

Rezensent:

Sehling, Emil

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235

Theologifche Literaturzeitung 1915 Nr. 10.

236

Ordensfrauen der Schönheit entbehren, erfcheinen die ! The first Book of Samuel. The revised Version. Edited with InTypen
von drei Münchener und einer Luzerner Schwerter j troduction and Notes for the Use of Schools by W. O. E.
in Gewandungen, die diefe als Tchick' erfcheinen laffen. Oesterley, D. D. (158 S. m. 1 färb. Karte.) kl. 8». Cambridge,

University Press 1913. s. 1.6

Göttingen. K. Knoke. rjas Bucn gehört der Folge ,The Revised Version, edited

for the use of schools' an. ,The aim of this series of commen-
taries is to explain the Revised Version for young students, and
at the same time to present, in a simple form, the main results
of the best scholarship of the day' (aus der Vorrede des Herausgebers
der altteftamentlichen Serie). Die Anmerkungen in den
Fußnoten, teils zur Textkritik unter verftändiger Berückflchtigung
der Septuaginta, teils zur fachlichen Erklärung, fcheinen mir die
Aufgaben, die dem Buch geftellt lind, gut zu erfüllen. Das Buch
ift bei einem Preife von l'!2 Schilling fo erfreulich fauber gedruckt
und gebunden, wie man es nur wünschen kann. Es ift fchade, daß
wir eine der Folge, der es angehört, entfprechend angelegte Sammlung
nicht befitzen.
Roftock. J. Herrmann.

Laurentius, Jofephus, S.J.: Institutiones iuris ecclesiastici

quas in usum scholarum scripsit L. Ed. III. emendata
et aucta. (XVI, 762 S.) gr. 8°. Freiburg i. B., Herder
1914. M. 12—; geb. M. 13.40

Es handelt fich hier um ein Lehrbuch nicht des
,Kirchenrechts' fondern des kirchlichen Kirchenrechts, und
noch genauer des katholifchen kirchlichen Kirchenrechts;
denn der Verfaffer definiert Jus ecclesiasticum als ,Com-

{>lexus legum sive a Deo sive ab ecclesiastica auctoritate
atarum, quibus ecclesia catholica regitur'. Es wird alfo
nur dargeftellt das für die katholifche Kirche geltende
Recht kirchlichen Urfprungs. Damit ift der Stoff von
Haus aus befchränkt, und es find zugleich die Richtlinien
gekennzeichnet, von denen die Darftellung beherrfcht
wird. Das Kirchenrecht ift nach dem Verfaffer ein Teil
der Theologie und zwar der praktifchen Theologie. Der
Standpunkt, daß das Kirchenrecht eine ftreng juriftifche

Veldhuizen, Hoogleeraar Dr. A. van: Een nieuwe Bijbelvertaling.

(26 S.) gr. 8". Utrecht, G.J. A. Ruys 1912.
V. gibt das Referat wieder, das er auf der Utrechter Prediger-
verfammlung gehalten hat. Zur Debatte waren die Fragen geftellt
worden: 1) braucht die Gemeinde eine neue BibelübeiTetzung?
2) nach welchen Regeln wäre ein folches Werk zu geftalten und
welchen Forderungen müßte es genügen? V. war zum Bericht-
erftatter um fo mehr geeignet, als er bereits vorher den Plan einer

Disziplin fei, den wir als eine befondere Errungenschaft j neuen holländifchen Bibelüberfetzung gefaßt und mit der Vorder
modernen Rechtswiffenfchaft betrachten, wird damit,
mit allen feinen Konfequenzen, verworfen. Rein juriftifche
Erörterungen fcheiden damit von felbft-aus oder treten
wenigftens in den Hintergrund. So kommt z. B. das Vermögensrecht
ziemlich knapp weg (wie übrigens in den
meiften Lehrbüchern kirchlicher Autoren), von 762 Seiten
find ihm 27 gewidmet. Naturgemäß, denn das Vermögensrecht
ift zumeift ftaatlichen Charakters. Auf S. 684
bis 686 wird die Frage des ,Eigentümers' des kirchlichen
Vermögens behandelt, ganz im Sinne der kirchlichen An-
fchauungen, ohne jede Rückfichtnahme auf das bürgerliche
Recht, dem doch der Schutz auch des kirchlichen
Eigentums anheimfällt. Ein anderes Beifpiel. Die Beziehungen
zu anderen ,Gefellfchaften' (weltlichen und
kirchlichen, alfo auch zum Staate) werden auf 29 Seiten,
das Verhältnis zu anderen Religionsgefellfchaften fogar
auf nur 6 V2 Seiten erörtert. Naturgemäß. Denn der
kirchliche Standpunkt ift verhältnismäßig einfach.

