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Ausgabe:

1914 Nr. 17

Spalte:

534-539

Autor/Hrsg.:

Fritschi, B.

Titel/Untertitel:

Biblisches Lesebuch m. Zeittafeln u. 8 Karten 1914

Rezensent:

Bornemann, Wilhelm

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Theologifche Literaturzeitung 1914 Nr. 17.

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was die Gefamthaltung angeht, wenngleich die Kraft von
deffen Ganzheitsreligion nicht erreicht wird. Jedenfalls
haben wir Perfonaliften allen Grund, diefe Begründung
einer fittlich gerichteten Perfönlichkeitsgeftaltung in einem
imperfonaliftifchen Syftem gerechter zu ftudieren, als B.
den Perfonalismus in dem fchwächften Abfchnitt feines
Buches darftellt.

Heidelberg. F. Niebergall.

Schmitt, Dr. Carl: Der Wert des Staates u. die Bedeutung
des Einzelnen. (VI, 110S.) gr. 8°. Tübingen, J. C. B.
Mohr 1914. M. 3 —

Die Arbeit ftellt fich die Aufgabe, das Wefen des
Rechts zu ermitteln. Das Recht trägt in fich die Tendenz
zu feiner Realifierung. Diefe erfordert eine Macht, um
den dem Rechte entfprechenden Zuftand herzuftellen.
Der wichtigfte Faktor der Macht ift der Staat. Er aber
befteht aus den einzelnen Staatsbürgern. So gliedert fich
das Problem in die Unterfuchung der Beziehungen zwifchen
Recht, Macht, Staat und Einzelnen. Aber auch da, wo
das Recht keine ftaatliche Anerkennung findet, bildet es
für uns eine verpflichtende Norm. Es berührt fich dann
mit der Ethik. Auch fie fällt deshalb in den Rahmen
der Aufgabe.

Die herrfchende Auffaffung findet den Unterfchied
des Rechts gegenüber der Ethik in feinem Zwangscharakter
. Nach Kant haben beide das gemeinfame, daß fie
Normen fchaffen, aber die des Rechtes find äußerer, die
der Ethik innerer Art. Dasfelbe gilt von den zugrunde
liegenden Motiven. Die inneren Motive der Ethik ftützen
fich lediglich auf die Vorftellung der Pflicht; bei den
äußeren des Rechts treten zu diefen hinzu die Rückfichten
auf die gegebenen Verhältniffe. Der Verfaffer erhebt
gegen diefe Auffaffung den Einwand, daß fie in logifch
unzuläffiger Weife für die Begriffsbeftimmung von Recht
und Ethik ein doppeltes Kriterium aufftelle, nämlich einer-
feits den äußeren Zwang und andererfeits die Art des
Motives. Außerdem gebe fie keine Antwort auf die wichtige
Frage nach der Berechtigung des Zwanges. Nur
der berechtigte Zwang könne eine Pflicht zu einer
Rechtspflicht machen. Deshalb aber gehöre das Moment
des Zwanges überhaupt nicht zum Begriffe des Rechtes,
fondern fei ein Accidentale.

Schmitt verfolgt dann die Weiterentwicklung der
Kant'fchen Auffaffung in der gegenwärtigen Rechtsphilo-
fophie, insbefondere bei Stammler, Natorp und Cohen.
Er fucht nachzuweifen, daß fie alle den Fehler begehen,
in den Rechtsbegriff das Moment des Zwanges aufzunehmen
. Das Recht ift von der Möglichkeit feiner Verwirklichung
grundfätzlich unabhängig. Nicht das Recht
fetzt den Staat voraus, fondern umgekehrt ift das Recht
der Schöpfer des Staates (S. 8,46). Im Staate wird das
Recht lediglich aus einem inneren Gedanken zu einem
irdifchen Phänomen (S. 52). Für die Richtigkeit einer
Rechtsnorm ift es gleichgültig, wie es faktifch im Staate
ausfieht (S. 56). Die Autorität des Staates liegt nicht in
der Macht fondern in dem Recht, das er verwirklicht
(S. 69). Der Staat kann nur das Recht wollen (S. 54).
Der Zwang gehört nicht zu dem Begriffe des Rechts,
fondern zu dem des Staates (S. 56). Macht ohne Recht
ift finnlos (S. 108). Ebenfo ift das Recht gegenüber der
Etliik völlig felbftändig (S. 11). Die Vermengung beider
führt zu einer unbefchreiblichen Verwirrung (S. 67).

