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Ausgabe:

1914 Nr. 2

Spalte:

655-657

Autor/Hrsg.:

Ehses, Stephanus (Ed.)

Titel/Untertitel:

Concilium Tridentinum. Tomus V, Pars II 1914

Rezensent:

Benrath, Karl

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Theologifche Literaturzeitung 1914 Nr. 24/25.

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klärte darauf, es fei fchon für eineu ficheren Aufenthaltsort geforgt. Mit I den Herausgeber in Sp. l82 zum Ausdruck bringt. Aber

Recht fchließt K. daraus, daß Friedrich der Weife auch die Wahl des
Ortes mit feineu Räten wohl erwogen hatte. Sehr intereffant ift die Ausführung
S. 230, wie denn ein Reichsgefetz gegen Lutherund die Lutheraner,
fowie ein allgemeines Preßgefetz ausgefallen fein würde, wenn es wirklich
mit Zuftimmung der Reichsftände erlaffen worden wäre.

An den Schluß feiner Darfteilung hat K. fehr wertvolle
Ausführungen über die Wirkung des Wormfer Ediktes
geftellt. Sie ift eine außerordentlich geringe gewefen —
eine feine innere Strafe für den Betrug, der hier getrieben
worden war! Schon das Reichsregiment betrachtete
das Wormfer Edikt als nicht vorhanden, hat es ,völlig
verleugnet'. Genaueftens verfolgt K. die Verfendung des
Ediktes in die einzelnen Territorien; mit Ausnahme des
Brandenburgers Joachim I. hat niemand fich fonderlich

wir werden nicht vergeffen, daß der Wert des Werkes
eben in ,Acta' und nicht in judicia' liegt, und daß hier
eine Fülle von Sicherem und Neuem dargeboten wird,
wie fie bisher auch nicht annähernd gegeben war. Jetzt
mag der Forfcher unter gleichzeitiger Verwendung deffen,
was Merkle in den ,Diarien' zu bieten begonnen hat und
was noch in den ,Epiftulae' und ,Tractatus' folgen foll,
fowie im Blick auf diey Korrefpondenz der Legaten mit
der Kurie, welche in Sustas 4. Bande foeben ihren Ab-
fchluß gefunden hat, mit einem enorm vermehrten durchweg
zuverläffigen neuen Material an die alte Aufgabe
einer Gefchichte des Konzils herantreten. Die Gelehrten,
welche das abfchließende Quellenwerk liefern, find mit

dafür ins Zeug gelegt, _Georg v. Sachfen auch nicht, er kühnem Wagemute vorgedrungen — noch ift es freilich

zu früh, die Frage zu ftellen, wer denn das Material zur
,Gefchichte' verarbeiten wird.

Inzwifchen zieht die Wiflenfchaft auch aus dem erft
im Fortfehreiten befindlichen Werke ihren Nutzen. Unfer
fünfter Band umfaßt nur 13 Monate und darin 6 Seffionen,

fcheint an der ganzen Komödie von 1521 nicht beteiligt
gewefen zu fein. Für Heffen läßt fich eine Spur der Publikation
des Ediktes nicht nachweifen. Eine kleine Ergänzung
bez. Kurtrier bietet Kentenich in den Monatsheften
für rheinifche K. G.' 6, 60—63: Richard v. Greif-

fenklau hat 1521 in der Stadt Trier die Exekution des j aber die Fragen, welche in diefen erörtert worden find
Wormfer Ediktes verlangt. Wertvoll wäre die Frage, ! — es handelt fich um die Feftftellung der Lehren von
wie weit in den Prozeffen gegen Andersgläubige das I Schrift und Tradition, von der Erbfünde, von der Recht-
Wormfer Edikt als Rechtsgrundlage eine Rolle gefpielt fertigung und den Sakramenten — gehören zu den wichhat
. M. W. ift das einmal in Bayern der Fall gewefen, i tigften und haben von vornherein die Abgrenzung gegen
fodann in den öfterreichifchen Landen; man hat Michael I die proteftantifchen Lehren mit der möglichen Schärfe
Sattler danach gerichtet (f. meine Ausgabe der ,brüder- i vollzogen. Von der zarten Oppofiüon, die fich doch
liehen Vereinigung' S. 293). Als Anhang bietet K. den j gegen die Dekrete bei der Schlußhandlung oder vorher
erften Entwurf des Wormfer Edikts in Aleanders latei- 1 kund tat, hört man nicht viel. Wenn der Bifchof von
nifcher Faffung — S. 4 fleht zweimal Janfen ftatt Janßen, j Chioggia, wie wir fchon aus Severolo und dann Druffel,
S. 261 hätte nach der neuen Zwingli-Ausgabe zitert werden ! fowie Theiners Acta genuina I, 85a wußten, am 5. April
follen. Endlich noch eine Bemerkung: die Wirkung der j 1545 in der Generalkongregation ein Gleichftellen der
K.fchen Darlegungen wird beeinträchtigt durch eine ftarke Tradition mit der h. Schrift als .impium' bezeichnet, fo

wird die Tatfache allerdings hier p. 7116 beftätigt, auch
Nacchiantis Verfuch, feine fcharfe Oppofition abzumildern,
kurz erwähnt, aber für den Berichterftatter genügt offenbar
, daß ,universa synodus in eum insurrexit' und daß
der Bifchof, von dem Vorfitzenden gedrängt, erklärt, es