Von diefem prinzipiellen Standpunkt aus hat aber
der Verfaffer feine Aufgabe in anerkennenswertefter Weife
elöft. Er orientiert trefflich über den heutigen Rechts

bereitung der Übertragung des NTs in Gemeinfchaft mit anderen
bereits begonnen hatte. V. bekämpft die mancherlei Einwände,
aus denen heraus die Inangriffnahme einer derartigen Arbeit widerraten
wird. Drei Gründe zwingen vielmehr dazu: 1) die Fortfehritte
der Textkritik; 2) die Fehler der offiziellen Überfetzung (Staten-
bijbel); 3) die heutige Geftalt der niederländifchen Sprache.
Hauptgefichtspunkt für die Überfetzer ift der, daß die Sprache
auf unfer Gefchlecht den gleichen Eindruck machen muß, wie
der Urtext auf die erften Lefer. Als Grundlage empfiehlt fich
Neftles Text. Die Übertragung foll nach ihrer wifi'enfchaftlichen
wie fprachlichen Seite dem fubjektiven Urteil eines einzelnen
entzogen werden. Deshalb ift eine größere Anzahl von Stimmen
über alle Einzelheiten zu hören. Einige Leitfätze für die äußere
Einrichtung machen den Befchluß.
Breslau. V/alter Ba uer.

Jaarboek der Vereeniging voor nederlandsch-luthersche Kerkgeschie-
denis. (Nieuwe Bijdragen tot kennis van de geschiedenis en
het wezen van het Lutheranisme in de Nederlanden. Deel V.)
(V, 220 S.) gr. 8». Amfterdam, Ten Brink en De Vries 1913.
Der 5. Band des bekannten, von Pont herausgegebenen Jahrbuchs
der Vereinigung für niederländifch-lutherifche Kirchenge-

ftand der Kirche, foweit er von ihr felbft ausgegangen 1 fc hichte bietet die Gefchichte der lutherifchen Gemeinde zu Zaan
ift (im Eherecht wird übrigens auch das ältere Recht
des Tridentinum ausführlich dargeftellt). Die Quellenbenutzung
ift fachgemäß und gründlich; mit der Auswahl
der Literatur kann man fich nicht immer völlig einver-

dam, aus der Feder ihres emeritierten Pfarrers W. J. Manßen.
Das Luthertum wurde hier durch Fremde, wie in den meiften
Fällen, importiert, 1642 wurde die Gemeinde gebildet und hat fich
nach anfänglichen Schwierigkeiten im Allgemeinen ruhig und ftetig
, entwickelt. Das deutfehe Luthertum hat ihr durch Prediger,
ftanden erklären; die Sprache ift klar und fachlich und die ; vorab den Gießener Georg Heinrich Petri, wacker geholfen.

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ganze Darftellung des ernften Gegenftandes durchaus
würdig.

Erlangen. Se Illing.

Referate.

Keller, Dr. Hans: Des Weltalls Werden, Wefen und Vergehen in
der griechifchen Phüofophie. Unter befond. Berückficht, der
Anfchaugn. bei Piaton u. Ariftoteles. [Aus: ,Das Weltall'.]
(33 S. m. 3 Fig.) Lex.-8°. Berlin-Treptow, Verl. der Treptow-
Sternwarte 1913. M. 1 —
Die Arbeit behandelt die kosmologifchen Vorftellungen der
Griechen bis Ariftoteles einfchließlich. Sie ift eine nicht unge-
fchickte, aber oft mangelhafte und ganz auf fekundären — und
nicht den neueften — Quellen ruhende Darftellung. Sollte der
Verf., wie er S. 33,1 in Ausficht ftellt, einen Auffatz über Löfungs-
verfuche meteorologifcher Probleme im Altertum veröffentlichen,
fo wäre es dringend erwünfeht, daß er fich auch mit Spezial-
arbeiten und vor allem mit den Quellen felbft befchäftigte.
Königsberg. Goedeckemeyer.

Vf. führt die Schickfale der Gemeinde fehr detailliert vor, an der
Hand der Wirkfamkeit der einzelnen Pfarrer; auch die Gefchichte
des gottesdienftlichen Gebäudes, der Kirchengeräte (Abendmahlskelch
, Orgel ufw.), der Gefangbücher und des kirchlichen Waifen-
haufes wird geboten. Hübfche Bilder zieren diefes Mufter einer
Gemeindegefchichte, deren Charifma eben die Seelforge, und nicht
etwa die Behandlung dogmatifcher Probleme gewefen ift.
Zürich. Walther Köhler.

Tetens, Prof. Joh. Nicolas: Über die allgemeine rpekulativifche
Philofophie. — Philofophirche Verfuche Lb. die menlchl. Natur
u. ihre Entwioklg. 1. Bd. Beforgt v. Wilhelm Uebele. (Neudrucke
feltener philofophifcher Werke. Hrsg. v. der Kant-
gefellfchaft, 4. Bd.) (779 S.) gr. 8". Berlin, Reuther & Reichard
1913. M. 16-

Uebele, dem wir bereits eine vortreffliche Monographie über
Tetens verdanken (vgl. ThLz. 1912, Sp. 721 f.), legt hier in ver-
beirertem Druck (vgl. über die Textänderungen S. 775—779) die
Hauptfchrift von Tetens ,über die menfehliche Natur und ihre
Entwicklung' (1777) vor. Von den im Ganzen 14 ,Verfuchen'
enthält der vorliegende Band 11, fowie die felbftändig 1775 veröffentlichte
, aber urfprünglich als der erfte Verfuch gedachte