Die Schmitt'fche Arbeit bietet eine fcharffinnige Unter- I
fuchung der behandelten intereffanten Frage, aber fie be- j
ruht auf der unrichtigen Grundlage, daß fie nicht induktiv
fondern deduktiv verfährt, indem fie von einem apriori-
ftifch konftruierten Begriffe des Rechts ausgeht, anftatt
ihn aus der Anwendung des Wortes in unferer Sprache j
herzuleiten. Diefe aber gebraucht den Ausdruck in fehr I
verfchiedenem Sinne. Die wichtigfte Unterfcheidung ift die 1

zwifchen dem pofitiven Rechte, das durch die ftaatlichen
Gefetze gefchaffen wird und einem idealen, ewigen, unveräußerlichen
, das unferem natürlichen Rechtsgefühle
entfpricht und auf das wir uns berufen, wenn das erftere
verfagt. Das ideale Recht ift ein Erzeugnis philofophifcher
Erwägungen und fteht im engften Zufammenhange mit
der Ethik. Das pofitive Recht dagegen ift das einzige,
was der Richter zu befolgen hat. Die Aufgabe der Jurisprudenz
ift es, beide Arten des Rechtes miteinander zu
vergleichen und eine Vermittelung herzuftellen. Der Ver-
j faffer felbft fpricht gelegentlich von einem abftrakten und
einem ftaatlichen oder pofitiven Rechte (S. 75), aber er
unterläßt es, den Unterfchied weiter zu verfolgen.

Damit ift jedoch die Verfchiedenheit noch nicht er-
fchöpft; insbefondere fprechen wir von .Recht' auch da,
wo lediglich praktifche Erwägungen der Zweckmäßigkeit
zum Ausdruck gelangen, wie bei dem Prozeßrechte und
! den Ordnungen polizeilichen Charakters. Wollen wir für
j alle diefe Arten des Rechts einen gemeinfamen Oberbe-
j griff aufftellen, fo kann er nur beftimmt werden als Norm,
d. h. als Willensäußerung einer normgebenden Inftanz.
Je nachdem fie in uns felbft oder außerhalb liegt, zerfällt
das Recht in autonomes oder heteronomes.

Ein äußerer Mangel der Schrift ift die ungewöhnliche
und faft gefucht erfcheinende Häufung von Fremdworten
, die vielfach (z. B. Sekurität für Rechtsficherheit)
garnicht allgemein üblich fondern willkürlich erfunden
j find. Man wird doch nicht behaupten wollen, daß der
wiffenfchaftliche Charakter einer Arbeit ihre Schwerver-
ftändlichkeit zur Vorausfetzung habe.

Göttingen. W. Kulemann.

Die Bibel in Auswahl fürs Haus m. Zeichnungen v. E. M.
Lilien. Unter befond. Berückf. v. Dr. Martin Luthers
Überfetzung hrsg. v. Prof. D. Dr. Edv. Lehmann u.
Oberlehr. Dr. P. P e t e r fe n. (VI, 646 S. m. 2 färb. Karten.)
8°. Braunfchweig, G. Wettermann (1912). Geb. M. 3.50
— Dasfelbe in Auswahl f. Schule u. Haus. (VI, 646 S. m.

3 färb. Karten.) 8n. Ebd. (1912). Geb. M. 2 —

Fritlchi, B, B. Schremmer und Lic. Dr. H. Holzinger:
Biblifches Lelebuch m. Zeittafeln u. 8 Karten. (343, 340
u. 11 S.) gr. 8°. Tübingen, J. C. B. Mohr 1909. M. i.8o
Schäfer u. Krebs: Biblifches Lelebuch.1 In Verbindg. m.
weil. Gymn.-Prof. Lic. Dr. Albert Krebs neu bearb. u.
hrsg. v. Oberlehr. Lic. Hermann Schuft er u. Pfr. Lic.
Wilhelm Lueken, Ausg. C. 16. Aufl., der Neubear-
beitg. i.Aufl. Mit erläut. Beilagen, Abbildgn. u. Karten.
2. Tie. Frankfurt a. M., Diefterweg 1912. gr. 8°.

I. TLl Aus den Büchern des Alten Teltaments. (VII, 571 S.)
Geb. M. 1.40. — II. TL: Die Bücher des Neuen TefUments. (VII,
356 S.) Geb. M, 1 —

Erft jetzt ift es mir möglich gewefen, diefe in den
letzten Jahren erfchienenen biblifchen Lefebücher zu-
fammenhängend und gründlich zu lefen und zu vergleichen.
Mit großer Freude zeige ich fie an, nicht bloß wegen
ihrer Tüchtigkeit, wegen der hingebenden und forgfältigen
Arbeit, die fie verraten, wegen des fruchtbaren Wetteifers,
den fie entfalten, und wegen der bedeutfamen Fortfehritte,
die fie darfteilen, fondern vor allem auch deshalb, weil
fie trotz aller Verfchiedenheiten im Einzelnen Zeugnis
ablegen von der großen Gemeinfamkeit der Grundlatze,
Gefichtspunkte und Methoden, die auf diefem Gebiete fich
bei den erfahrenen Praktikern geltend macht. Es kommt

l) Das Buch ift inzwifchen in 3. Auflage, mit Berückfichtigung
der neuen Bibelrevifion, erfchienen. Auch wird es jetzt, um es möglichft
leicht und handlich zu machen, auf feinem undurchsichtigen Dünndruckpapier
hergeftellt. Außerdem ift eiue vereinfachte uud verkürzte Ausgabe
D für Volksfchulen verauftaltet.