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Ausgabe:

1915 Nr. 8

Spalte:

188

Autor/Hrsg.:

Müller, Konrad (Hrsg.)

Titel/Untertitel:

Studien des W. Th. V. Seinem Vorsitzenden Herrn Kircheninsp. Probst D. Decke zum 19.10.1913 vom wissschaftlich-theologischen Verein zu Breslau 1915

Rezensent:

Thimme, Wilhelm

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Theologifche Literaturzeitung 1915 Nr. 8.

188

und Intereffenverteilung; daß erft die Berufsorganifation
das .letzte Entwickelungsftadium zu wirtfchaftlich felb-
ftändigen Vereinen mit Selbftverwaltung' (Bd. III, S. 416)
fei, entfpricht nicht den Tatfachen, ebenfo wenig, daß
die Einführung einer ftaatlichen Krankenpflegeprüfung
als Verdienft der Frauenbewegung erfcheint. Hier, wie
an vielen Stellen des Werkes, macht fich das Beftreben,
die Verdienfte der Frauen — natürlich nicht der .unfertigen
, unreifen Frauen', die .beffer, je nach der Lebens-
auffaffung in ein Diakoniffen- oder Rotes Kreuz-Haus
paffen' (Bd. III, S. 427) — für alle wirklichen Fortfehritte
in der Krankenpflege hervorzuheben, unangenehm bemerklich
. Kaiferswerth und der Diakoniffenbewegung
widmet Bd. II nur 67 Seiten — dabei wird im Grunde
als Schöpfer des Diakoniffenwefens nicht Fliedner, fondern
feine Frau dargeftellt —; um Florence Nightingales Namen
dagegen werden volle 5 Kapitel mit 235 Seiten gruppiert,
und auf ihr Wirken fchließlich der ganze zweite Band
ohne das erfte, dem Diakoniffenwefen gewidmete Kapitel
zurückgeführt. Das ift keine objektive Gefchichtsfchreibung
mehr.

Berlin-Zehlendorf. Friedrich Zimmer.

Sohm, Rud.: Weltliches u. geiftliches Recht. [Aus: .Feftgabe
der Leipz. Juriftenlakultät f. Dr. Karl Binding'.] (69 S.)
gr. 8°. München, Duncker & Humblot 1914. M. 1.20

Die vorliegende Schrift wird von Sohm als ein Vernich
bezeichnet ,auch vom Boden des Kirchenrechtes aus
zu den höchften Fragen der Rechtswiffenfchaft vorzudringen
'. So gibt Sohm zuerft eine Antwort auf die Frage,
was unter .Recht' zu verftehen fei. Er bekämpft die
herrfchende genoffenfehaftliche Rechtstheorie, wonach jede
organifche Gemeinfchaft die Kraft der Rechtserzeugung
befitze. Nicht jede Gemeinfchaftsordnung fei Rechtsordnung
. Die Vereinsordnung fei keine in fich felber
ruhende, durch fich felbft (felbftherrlich) verpflichtende,
den Einzelnen auch ohne feinen Willen ergreifende Ordnung
. Sie gelte nur für den, der fich ihr in Freiheit
unterwerfe. Darum gelte die Vereinsfatzung nur in Gemäßheit
der Rechtsordnung, nicht als Rechtsordnung. Der
Rechtszwang der Vereinsfatzung fei nicht urfprünglicher,
fondern nur abgeleiteter; fie beftehe kraft anderweit begründeter
Rechtsordnung. Rechtsquelle ift nur folche
Genoffenfchaft, welche urfprüngliche rechtserzeugende Kraft
befitzt, deren Gemeinfchaftsordnung felbftherrlich durch
fich felber rechtlich geltende Ordnung ift. Recht ift die
felbftherrliche Ordnung einer fittlich notwendigen, überindividuellen
äußeren Gemeinfchaft. Welche Genoffenfchaft
ift dies? Nur die Volksgenoffenfchaft, d. i. der Staat.
Die katholifche Kirche behauptet auch eine folche zu fein
und verlangt eine Geltung für ihr Recht neben dem
ftaatlichen, ja als .geiftliches Recht' über dem Staate. Das
,geiftliche Recht' war dem Mittelalter Recht im Rechtsfinne
; innerhalb der heutigen Rechtsordnung gibt es kein
.geiftliches Recht' mehr, und fo weit es fich um .genoffen-
fchaftliches' Recht handelt, ift auch die katholifche Kirche
heute nur ein Konventionalverband — denn es gibt Eintritt
und Austritt — und fein Recht ift eben kein ,Recht'
Vom Standpunkte der proteftantifchen Kirche aus ift die
Kirche Chrifti unfichtbar (hier finden fich Anknüpfungen
an bekannte frühere Ausführungen Sohms). Aus diefer
Gedankenreihe wird alles weitere abgeleitet: es gibt keine
felbftherrliche Kirche als Rechtsquelle, es gibt alfo kein
Kirchenrecht.