Empfindlichkeit gegen die, welche einmal anders denken
wie er, z. B. Hermelink oder Boller; auch Hausrath erhält
S. 5 wieder jenes kirchengefchichtliche Feuilleton' vorgerückt
. Man wird darauf hinweifen dürfen, daß der
verdorbene Heidelberger Kirchenhiftoriker das einfach

nicht leiden konnte, was K. mit ganz anderen Mitteln 1 tue ihm leid, der Synode Andoß gegeben zu haben

ausführte; dilidifch, in punkto Form und Durchfichtig-
keit, könnte aber K. nur von Hausrath lernen. Im Übrigen
hat K. doch wirklich zu Empfindlichkeit keine Urfache;
auch in folchen Dingen follte es heißen: noblesse oblige.

Zürich. Walther Köhler.

Concilium Tridentinum. Diariorum, actorum, episto-
larum, tractatuum nova collectio. Ed. soc. Goerre-
siana promovendis inter Germanos catholicos litterar.
studiis. Tomus V. Actorum pars II. Acta post
sessionem 3. usque ad concilium Bononiam translatum.
Collegit, ed., illudr. Steph. Ehses. (LX, 1081 S.) 40.
Friburgi Brisg., Herder 1911. M. 70—; geb. M. 77 —

In der ThLZ 1905, Sp. 181 ff hat Tfchackert über
den vierten Band des Werkes berichtet, den von Ehses
bearbeiteten erden Teil der ,Acta', die Zeit vom 13. Dezember
1545 (Eröffnung) bis 4. Februar 1546 (dritte
Sitzung) enthaltend. Nunmehr führt der fünfte Band uns
weiter vom 8. Februar 1546 bis zum 11. März 1547 als
dem Tage der Verlegung des Konzils nach Bologna.

Über den wiffenfehaftlichen Wert diefer Sammlung,
die endlich erfüllt, was fo lange vermißt worden id, hat
Tfchackert fich in anerkennendder Weife ausgefprochen,
und gern dimmt Ref. dem bei. Wie follten die auf dem
Felde der Reformationsgefchichte Arbeitenden auch
anders als mit dem Gefühl des Dankes die neuen fo um-
faffenden, mit größter Sorgfalt erhobenen Informationen
über eine der wichtigden Tatfachen der Kirchengefchichte
entgegen nehmen? Dabei mag immerhin die Referve
bedehen bleiben, welche Tfchackert bezüglich der Beurteilung
Luthers und der Reformation überhaupt durch

(p. 729. Bekanntlich hat Nacchianti darauf überhaupt
das Konzil verlaffen, zweifellos ,auf Veranlaffung Roms'
wie Bufchbell (Ref. und Inquif. in Italien, S. 157) richtig
fchließt, der auch über die weitere Entwickelung die ,der
Fall Nacchianti' zeigt, Näheres mitteilt, insbefondere über
die Zitierung des Bifchofs vor das römifche Forum einige
Jahre fpäter.

So wird man über nicht wenig Dinge genauer als
bisher informiert. Freilich, wie wenig unbedingt voll-
dändig auch das jetzt Vorgelegte id, zeigt u. a. das
Folgende. Behufs weiterer Erörterung des Decretum
de reeeptione librorum sacrorum werden (23. März 1546,
vgl. p. 38) drei Classes gebildet, aus je 15 bezw. 16
Bifchöfen und 4 Ordensoberen bedehend unter dem Vor-
fitze eines Kardinals. Aber es hat fich nur von einer
diefer Kommiffionen ein (unzulängliches) Protokoll über
ihre Verhandlungen erhalten, das Material bleibt lückenhaft
. Natürlich wird aber andrerfeits unfere Kenntnis in
vielen Fällen ergänzt; z. B. betreffs der Skandalgefchichte
vom 17. Juli 1546, wo es zur Rauferei zwifchen dem Bifchof
von Ceos und dem von la Cava kam, welchem
jener Zionswächter nach der Verhandlung über die Rechtfertigungslehre
,arge Ignoranz oder Frechheit' vorgeworfen
hatte (S. 348, 16 ff). Die Sache felber id aus Severolo
und Theiner bekannt, aber alle Einzelheiten des
von der Synode angedrengten Verfahrens lernen wir hier
erd kennen (S. 354—363).

Von dem monumentalen Quellenwerke liegt nunmehr
als Fortfetzung des von Tfchackert a. a. O. erwähnten
erden Bandes der Diarien (1903) noch der zweite Band
der Diarien, ebenfalls herausgegeben von Merkle, vor
(1911), und der erde Band der .Epistulae'wird, nachdem
Bufchbell fchon 1910 die Hoffnung ausgefprochen hat,
denfelben ,gleich an den diefes zweiten Bandes anfchließen