Im Einzelnen kann auf die reichen, geiftvollen Ausführungen
Sohms hier nicht eingegangen werden. An
der zweifellos feftftehenden Tatfache, daß fowohl die katholifche
Kirche, wie die proteftantifche Kirche Rechts-
fätze erzeugen, die fich grundfätzlich von Vereinsfatzungen
unterfcheiden, und alle Eigenfchaften des ftaatlich erzeugten 1

Rechtes befitzen, werden die Konftruktionen Sohms nichts
zu ändern vermögen. Aber auch rein theoretifch werden
fie nicht unwiderfprochen bleiben können. Namentlich
von Seiten des katholifchen Kirchenrechts aus wird man
gegen die abfolute Souveränität des Staates Front zu
machen wiffen. Warum foll denn auch bloß der Staat
die von Sohm betonte felbftherrlich verpflichtende Kraft
befitzen? Ift denn nach katholifchem Kirchenrecht der
Austritt und der Eintritt wirklich fo frei möglich, wie es
der Fall fein müßte; ja find denn nicht beim Staat Eintritt
und Austritt möglich? Ift denn .kirchliches Recht,
und .geiftliches Recht'identifch? Hat denn die Kirche nicht
mancherlei Recht erzeugt, ohne dafür den Charakter des
.geiftlichen' zu beanfpruchen? Im proteftantifchen Kirchenrecht
ift doch durch die „unfichtbare Kirche', die .Kirche
Chrifti', die Möglichkeit einer Genoffenfchaft für rein genoffenfehaftliche
, irdifche Aufgaben nicht ausgefchloffen.
Die Genoffenfchaft — die wir ebenfalls .Kirche' nennen —,
ift Rechtsquelle. Allerdings nicht im Sinne Sohms, weil fie
keine .felbftherrliche' Zwangsgemeinfchaft darfteilt. Aber
ift diefer begriffliche Ausgangspunkt Sohms wirklich zutreffend
? —

Alles in Allem ein echter Sohm. Auch wo man ihm
nicht folgen will oder kann, anregend und beftrickend.
Eine bezaubernde Einleitung zu dem gleichzeitig angekündigten
II. Bande des Krrchenrechts.

Erlangen. Sehling.

Referate.

Studien des W. Th. V. Seinem Vortltzenden Herrn Kircheninfp.
Probft D. Decke zum 19. 10. 1913 überreicht vom wiffen-
fchaftlich-theolog. Verein zu Breslau. Hrsg. von Paß. Lic
Konr. Müller. (V, 230 S. m. 1 Bildnis.) gr. 8». Breslau
W. G. Korn 1913. M. 4.50

Das Buch enthält folgende, den verfchiedenften Gebieten
der theologischen WiiTenfchaft angehörige Beiträge. B. Juft:
Zueignung, F. Berger: Der Prolog des Johannes-Evangeliums,
H. Bunzel: Miffionsregungen in der deutfehen Studentenwelt,
K. Felfcher: Altes und Neues Teftament im Unterricht höherer
Lehranftalten, K.Förfter: Ein goldnes Amtsjubiläum vor 121 Jahren,
W. Frommberger: Die unliterarifchen Funde aus helleniftifcher
Zeit in ihrer Bedeutung für die altchriftliche Forfchung, K.Jerke:
Grundlagen zur Bildung des Kantifchen Gottes- und Religionsbegriffes
, W. Kiefer: Nietzfche als Theologe, K. Köhler: Der
Spruch vom Auge, K. Lillge: Über Gerhard Hauptmanns Roman
,Der Narr in Christo Emanuel Quint', W. Lorenz: Reinheit
als Prinzip der chriftlichen Gemeinde, H. Meyer: Samuel Dom-
browskis Poftille, K. Müller: Wie benutzte Klopftock das Alte
Teftament?, K. Raebiger: Das evangelifche Schweidnitz und der
Reichstag zu Regensburg 1652—54, E. Tfcherfich: Aus der mittelalterlichen
Gefchichte von Domanze und Umgegend, K. Weidel ;
Richard Wagners Jefus von Nazareth,' P. Ziegert: Umriß der
Lehre der deutfehen Mennoniten unterVergleichung mit derjenigen
der deutfehen Baptiften. Die Aufzählung fämtlicher Artikel, die einen
beträchtlichen Teil des für diefe Befprechung zur Verfügung flehenden
Raumes einnimmt, fchien erforderlich, weil jeder von ihnen
auf felbftändigem Studium beruht, feinen befonderen Wert hat
und darum ein unveräußerliches Stück des Ganzen bildet. Dazu
lind fie durchweg knapp und klar gefchrieben. Auf alle Auffätze
mit wenn auch nur andeutender Kritik einzugehen, verbietet der
Raummangel. Aber auch die Hervorhebung einzelner als be-
fonders gelungen, etwa des gut orientierenden Artikels von Frommberger
, oder der feinfinnigen Abhandlung von K. Lillge, in welcher
der Nachweis verfucht wird, daß G. Hauptmann durch feinen bekannten
eigenartigen Roman .feiner Zeit zeigen will, was er am
Chriftentum noch für den modernen Menfchen für haltbar hält',
oder der temperamentvollen Studie von K. Weidel, die, wie mir
fcheint, Wagner nicht ganz gerecht wird, — ich glaube, daß in dem
Wagner'fchen Chriftusbilde ein Körnchen Wahrheit ift — ift in
diefem Falle eine mißliche Sache. Jedenfalls darf diefe Sammlung
von Auffätzen als ein Beweis dafür gelten, daß man im W. Thi V.
nicht lernt, Autoritäten nachzuplappern, fondern zu arbeiten.
Iburg. W. Thimme.